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Streichung aus einer Referenzliste


| 26.05.2006 17:09 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von




Vor bereits mehreren Monaten habe ich mich von meinem Personal-Trainer getrennt.

Es gab für die komplette Zusammenarbeit, keinerlei schriftliche Vereinbarungen.

Er wirbt nun weiterhin mit mir als Referenz auf seiner Homepage und diversen Portalen. Ich möchte Ihn nun höflichst darauf hinweisen, dass er mich aus diesen Referenzlisten entfernen soll. Ich habe weder schriftlich noch mündlich die Zustimmung für die Aufnahme in diese Referenzliste erteilt.

FRAGE.
Auf welches Gesetz (Gesetz und Paragraph) oder anderes, kann ich mich in meinem Schreiben an Ihn berufen, worin ich Ihn auffordere mich als Referenz zu löschen? Welche Frist soll ich Ihm für die Löschung aus den Listen einräumen?
Antwort vom
26.05.2006 | 17:23
Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,


Sie haben gegen Ihren Personal-Trainer einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 I, 1004 I BGB in Verbindung mit den Prinzipien des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht betrifft unter Anderem den Schutz des Namens und dessen Gebrauch. Wenn ein Name ohne Zustimmung des Berechtigten im Geschaftsverkehr zum Zwecke der Werbung genutzt wird, kann eine Verletzung von § 1 UWG oder des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen (BGHZ 30, 7). § 1 UWG ist jedoch nur einschlägig, wenn der Name im Verhältnis zweier Wettbewerber benutzt wird. Dies ist nicht ersichtlich. Auch § 12 BGB ist nicht einschlägig. Dieser wäre nur dann erfüllt, wenn jemand Ihnen Ihren Namen streitig machen würde bzw. vorgibt, es handele sich um seinen Namen.

Schreiben Sie daher Ihrem Personal-Trainer, Sie hätten einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 I, 1004 BGB i. V. m. allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Sie mit der Verwendung Ihres Namens nicht einverstanden seien.

Darüber hinaus gibt es keine Fristenregelung. Fristen müssen angemessen bemessen sein. Ich würde eine Frist von zwei Wochen setzen. Darin eingerechnet ist die Zeit, die der Brief braucht, um zugestellt zu werden. Die Zustellung sollten Sie per Einschreiben mit Rückschein veranlassen, damit Sie Beweis vom Zugang haben.

Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Sollten Sie weiterhin anwaltliche Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß aus Hamburg!

RA Dipl.-Jur. THOMAS KRAJEWSKI

NEUER KAMP 30
20375 HAMBURG

TEL.: 040/43 209 - 227
FAX: 040/43 209 - 229
EMAIL: KRAJEWSKI@HAFTUNGSRECHT.COM
URL: WWW.HAFTUNGSRECHT.COM
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