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Pflegekinder-Besuchsrecht


| 14.02.2011 21:34 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 2 Stunden

Guten Abend,
wir haben eine Pflegetochter die 2 Jahre und 8 Monate alt ist. Sie kam mit 6 Monaten zu uns und war vorher die ersten drei Monate bei der Herkunftsfamilie, dann aufgrund von Vernachlässigung und Misshandlung zwei Monate im KKH, dann für ein Monat bei einer Bereitschaftsfamilie.Die Mutter bekam keinerlei Besuchsrecht und der Vater verzichtete freiwillig.Nun haben die Beiden einen Antrag gestellt doch Besuchsrecht zu bekommen.Die Mutter wurde aus Mangel an Beweisen zu der Anklage Vernachlässigung und Misshandlung freigesprochen, es fand lediglich eine Geldstrafe statt wegen zu heißem Füttern.
Haben die Beiden die Möglichkeit Besuchsrecht zu erhalten?
14.02.2011 | 22:07

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
312 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Regelungsgrundlage für den begehrten Umgangskontakt sollte § 1684 BGB sein, wonach sowohl das Kind selbst einen Anspruch auf Umgang mit seinen leiblichen Eltern als auch umgekehrt diese mit ihrem Kind haben. Dies gilt auch dann, wenn den Eltern oder einem Elternteil das Sorgerecht entzogen worden ist und der Vormund das Kind in eine Dauerpflegefamilie gegeben hat Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit ausschließt oder auch nur einschränkt, darf nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Die Einschränkung oder sogar ein Ausschluss kommt also nur als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlich und geistig-seelischen Entwicklung des Kindes in Betracht. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Ausübung des Umgangsrechtes in der Regel zum Wohl des Kindes gehört.

In der Regel wird dieses Recht von den Gerichten nicht leichtfertig untersagt.

Dazu finde ich folgende Ausführungen des OLG Hamm zu einem ähnlich gelagerten Fall aufschlussreich (Mutter mehrmals nach BTM-Vergehen verurteilt, Kind nach Geburt und anschließendem KKH-Aufenthalt an die Pflegefamilie abgegeben; zur Zeit der Entscheidung war das Kind 4 Jahre alt):

"Gerade bei Inobhutnahme eines Säuglings in einer Pflegefamilie - wie vorliegend - entwickelt sich eine Beziehung, die alle psychologischen Elemente einer gut funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung enthält. Für das Kindeswohl spielt nämlich die Art und Weise des Zustandekommens des Pflegeverhältnisses keine Rolle. Die existenzielle Eltern-Kind-Beziehung ist nicht an die leibliche Elternschaft gebunden und kann nach den Erkenntnissen moderner Kinderpsychologie zu Pflegeeltern ebenso tragfähig wie zu leiblichen Eltern sein. Denn eine solche Beziehung baut sich durch Pflege und Zuwendung auf, die eine Bezugsperson dem Kind über längere Zeit entgegenbringt (OLG Hamm FamRZ 1995, 1507). Die Herauslösung eines Pflegekindes aus einer Pflegefamilie, in der es durch längeren Aufenthalt verwurzelt ist, ist deshalb mit dem Kindeswohl nur zu vereinbaren und nur zulässig, wenn sie ohne die Gefahr einer erheblichen und nachhaltigen Störung der Kindesentwicklung durchgeführt werden kann. Allein schon durch zu intensive Umgangskontakte mit der leiblichen Mutter, bei denen zu befürchten ist, dass jene ihre Mutterrolle gegenüber dem erst vierjährigen Kind herausstreicht und damit die Position des Kindes in der Pflegefamilie - bewusst oder auch nur unbewusst - infrage stellt, kann das Kindeswohl gefährdet sein. Ein Kind im Alter von 4 Jahren braucht eine feste Bindung. Dem Kind gegenüber ist offensichtlich von vornherein nie in Frage gestellt worden, dass es auf Dauer bei seinen Pflegeeltern leben wird. Damit hat das Kind sein gesamtes bewusstes Leben im Haushalt der Pflegeeltern verbracht und diese mit den Begriffen und Vorstellungen von Familie und Eltern besetzt. Wenn es befürchten muss, dass es aus seiner sozialen Familie herausgenommen wird und zu einer ihm völlig fremden „Mutter" übersiedeln muss, wird es in seiner Entwicklung erheblich gefährdet. Diese Angst vor einer Herausnahme kann bei dem Kind bereits durch Verhaltensweisen der Antragstellerin entstehen, ohne dass dies von jener ausdrücklich ausgesprochen oder aktuell letztendlich gewollt wird. Allein durch die Betonung gegenüber dem Kind, sie sei dessen tatsächliche Mutter, wird dieses erheblich in seinen sozialen Bindungen erschüttert"

In dem Fall gewährte das Gericht der Mutter 6 Besuchstermine im Jahr.

Zusammenfassung: Sie müssen mit einer positiven Entscheidung zugunsten der leiblichen Eltern rechnen, zumal Sie angeben, gegen die Mutter wurde letztendlich nichts bewiesen. Es kommt aber vielmehr darauf an, eine Prognose zu treffen. Der Umfang wird sich nach dem Kindeswohle richten.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Bewertung des Fragestellers 2011-02-14 | 22:16


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