Jugenhilfemaßnahme - Beschädigung der Wohneinrichtung
| 26.05.2006 11:13 |
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Schadensersatz
Beantwortet von
Rechtsanwalt Jens O. Gräber
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Guten Tag,
mein Kind (14) wird seit 1/2 Jahr längerfristig angelegt in einer Jugenhilfemaßnahme ganztags auswärts betreut (nach §35 SGB VIII).
Grundlage sind u.a. seine Aggressionsschübe, die medikamentös behandelt werden, die vor der Maßnahme bereits jugendamtsseitig aktenkundig zu erheblichen Sachbeschädigungen u.a. in der elterlichen Wohnung und körperlichen und verbalen Angriffen auf Eltern und andere Erwachsene führten.
In einer Situation, in der es nach Aussage des Betreuers trotz entsprechender Medikamentation nicht steuerungsfähig war hat es Gegenstände der Betreuungseinrichtung der Jugendhilfemaßnahme (möglicherweise auch gleichzeitig Eigentum des Betreuers oder Mietsache der Einrichtung) beschädigt, wobei eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch den Betreuer ausgeschlossen werden kann.
Wer haftet für den Schaden?
Darf der Betreuer ersatzweise auf zweckgebundene Geldgeschenke (Fahrrad) zurückgreifen?
Trifft nicht Ihr Problem?
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