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Steuern für entgegenahme und weiterleiten von Geldern


| 15.02.2011 11:01 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von




Für unsere Kunden stellen wir den Kontakt zu einer Firma in Indien her. Alle von dieser Firma bezogenen Dienstleitungen, müssen auch direkt an diese bezahlt werden. Da für die Bezahlung aber nur PayPal oder Kreditkarten akzeptiert werden, werden leider einige Kunden ausgeschlossen.

Gerne möchten wir daher unseren Kunden anbieten, das Geld auf unser Konto in Deutschland zu überweisen und wir überweisen den kompletten Betrag an die Firma in Indien.

Wie ist dieser Vorgang steuerlich zu betrachten, wenn:

a) Der vollständige Betrag ohne Abzüge direkt an die Firma in Indien weitergeleitet wird
b) Der Betrag unter Abzug x% Gebühr an die Firma weitergeleitet wird.

Die normale Höhe einer Überweisung liegt zwischen 500 und 1000 Euro. Geld auf unserem Konto wird nicht verzinst.

Unsere Rechtsform ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, diese Vermittlungstätigkeit fällt allerdings in den Steuerpflichten Wirtschaftsbetrieb.
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Steuern
Antwort vom
15.02.2011 | 13:22
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben folgt:

Sofern Sie die Einnahmeüberschussrechnung als Gewinnermitlungsmethode verwenden, so sollen Sie Geldeingänge als Einnahmen, dort als Andergeld verbuchen; die Geldausgänge als Ausgaben, dort als Fremdgeld verbuchen.

Sofern Sie beabsichtigen, Finanzdienstleistungen in Form von provisionspflichtigen Überweisungen für Dritte zu erbringen, so stellt sich zuerst die Erlaubnispflichtigkeit solcher Überweisungen gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. KWG, wenn der Verein diese für mehr als 10 Personen unternimmt (vgl. OLG München Az.: 20 U 2262/09). Sollte das nicht der Fall sein, kommt die Umsatzsteuerpflichtigkeit solcher Umsätze aus der Überweisungen. Sie müssten zunächst die Überweisungsgebühr herausrechnen und auf diese noch Umsatzsteuer draufschlagen, die auch aus dem Betrag herauszurechnen wäre). Solche Hebe- oder Überweisungsgebühren sind zB. durch Gesetz für Anwälte zulässig. Sie sollten das aber rechtsgeschäftlich, weil ein Gesetz, das dies für Vereine erlauben würde, mir unbekannt ist, vereinbaren.

Wenn Sie sich tatsächlich für gewerbsmäßiges Betreiben von Finanzdienstleistungen entschieden haben, so sollen Sie einen Rechtsanwalt mit Ausarbeitung von AGB-en beauftragen. Ich stünde insoweit zur Verfügung.

Das war eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage.
Bewertung des Fragestellers 2011-02-15 | 13:24


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