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fehlerhafte Überweisung


| 13.02.2011 15:04 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack


| in unter 2 Stunden

Lebensumstände:

Ich selber lebe von einer kleinen Erwerbsunfähigkeitsrente, bin Alleinerziehend in psychiatrischen Behandlung und muss dazu noch um Unterhalt kämpfen.
Ergo eine Situation die einen am Rande des verzweifeln bringt.


Problem:
Mein Sohn (12 Jahre) erhielt ca. 2,5 Jahren fälschlicherweise einen Pflegegeldbetrag von ca. 205 EUR – 250 EUR monatlich auf sein Konto überwiesen.
Als ich diesen Vorgang mit der zuständigen Krankenkasse klären wollte hieß es, dass diese Zahlung schon ihre Richtigkeit hat. Somit verwendete ich das Geld für den Lebensunterhalt meiner Kinder und mir.
Nun verlangt die Bank von mir ein klärendes Gespräch mit Ihrer Rechtsabteilung. Ich soll nun alle Abhebungen offenlegen und Stellung nehmen von wem diese Abhebungen getätigt wurden.


Frage:

• Wie sieht meine Rechtslage aus?
• Wie soll ich mich verhalten, da ich bei dieser Bank auch ein größeres Darlehen habe?
• Wie würde die Rückzahlung aussehen wenn ich unterhalb des gesetzlichen Existenzminimums liege?

Danke für Ihre Hilfe.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 8 weitere Antworten zum Thema:
Überweisung
13.02.2011 | 15:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Zunächst einmal ist es verwunderlich, daß die Bank ihre Rechtsabteilung einschaltet und Sie zum Gespräch bittet.
Wie ich Ihre Schilderung verstehe, stammte das Geld von der Krankenkasse. Dementsprechend wäre ohnehin nur die Krankenkasse berechtigt, die Zahlungen zurück zu fordern.

Allerdings erscheint auch ein Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse in Ihrem Fall fraglich.

Nach Ihrer Schilderung erfolgten die Zahlungen an Ihren Sohn ohne Rechtsgrund.
Daher kommt ein Rückzahlungsanspruch lediglich aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht, wenn die Zahlungen nicht durch falsche Angaben, unter Vorbehalt o.ä. erlangt wurden.

Nach Ihren Angaben wurde das Geld für den Lebensunterhalt verbraucht. Hierfür sind Sie dem Gläubiger beweispflichtig.

Wenn das Geld für den Lebensunterhalt verbraucht wurde und daher nicht mehr vorhanden ist, sind Sie bzw. Ihr Sohn nicht mehr bereichert und eine Herausgabe ist nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
Etwas anderes wäre es, wenn noch eine Bereicherung vorhanden wäre, z.B. das Geld wurde auf ein Sparkonto eingezahlt, es wurden bestimmte Gegenstände angeschafft, o.ä.

Im Ergebnis sind Sie daher nicht verpflichtet, die erlangten Zahlungen zurück zu zahlen. Mit dem Darlehen von Ihrer Bank besteht nach Ihrer Schilderung kein Zusammenhang.

Sie sollten in dem Gespräch mit der Bank darlegen, daß die betreffenden Zahlungen für den Lebensunterhalt verbraucht wurden und daher keine Rückzahlungspflicht besteht. Weiterhin sollten Sie darauf hinweisen, daß die Krankenkasse in einem Telefongespräch die Richtigkeit der Zahlungen bestätigt hat.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.


Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




Bewertung des Fragestellers 2011-02-13 | 18:49


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