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Wiedereinweisung von Räumungsschuldnern


14.02.2011 19:00 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von




Frage:
Welches Rechtsmittel greift, wenn im Zuge einer Wiedereinweisung von Räumungsschuldnern ein offensichtlich viel zu hohes Nutzungsentgelt, dessen Berechnung ungeprüft von dem Gläubiger übernommen wurde, verlangt wird und überdies offensichtlich ist, dass der Gläubiger - Unternehmer "am Ort" von der Gemeindeverwaltung, insbesondere dem Bürgermeister, tatkräftig bei dem Vorhaben unterstützt wird, eine Räumung "durchzuziehen" trotzdem noch Verfahren laufen, die zum Ergebnis haben können, dass die Vollstreckung und damit die Räumung unzulässig ist bzw. war.

Sachverhalt:
Nach einem sehr langwierigen Zwangsversteigerungsverfahren wurde durch den Meistbietenden, welcher gleichzeitig Gläubiger und Antragsteller im Zwangsversteigerungsverfahren war, ein Räumungstermin bestimmt. Da über Schutzanträge und eine Drittwiderspruchsklage nicht entschieden war, wurde letzlich das Instrument der Widereinweisung durch das zuständige Ordnungsamt genutzt und so (zunächst) eine Zwangsräumung vermieden.

Nunmehr wurde - trotzdem mittlerweile die Vollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde aus der der Gläubiger die Zwangsversteigerung betrieben hat -für unzulässig erklärt wurde - ein neuer Räumungstermin bestimmt. Das zuständige Ordnungsamt hat gleichzeitig die Wiedereinweisung bis zum Ende des Monats beschränkt und verlangt überdies ein Nutzungsentgelt, welches ein Vielfaches des angemessenen betragen dürfte. Die Berechnung des Nutzungsentgeltes wurde dem Ordnungsamt der Gemeinde durch den Gläubiger zur Verfügung gestellt. Diese wurde ungeprüft übernommen. Der Gemeinde wurde frühzeitig der Sachverhalt und die ungewisse Lage bezüglich der noch laufenden Verfahren dargstellt. Auch wurde darauf hingewiesen, dass - soweit alle Verfahren gegen uns entschieden würden - ab dem Monat Mai ein Objekt mietweise zur Verfügung steht. Diese Ausführungen wurden offensichtlich nicht beachtet. Es besteht der begründete Verdacht, dass der Gläubiger - Bauunternehmer "am Ort" - tatkräftig von der Gemeinde, insbesondere von dem Bürgermeister unterstützt wird, sein Vorhaben - möglichst schnelle Räumung bevor gegenteilige Entscheidungen vorliegen - durchzuführen.
Antwort vom
14.02.2011 | 21:14
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

Es greift der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gem. § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 VwGO ein. Die Einweisungsverfügung ist ein Verwaltungsakt. Sie sollen dagegen zuerst ein Widerspruch bei der Behörde einlegen und bei Gericht beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Gegen die Beschränkung der Einweisung auf einen Monat greift der einzulegende Antrag gem. § 80 VwGO ein, weil der Verwaltungsakt insoweit teilbar ist, so dass der Widerspruch gegen diese Beschränkung eine aufschiebende Wirkung hat.

Es spricht daher vieles dafür, dass das obdachlosenrechtliche Mittel der Wiedereinweisung in die bisher bewohnte Wohnung grundsätzlich ausgeschlossen ist (VG München vom 18.2.2004 M 22 S 03.6249). Das ist ein letztes Mittel in einem Zwangsräumungsverfahren; hier wird aber mittels des Nutzungsentgelts als Druckmittel benutzt, obwohl Ihren Angaben zufolge gar kein Räumungstitel vorhanden ist. Wie ich Ihren Fall verstanden habe, gehe es auch gar nicht um Obdachlosigkeit. Daher entfällt vollständig die Möglichkeit der Wiedereinweisung. Nichtsdestotrotz müssen Sie einen Widerspruch einlegen und bei Gericht wegen der Kosten ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen.

Rechtsschutz gegen eine Zwangsräumung wird in vollem Umfang und abschließend von den Vollstreckungsgerichten gewährt. Deren Entscheidungen sind von den anderen Trägern hoheitlicher Gewalt, wie etwa den Obdachlosenbehörden, zu respektieren (VG Augsburg, Beschluss vom 22.03.2010, Aktenzeichen: Au 5 E 10.392.) Hier war das nicht der Fall; zwar liegt kein Vollstreckungsschutz, aber wohl deswegen, weil das Gericht davon ausgegangen ist, dass ohne Titel nicht vollstreckt wird. Die Behörde hat dies zu respektieren und nicht mit einer eine (Wieder-)Einweisungsverfügung mit einem erhöhten Nutzungsentgelt einzureifen.

Sollten Sie gerichtlich vorgehen wollen, sollten sie einen Anwalt einschalten.