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Verbindliche Bestellung eines PKW zwischen zwei Autohändlern - Rücktritt vom Vertrag


| 15.02.2011 11:12 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

Autohändler A kauft bei Autohändler B ein gebrauchtes Kraftfahrzeug per verbindlicher Bestellung. Fahrzeug wurde in der Autobörse autoscout angeboten, ein Ausdruck ist vorhanden. Eine verbindliche Bestellung wurde von Händler B unterschrieben und abgestempelt zurück gemailt. Nun will Händler A vom Vertrag zurücktreten.
Benötigen Sie zur Beurteilung der Rechtslage die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 219 weitere Antworten zum Thema:
Rücktritt Bestellung PKW Vertrag Verbindliche
15.02.2011 | 12:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
446 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach Ihrer Schilderung wurde ein Kaufvertrag durch Angebot (verbindliche Bestellung) und Annahme (Unterschrift der Gegenseite und Rücksendung) geschlossen.

Von einem einmal geschlossenen Kaufvertrag kann man nicht ohne weiteres zurücktreten. Es gilt vielmehr der Grundsatz „Pacta sund servanda." – übersetzt: Verträge sind zu erfüllen. Der in § 433 BGB normierte Kaufvertrag legt beiden Vertragsparteien Pflichten auf, die sie zu erfüllen haben und aus denen sie nur unter besonderen Umständen freikommen, die ich im Folgenden kurz erläutere.

Zu unterscheiden ist zwischen dem gesetzlichen Rücktritts- oder Widerrufsrechts sowie dem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht scheidet in Ihrem Fall aus, da der Vertrag zwischen zwei Unternehmern geschlossen wurde.

§ 323 BGB sieht ein Rücktrittsrecht immer dann vor, wenn die fällige Leistung einer Partei nicht oder nicht so wie vereinbart erbracht wurde. Jedoch muss der nicht- bzw. schlecht leistenden Partei eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung eingeräumt werden, die nur in Ausnahmefällen entbehrlich (sinnfrei) oder unzumutbar ist. Was eine Leistung ist, bestimmt der jeweilige Vertragsgegenstand. Eine Leistungsstörung könnte in Ihrem Fall also beispielsweise vorliegen, wenn das Fahrzeug

- nicht oder nicht zum vereinbarten Termin geliefert wird oder

- Mängel aufweist oder nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt, § 437 BGB.

§ 324 BGB regelt den Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB. Die im Abs. 2 des § 241 BGB genannte Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (des Vertragspartners) betrifft die Umstände der Leistungserbringung.

Zudem sieht § 313 Abs.3 BGB ein Rücktrittsrecht vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. § 313 BGB kommt aber nur in Ausnahmefällen zu Anwendung, wenn einem vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann und eine Anpassung nicht möglich ist.

Liegen die Voraussetzungen für ein gesetzliches Rücktrittsrecht nicht vor, könnten Sie den Rücktritt nur auf ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht stützen. Ein solches Recht könnte sich aus der Bestellung oder den Verkaufsbedingungen, soweit diese Vertragsbestandteil geworden sind ergeben. Sollten sich in diesen keine entsprechende Klausel finden und auch nicht mündlich ein Rücktritt vorbehalten worden sein (was im Streitfall bewiesen werden müsste), scheidet ein vertragliches Rücktrittsrecht aus.

Zusammenfassend:

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag dürfte grundsätzlich nur möglich sein, wenn

- eine Pflichtverletzung des Händlers B vorliegt und diese trotz Aufforderung nicht beseitigt wurde oder

- vertraglich ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde.

Wenn Sie bei Abgabe der Bestellung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollten bzw. diese unrichtih übermittelt wurde, kommt zudem eine Anfechtung dieser Willenserklärung gemäß der §§ 119, 120 BGB in Betracht. Hierdurch würde der Vertrag rückwirkend vernichtet werden. Hierbei muss § 121 BGB (Frist) beachtet werden, zudem besteht Schadensersatzpflicht (§ 122 BGB). Eine Anfechtbarkeit besteht auch bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB)


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

Bewertung des Fragestellers 2011-02-16 | 09:23


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Rechtsanwalt Jan Wilking
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