364.709
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
341 Besucher | 1 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » AN Kündigung mit einem befristeten Arbeitsve...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » AN Kündigung mit einem befristeten Arbeitsve...

AN Kündigung mit einem befristeten Arbeitsvertrag


16.02.2011 16:49 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor mir einen neuen Job zu suchen. Zur Zeit bin ich noch in einem befristeten Arbeitsverhältnis bis ende Juni 2011.

Nun steht in meinem befristeten Arbeitsvertrag wörtlich:

"$2 Probezeit Kündigungsfristen

Eine Kündigung ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zulässig. Das Anstellungsverhältnis endet 12 Monate nach dem Arbeitsbeginn ohne dass es einer Kündigung bedarf."

Habe ich mit dieser Formulierung die Möglichkeit vorzeitig und ordentlich zu Kündigen, oder ist mit "gesetzlichen Fristen" umgangssprachlich die Rede von "eine Kündigung ist aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht möglich"?

Kurze Hintergrundinformationen:
Ich habe in diesem Betrieb eine dreijährige Ausbildung absolviert und wurde direkt im Anschluss für ein Jahr befristet übernommen.

Mit freundlichem Gruß
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsvertrag Kündigung befristeten
Antwort vom
16.02.2011 | 17:23
Sehr geehrte Fragenstellerin,

unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Befristete Arbeitsverhältnisse sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz, kurz TzBfG, geregelt.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz enthält die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Förderung von Teilzeitarbeit, den Abschluss und die Beendigung befristeter Arbeitsverträge und den Schutz Teilzeitbeschäftigter und befristet Beschäftigter vor ungerechtfertigter Benachteiligung.

Das TzBfG schließt beim wirksam befristeten Arbeitsvertrag die vorzeitige Kündigung (vor Ablauf der Befristung) grundsätzlich aus, vgl. § 15 Abs. 3 TzBfG.

Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zugelassen wird, vgl. § 15 Abs. 3 TzBfG.

In § 2 Ihres Arbeitsvertrages wird die vorzeitige Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen ausdrücklich zugelassen.
Sie haben demnach also die Möglichkeit Ihren Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen vorzeitig zu kündigen.

Die Kündigungsfrist richtet sich dabei nach § 622 BGB.
Gemäß § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, § 622 Abs. 3 BGB.


Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage weitergeholfen zu haben.

Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.

Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.