Pfändungs- und Überweisungsbeschluß - Pflichten Arbeitgeber
| 15.02.2011 17:24 |
Preis: ***,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
Guten Tag,
gegen einen Mitarbeiter meiner GmbH ist mir ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugestellt worden. Ich habe die Pfändung nicht anerkannt mit Verweis darauf, dass das Einkommen des Schuldners (€ 1.000 brutto) nicht pfändbar ist.
Nun fordert der Pfänungsgläubiger folgendes:
1) Pfändungsgläubiger fordert, ich müsse die Pfändung auch dann anerkennen, wenn das Einkommen nicht pfändbar ist
2) Pfändungsgläubiger fordert Kopien der Gehaltsabrechnungen
3) Pfändungsgläubiger fordert Auskunft über Art und Umfang der Tätigkeit der Mitarbeiters
4) Pfändungsgläubiger will die GmbH zwingen, das Gehalt des Pfändungsschuldners zu erhöhen, weil er der Meinung ist, dass die Arbeit im allgemeinen mit € 3.000 (statt € 1.000,--) zu bezahlen sei.
Muss ich die Forderung anerkennen?
Muss ich die Unterlagen / Informationen herausgeben?
Darf ich die Höhe des Gehaltes frei mit meinem Mitarbeiter vereinbaren (es gibt keine Tarifbindung)?
Antwort vom
15.02.2011 | 19:31
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Vorab nehme ich an, dass Sie nicht die Pfändung als solche bestritten haben, sondern die zu Grunde liegende Forderung nicht anerkannt haben.
1.
Gemäß
§ 840 Abs. 1 Nr.1 ZPO sind Sie zur Auskunft verpflichtet, ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennen und bereit sind Zahlung zu leisten. Die Erklärung, dass Sie die Forderung nicht anerkennen werden, brauchen Sie nicht näher begründen. Zur Vorlage von Belegen sind Sie nicht verpflichtet. Daher brauchen Sie auch keine Auskünfte über Brutto- oder Nettolohn, Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge, Überstundenvergütung usw. zu erteilen. Demzufolge müssten Sie über Art und Umfang der Tätigkeit ihres Mitarbeiters auch keine Auskunft erteilen. Dies ist in der Rechtsprechung allerdings strittig und noch nicht abschließend geklärt.
2.
Im Übrigen ist es Ihre Aufgabe als Arbeitgeber, den gepfändeten Betrag festzustellen und den Pfändungsschutz des Arbeitseinkommens ihres Arbeitnehmers zu beachten. Verstöße gegen die§§ 850 ff. ZPO verhindern bereits das Entstehen eines Pfändungspfandrechts. Zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gehört die Pfändbarkeit der Forderung. Diese ist ausgeschlossen, wenn sie nach den vorgenannten Paragraphen eingeschränkt ist. Wenn sich also aus dem Einkommen keine pfändbaren Teile ergeben, können Sie diese auch nicht an den Gläubiger auskehren.
3.
Die Höhe des Gehalts können Sie selbstverständlich mit ihrem Mitarbeiter frei vereinbaren, sofern dies nicht sittenwidrig ist und keine gesonderten Regelungen, wie Tarifverträge o.ä. bestehen.
Insofern ist die Forderung des Gläubigers in Ziff. 4 nicht nachvollziehbar. Sollte der Gläubiger auf dieser Meinung beharren, müsste er dieses jedenfalls in einem Prozess darlegen und nachweisen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Nachfrage vom Fragesteller
15.02.2011 | 20:14
Vielen Dank zunächst für Ihre hilfreiche Antwort.
Ich habe noch folgende Nachfrage zu der Frage der Anerkennung der Drittschuld (oben fälschlich als Pfändung bezeichnet):
Die mir vom Gerichtsvollzieher übergebene Zustellungsurkunde (§840 ZPO) sieht formularmäßig folgende Antworten vor:
1) anerkennen und zu gegebener Zeit überweisen
oder
2) nicht anerkennen / das Einkommen liegt unter dem pfändbaren Betrag
Wenn ich Ihre obige Antwort auf meine Frage richtig verstehe, dann kann ich die Drittschuld anerkennen, darf aber wegen der Pfändungsfreigrenze nicht zahlen. Habe ich das so richig verstanden?
Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.02.2011 | 22:11
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich wie folgt beantworten möchte:
Sie haben richtig verstanden, Sie können die Forderung des Gläubigers grundsätzlich anerkennen und darauf hinweisen, dass das Einkommen unter dem pfändbaren Betrag liegt und deshalb zur Zeit keine Beträge an den Gläubiger ausgezahlt werden können.
Demzufolge schließen sich die von Ihnen zur Auswahl genannten Antworten nicht gegenseitig aus. Da Antwort Nr. 2 „das Einkommen liegt unter dem pfändbaren Betrag" auf Ihre Sachlage zu trifft, sollten Sie dies auch so angeben.
Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung der Nachfrage weitergeholfen zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.