18.02.2011 | 16:14
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Rückständiger Kindesunterhalt kann vom Jugendamt bzw. der zuständigen Stelle für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, ab dem Sie Kenntnis von dem Antrag auf Unterhaltsvorschuss hatten und ab dem Sie darüber belehrt worden sind, dass Sie für den geleisteten
Unterhalt in Anspruch genommen werden können, § 7 UhVorschG. Voraussetzung für die Rückforderung ist jedoch, dass zum Zeitpunkt, als Unterhaltsvorschuss gewährt wurde, ein Anspruch des Kindes gegen Sie auf Unterhalt bestand. Hierzu gehört wiederum, dass Sie leistungsfähig waren. War keine Leistungsfähigkeit gegeben, kann der Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auf das Jugendamt auch Unterhaltsansprüche übergehen können, die aufgrund eines fiktiven Einkommens berechnet wurden (BGH v. 14.03.2001, Az.:
XII ZR 57/99). Solche Einkünfte sind dann heranzuziehen, wenn Sie zum Beispiel selbständig waren und Sie durch Aufnahme einer Nebentätigkeit oder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ein höheres Einkommen hätten erzielen können. Es kommt somit darauf an, ob Sie für die Dauer der Gewährung des Unterhaltsvorschusses objektiv leistungsfähig waren oder nicht. Ggf. muss für den fraglichen Zeitraum eine genaue Unterhaltsberechnung vorgenommen werden. Sie sollten den Rückforderungsbescheid daher einem Kollegen vor Ort zur Prüfung vorlegen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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