Abgelehnter Teilzeitantrag rechtmäßig? Arbeitsrecht
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Abgelehnter Teilzeitantrag rechtmäßig?


18.02.2011 16:44 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Steidel


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich arbeite 40 STd/Woche (unbefristet) für eine deutsche Firma (ca. 100 Beschäftigte) die zu einem schweizerischen Konzern gehört. Ich arbeite in einem Team, das verteilt ist auf einen deutschen, einen schweizer und einen US-amerikanischen Standort; der Teamleiter ist in Amerika.

Ich habe eine Verringerung der Arbeitszeit auf 20 Sunden beantragt, der abgelehnt wurde - Begründung s.u.

Meine Fragen:
- Ist die Ablehnung mit diesen Gründen rechtmäßig?
- Ist es erfolgversprechend, dagegen anzugehen?
- Falls ja, was wären die nächsten Schritte, die ich unternehmen müsste und welches Risiko hätte ich?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!


Hier noch die Begründung der Ablehnung:

Dabei erfolgt die Ablehnung aufgrund folgender Überlegungen:

- Aufgrund der Länder übergreifenden Zusammenarbeit im Bereich E-Business, insbesondere mit dem Team in den USA ist eine durchgehende einheitliche Besetzung der Stelle erforderlich, denn ansonsten würden unsere Ansprechpartner in den USA viele Sachverhalte mit den beiden Stelleninhabern jeweils gesondert erörtern müssen. Dies entspricht daher nicht dem dazu erforderlichen Qualitätsstandard sowie unserem Serviceverständnis und ist dem Team nicht zuzumuten. Ein Absinken des Qualitätsstandards würde unter Umständen zu einer Verlagerung der Stelle in die USA führen, denn die Tätigkeit kann lokal von jedem beliebigen Ort mit einer Netzinfrastruktur erledigt werden.

- Bei der Besetzung der Stelle mit zwei Stelleninhabern würde zudem ständig — zumindest beim Wechsel zwischen den beiden Stelleninhabern — umfangreiche Übergabemodalitäten erforderlich sein, damit beide Stelleninhaber stets auf dem gleichen Wissensstand sind. Dieser notwendige Informationsaustausch bedeutet für uns eine Reduzierung der produktiven Arbeitszeit, die bei einer Vollzeitbesetzung der Stelle nicht erforderlich sein würde. Die dadurch für uns entstehenden Kosten sind uns nicht zumutbar, denn sie würden bei einer Vollzeitbesetzung ersatzlos entfallen.

- Außerdem würde die Besetzung der Stelle mit zwei Stelleninhabern auch den doppelten Schulungsaufwand bedeuten, denn natürlich müssten beide Stelleninhaber gleich gut qualifiziert sein.

- Schließlich haben wir bei der Bundesagentur für Arbeit und auf Jobbörsen Erkundigungen eingeholt und dabei festgestellt, dass ausreichend qualifizierte Kräfte am Markt nicht für die komplementäre Arbeitszeit verfügbar sind, so dass es uns selbst dann, wenn wir die Stelle doppelt besetzen wollten, nicht möglich wäre adäquate komplementäre Stelleninhaber zu finden. Da die Stelle jedoch über die gesamte Verfügungszeit besetzt sein muss, scheitert Ihr Teilzeitwunsch auch an diesem Umstand.
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Teilzeitantrag
18.02.2011 | 17:41

Antwort

von

Rechtsanwalt Sascha Steidel
352 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Der Arbeitgeber kann die Verringerung der Arbeitszeit verweigern, wenn "betriebliche Gründe" entgegenstehen, § 8 IV TzGfG. Ich habe kürzlichen einen Artikel zu dem Thema verfasst, auf den ich hier hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen verweisen darf
http://www.123recht.net/Der-Anspruch-auf-Teilzeitarbeit-__a83816.html .

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen betriebliche Gründe für seine Auffassung genannt, die zumindest schlüssig erscheinen, soweit dies aus der Ferne beurteilt werden kann.

Maßgeblich für die Erfolgsaussichten eines Klageverfahren ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen Ihrem Interesse an einer Verringerung der Arbeitszeit und dem Interesse des Arbeitgebers an einer Aufrechterhaltung der bisherigen Betriebsstruktur.

Sofern Sie nicht sehr gewichtige Gründe für eine Verringerung der Arbeitszeit haben, scheinen mir die Erfolgsaussichten unter der Voraussetzung, dass die von Ihrem Arbeitgeber genannten Gründe zutreffend oder nachvollziehbar sind, eher schlecht. Ich bedaure, Ihnen zumindest nach erster Einschätzung keine bessere Auskunft erteilen zu können.

Sollten Sie sich - gegebenenfalls nach eingehenderer Prüfung der Sachlage - doch zu weiteren Schritten entschliessen wollen, so muessten Sie beim zuständigen Arbeitsgericht einen Klageantrag stellen, mit dem Sie die Verringerung der Arbeitszeit auf ein exakt zu benennendes Arbeitszeitkonzept verlangen. Es wird dann ein arbeitsgerichtliches Verfahren gegen Ihren Arbeitgeber notwendig sein.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.


Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
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Tel.: 0431 - 895990

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