Arbeiten ohne Arbeitsvertrag Arbeitsrecht
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Arbeiten ohne Arbeitsvertrag


23.02.2011 13:22 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

Schönen Guten Tag zusammen.
Ich habe letztes Jahr während meines Studiums (400€ - Basis)für eine sehr große Firma gearbeitet. Da man bei dieser Firma nicht direkt angestellt wird momentan, sondern nur einen Vertrag über eine Zeitarbeitsfirma bekommt, habe ich dies letztes Jahr so gemacht.
Dieses Jahr sollte ich wieder für diese Firma arbeiten, hatte aber noch keinen Vertrag. Da dringend eine Person gebraucht wurde, habe ich erstmal ohne Vertrag angefangen - das sollte nachträglich alles geklärt werden.
Also habe ich ca. 35 Stunden für die gearbeitet ohne Vertrag, nur mit einer mündlichen Bestätigung, dass das geregelt wird.
An einem Abend kam der stellvertretende Chef vorbei und meinte, dass ich ab morgen nicht mehr hier arbeiten dürfte, ich mein Geld aber natürlich noch bekommen würde irgendwie.
Die würden sich bei mir melden.
Das ist nun ca. eine Woche her. Ich habe unterschriebene Nachweise, dass ich dort gearbeitet habe (habe mir meine Arbeitszeit vom nächsten Schichtleiter immer unterschreiben lassen, die Zettel davon liegen bei mir).
Nun meinte eine Freundin, dass ich da rechtlich gegen vorgehen könnte.
Wenn ja, wie macht man das sinnvollerweise?
Was kann ich erwarten (Sie meinte etwas von einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder eine Abfindung)?
Ich weiß nicht, ob das noch wichtig ist, aber diese Firma ist sehr groß und bekannt und könnte sich keine Probleme solcher Art erlauben schätzungsweise.

Vielen Dank schon im voraus für hoffentlich gute Hilfe.
Gruß Ikerts
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Arbeitsvertrag Arbeiten
23.02.2011 | 14:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
449 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach Ihrer Schilderung ist zwischen Ihnen und der Firma ein Arbeitsvertrag geschlossen worden. Der Abschluss erfolgte mündlich, zumindest aber durch schlüssiges Verhalten (Erledigung der Arbeit auf Anfrage der Firma). Dieser Arbeitsvertrag ist unbefristet, da die Befristung eines Arbeitsvertrags gemäß § 14 Abs.4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform bedurft hätte.

Ebenso ist die Kündigung unwirksam, da auch hierfür Schriftform erforderlich gewesen wäre (§ 623 BGB). Vorausgesetzt, es wurde keine Probearbeitszeit vereinbart, dürfte es zudem an ausreichenden Kündigungsgründen fehlen.

Da das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde, sollten Sie daher auf den Arbeitgeber zugehen und Ihre Arbeit weiterhin anbieten. Im Gegenzug haben Sie natürlich auch Anspruch auf den vereinbarten Lohn bzw. auf angemessene Vergütung gemäß § 612 BGB (falls es keine Vereinbarung gibt). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber sich weigert, Ihre Arbeit anzunehmen, da dieser sich dann im Annahmeverzug befindet.
Sie haben nach § 2 NachwG zudem einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf einen schriftlichen Nachweis des Arbeitsverhältnisses.

Weigert sich der Arbeitgeber, Sie weiterhin zu beschäftigen, könnten Sie ihm den Abschluss eines schriftlichen Aufhebungsvertrages vorschlagen. Dieses Entgegenkommen Ihrerseits sollten Sie sich natürlich mit einer entsprechenden Abfindung vergüten lassen.

Sollte keine Einigung möglich sein, können Sie gerichtlich feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Bitte beachten Sie hierbei, dass die 3-wöchige Klagefrist des § 4 KSchG bei einer formunwirksamen Kündigung zwar grundsätzlich nicht gilt, ein zu langes Warten aber als Verwirkung angesehen werden kann, vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.8.2010 - 25 Ta 1628/10.
Sicherheitshalber sollte daher in dem Fall, dass keine Einigung erzielt werden kann, innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, um zu verhindern, dass die Kündigung trotz Formfehler Wirksamkeit entfaltet.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

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