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Vermögensaufstellung vor Eheschliessung


| 15.02.2011 17:02 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe vor kommenden Monat zu heiraten. Mein derzeit angespartes Vermögen beträgt sagen wir 100.000 Euro. Das meiner Partnerin 1/4 davon, also ca. 25.000 Euro.

Verdienen tun wir ungefähr das Gleiche. Sie ist nur etwas jünger und hat außerdem später angefangen zu sparen.

Frage: Sollte irgendwann der unerwünschte Fall einer Scheidung eintreten, wird dann dieses in die Ehe eingbrachte Anfangsvermögen aus dem Zugwinn heraus gerechnet bzw. spielt für Ansprüche aus der Zugewinngemeinschaft gar keine Rolle? Wenn ja, benötigt man dann für einen glaubhaften Nachweis eine notarielle Beglaubigung des Vermögensbestandes zum Zeitpunkt der Eheschließung oder reicht ein ganz gewöhnlicher Kontoauszug der Bank(en)?
15.02.2011 | 17:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
160 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Wird kein Güterstand vereinbart gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Der Zugewinn der Ehegatten errechnet sich gemäß § 1373 BGB auf beiden Seiten, indem zunächst jeweils das Vermögen während der Ehezeit bilanziert wird (d.h. Abzug Anfangsvermögen vom Endvermögen).

Der Zugewinnausgleich erfolgt bei Scheidung in der Weise, dass der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn die Hälfte der Differenz zum Zugewinn des anderen abführen muss (§ 1378 Abs. 1 BGB), sofern der andere Ehegatte dies beantragt.

Daher haben Sie Recht, dass das Anfangsvermögen (100.000 bzw. 25.000) nicht in die Bilanzierung mit eingestellt wird. Grund hierfür ist, dass nur die Vermögensmehrung während der Ehezeit erfasst sein soll, da das Gesetz von einem gemeinsamen, arbeitseiligen Wirtschaften der Eheleute während der Ehe ausgeht. Das Ergebnis soll bei Scheidung beiden zu Gute kommen.

2. Damit Unklarheiten bei der Feststellung des Anfangsvermögens im Scheidungsfall weitgehend vermieden werden, bietet § 1377 BGB die Möglichkeit, gemeinsam ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen zu erstellen.

Das Verzeichnis sollte jeweils alle Vermögenspositionen (Bankguthaben, aber z.B. auch PKW o.ä.) eines Ehegatten und seine Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Eheschließung enthalten.

Es empfiehlt sich, das Verzeichnis, jeweils beiderseits zu unterschreiben.

Wird ein solches Verzeichnis erstellt, dann kann es bei Scheidung zwar immer noch widerlegt werden, jedoch gelten dann erschwerte Anforderungen an die Beweisführung, denn grundsätzlich wird gemäß § 1377 Abs. 1 BGB vermutet, dass das Verzeichnis inhaltlich richtig ist.

Einer besonderen Form bedarf ein solches Verzeichnis nicht, ebensowenig eine Pflicht zur Erstellung eines solchen.

3. Wird ein solches Verzeichnis nicht erstellt, dann sind in einem späteren Streifall zur Feststellung des Anfangsvermögens alle Beweismittel zulässig, z.B. auch die Vorlage von Kontoauszügen oder anderen Urkunden/Schriftstücken. Aus einzelnen Beweismitteln lässt sich jedoch nicht ohne weiteres das gesamte Vermögen ableiten. Die Ehefrau, für die es günstig wäre, wenn das Anfangsvermögen des Ehemannes gering ist, könnte z.B. einwenden, dass anderweitige Verbindlichkeiten bestanden haben, z.B. bei einer anderen Bank oder einem anderen Gläubiger. Umgekehrt gilt dies natürlich genauso für Behauptungen des Ehemannes, das Anfangsvermögen seiner Frau sei unzutreffend.

In dem Falle kann allein aus Vorlage eines Kontoauszuges natürlich nicht auf die gesamte Vermögenslage bei Eheschließung gefolgert werden.

Dieses Problem soll durch die Anlage eines Vermögensverzeichnisses nach § 1377 BGB gelöst werden.

4. Natürlich wäre in einem Prozess auch möglich, dass die Eheleute das jeweils behauptete Anfangsvermögen unstreitig stellen. In diesem Fall wäre das Gericht daran gebunden.
Jedoch kann im Zeitpunkt der Eheschließung naturgemäß leider nicht vorausgesagt werden, wie sich der Partner im – nicht erwünschten – Falle einer Scheidung verhalten wird.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.



Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 2011-02-15 | 18:20


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Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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