24.05.2006 | 11:35
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Eine Ummeldung ist für die Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht zwingend notwendig. Nach
§ 114 ZPO ist Voraussetzung, dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und Sie bedürftig sind.
Allerdings sollten Sie sich trotzdem ummelden, da die fehlende Ummeldung als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einem Bußgeld belegt werden kann.
2.)
Da die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht vom einem Notar beurkundet worden oder (ersetzend) im gerichtlichen Verfahren bisher protokolliert worden ist, ist sie derzeit (noch) nicht verbindlich und stellt eine widerrufbare Parteivereinbarung dar.
Die Möglichkeit der Änderung ist also gegeben; bei einer von Ihnen angesprochenen Anfechtung müsste noch ein Anfechtungsgrund hinzukommen, den ich nach Ihrer Schilderung nicht zu erkennen vermag.
Bezüglich der Änderung kann man ehrlicherweise nur dazu raten, VOR Einleitung entsprechender Schritte anwaltlichen Rat im Rahmen einer hier nicht zu gewährenden Individualberatung einzuholen.
Denn bei einer vorschnell ausgesprochenen Änderung wird Ihre Frau dann Ihrerseits Ansprüche anmelden, die vorab unbedingt geklärt werden sollten, insbesondere in Hinblick auf einen möglichen Zugewinn (Haus?).
3.)
Da das Haus allein auf Ihren Namen im Grundbuch eingetragen ist und das vereinbarte Wohnrecht offenbar nicht eingetragen ist, besteht die Möglichkeit, den Auszug zu verlangen.
Aber auch hier rate ich, maßvoll vorzugehen: Denn ein vorschnelles Auffordern wird wahrscheinlich erheblichen Widerstand der Frau nach sich ziehen, so dass dann eine wirtschaftliche Verwertung des Hauses gefährdert oder zumindest erschwert sein könnte.
Sinnvoll ist es, hier die individuelle Beratung zunächt alleine zu suchen und dann ggfs. ein Gespräch zu Dritt mit der Ehefrau zu führen, um eine Einigung herbeizuführen. Bei vorschnellen Forderungen laufen Sie Gefahr, dass dann seitens der Frau sofort "abgeblockt" und damit ein langfristiges Verfahren hervorgerufen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller
24.05.2006 | 16:24
habe bereits einen Anwalt konsultiert, mit dem ich soweit jedoch bezüglich dieser ganzen Punkte nicht zufrieden bin. Werden im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei Anwaltswechsel seine Kosten für die ersten Gespräche mit übernommen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.05.2006 | 17:48
Sehr geehrter Ratsuchender,
bezüglich der ersten, außergerichtlichen Gespräche greift die Prozesskostenhilfe nicht, da ein gerichtliches Verfahren dafür Voraussetzung ist.
Hier hätte der Kollege ggfs. auf die Beratungshilfe (für die außergerichtliche Tätigkeit) hinweisen und dann mit dem Amtsgericht abrechnen müssen.
Sie müssen also ganz genau zwischen den außergerichtlichen Gebühren (ggfs. Beratungshilfe, sonst müssen Sie zahlen) und den gerichtlichen Gebühren (Prozesskostenhilfe) unterscheiden.
Gibt es schon ein gerichtliches Verfahren, wurde Prozesskostenhilfe beantragt und der Kollege beigeordnet, muss er bei einem Anwaltswechsel aus der Beiordnung entlassen werden und ein neuer Kollege kann dann beigeordnet werden.
Nun kommt das ABER: Der "erste" Anwalt muss dann von Ihnen direkt bezahlt werden, was zwar finanziell ärgerlich sein kann, aber in Hinblick auf die Scheidung und deren Folgen vielleicht letztendlich die bessere Alternative ist.
Sollten dazu noch Fragen bestehen, rufen Sie mich doch einfach einmal an.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle