Wiedereinweisung von Räumungsschuldnern
14.02.2011 19:00 |
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Verwaltungsrecht
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Frage:
Welches Rechtsmittel greift, wenn im Zuge einer Wiedereinweisung von Räumungsschuldnern ein offensichtlich viel zu hohes Nutzungsentgelt, dessen Berechnung ungeprüft von dem Gläubiger übernommen wurde, verlangt wird und überdies offensichtlich ist, dass der Gläubiger - Unternehmer "am Ort" von der Gemeindeverwaltung, insbesondere dem Bürgermeister, tatkräftig bei dem Vorhaben unterstützt wird, eine Räumung "durchzuziehen" trotzdem noch Verfahren laufen, die zum Ergebnis haben können, dass die Vollstreckung und damit die Räumung unzulässig ist bzw. war.
Sachverhalt:
Nach einem sehr langwierigen Zwangsversteigerungsverfahren wurde durch den Meistbietenden, welcher gleichzeitig Gläubiger und Antragsteller im Zwangsversteigerungsverfahren war, ein Räumungstermin bestimmt. Da über Schutzanträge und eine Drittwiderspruchsklage nicht entschieden war, wurde letzlich das Instrument der Widereinweisung durch das zuständige Ordnungsamt genutzt und so (zunächst) eine Zwangsräumung vermieden.
Nunmehr wurde - trotzdem mittlerweile die Vollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde aus der der Gläubiger die Zwangsversteigerung betrieben hat -für unzulässig erklärt wurde - ein neuer Räumungstermin bestimmt. Das zuständige Ordnungsamt hat gleichzeitig die Wiedereinweisung bis zum Ende des Monats beschränkt und verlangt überdies ein Nutzungsentgelt, welches ein Vielfaches des angemessenen betragen dürfte. Die Berechnung des Nutzungsentgeltes wurde dem Ordnungsamt der Gemeinde durch den Gläubiger zur Verfügung gestellt. Diese wurde ungeprüft übernommen. Der Gemeinde wurde frühzeitig der Sachverhalt und die ungewisse Lage bezüglich der noch laufenden Verfahren dargstellt. Auch wurde darauf hingewiesen, dass - soweit alle Verfahren gegen uns entschieden würden - ab dem Monat Mai ein Objekt mietweise zur Verfügung steht. Diese Ausführungen wurden offensichtlich nicht beachtet. Es besteht der begründete Verdacht, dass der Gläubiger - Bauunternehmer "am Ort" - tatkräftig von der Gemeinde, insbesondere von dem Bürgermeister unterstützt wird, sein Vorhaben - möglichst schnelle Räumung bevor gegenteilige Entscheidungen vorliegen - durchzuführen.








