13.02.2011 | 14:36
Antwort
von
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass die Unterhaltsverpflichtung in der jeweiligen Höhe jeweils im Rahmen des Gerichtsverfahrens oder durch Jugendamtsurkunde festgelegt wurde, so dass hierüber ein Titel besteht.
Dies beseitigt weitgehend das Problem der Verjährung, da für titulierte Forderungen gemäß
§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB eine 30jährige Verjährungsfrist gilt.
2. Auch eine titulierte Forderung ist natürlich wenig wert, wenn sie – auf Grund der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners – oder unzureichenden Vollstreckungsmaßnahmen nicht beigetrieben werden kann.
Da der
Unterhalt für den Zeitraum 08.07.09 bis 01.08.10 auf Grund fehlender Leistungsfähigkeit auf Null reduziert wurde, ist für den übrigen Unterhaltszeitraum davon auszugehen, dass er über Einkünfte verfügte, in die auch eine Vollstreckung möglich ist.
Dies gilt auch gegenwärtig, da sich die aktuelle Unterhaltsverpflichtung auf 334 EUR im Monat beläuft, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Vater einer Arbeit nachgeht.
Eine Vollstreckung erscheint daher zunächst erfolgversprechend.
3. Dass das Amt den jetzigen Arbeitgeber des Vaters nicht kennt, so dass eine Vollstreckung in das Arbeitseinkommen nicht möglich wäre, ist kein ausreichender Grund.
Das Gesetz gibt dem Unterhaltsberechtigten explizit einen Auskunftsanspruch gegen den Verpflichteten über sein Einkommens- und Vermögensverhältnisse, was auch die Angabe des Arbeitgebers einschließt (
§ 1605 Abs. 1 BGB).
Für den Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Auskunftsanspruches kann das Gericht diese Information auch gegen den Willen des Verpflichteten bei Behörden einholen, z.B. beim Finanzamt (
§ 236 Abs. 1 Nr. 5 FamFG).
4. Da Sie schreiben, das Amt sei bisher in die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche Ihrer Tochter involviert gewesen, gehe ich davon aus, dass eine Beistandschaft des Jugendamtes für den Kindesunterhalt besteht.
Das Problem scheint zu sein, dass der Vater die die durch das Jugendamt geltend gemachten Unterhaltsforderungen und der damit zusammenhängenden Mitteilungsaufforderungen nicht ernst nimmt.
Unterhaltsleistungen hat er nur (teilweise) in der Zeit 2001 – 2005 erbracht, wahrscheinlich auch unter dem Druck des anhängigen Scheidungsverfahrens.
Da das Jugendamt auch nicht mit Nachdruck auf die Durchsetzung des Unterhaltes reagiert, wäre zu überdenken die ggf. bestehende Beistandschaft für den Unterhalt (d.h. die Vertretungsbefugnis des Jugendamtes) zu widerrufen, um mit Hilfe eines Rechtsanwaltes Druck auf den Unterhaltsschuldner aufzubauen.
Die hierdurch entstehenden Kosten können ggf. durch Beratungs- bzw. Verfahrenskostenhilfe abgedeckt werden.
Ziel sollte es dabei sein, über den o.g. Auskunftsanspruch den jetzigen Arbeitgeber zu ermitteln, um in das Arbeitseinkommen zu vollstrecken.
Aber auch die sonstigen Vermögensverhältnisse können auf diese Weise herausgefunden werden, die für den Kindesunterhalt grundsätzlich verwertet werden müssen und der Sachpfändung unterliegen. Denkbar ist nämlich, dass beim Kindesvater durch den zu Unrecht „eingesparten" Unterhalt Vermögensgegenstände angeschafft wurden, die noch vorhanden sind.
Die bloße Tatsache, dass sich ein Rechtsanwalt um die Interessenvertretung kümmert, gibt dem Schuldner jedoch auch ein Signal, das sich schon in vielen Fällen „unerwartet motivierend" auf seine Leistungsbereitschaft ausgewirkt hat.
5. Die bewusste Verletzung einer Unterhaltspflicht, die den angemessenen Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet oder dazu führt, dass eine andere Person einspringen muss (z.B. die Mutter), stellt eine Straftat nach
§ 170 StGB dar.
Dieser Tatbestand ist regelmäßig erfüllt, wenn der Unterhaltsschuldner nachhaltig nicht zahlt oder auch bewusst seine Leistungsunfähigkeit herbeiführt, um nicht zahlen zu müssen.
Die Vorschrift ist für den Schuldner besonders prekär, denn wenn er einwendet, er habe kein Geld zur Verfügung, kommt für ihn die Verurteilung zu einer Geldstrafe kaum in Betracht – es droht dann Ersatzfreiheitsstrafe.
Es bestünde daher die Möglichkeit den Sachverhalt bei Polizei und Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen und auch auf diese Weise Druck auszuüben.
6. Bitte beachten Sie, dass auch bei einer erfolgreichen Vollstreckung in gewissen Grenzen Pfändungsschutz für den Schuldner gelten, die seine wirtschaftliche Existenz sichern sollen.
Der gesamte rückständige Betrag wird daher nicht mit einem Mal beigetrieben werden können.
Jedoch gelten gerade für die Pfändung von Unterhaltsansprüchen gemäß
§ 850d ZPO weitaus geringere Schutzvorschriften zu Gunsten des Schuldner, da das Gesetz das Interesse des Unterhaltsberechtigten als höherrangig bewertet als das des Unterhaltsschuldners.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
13.02.2011 | 17:47
Sehr geehrter Herr Driftmeyer,
vielen Dank für ihre Antwort.
zu 1)die Unterhaltsverpflichtungen sind durch das J-Amt festgelegt worden.
zu 2) es war dem J-Amt zwischenzeitlich bekannt, dass der Vater gearbeitet hat,aber auch da wurde nichts umgesetzt.
zu 3) als der Vater Arbeit hatte, ist durch das Amt nur bekundet worden, dass sie sich kümmern. Vom Einholen entsprechender Informationen beim Finanzamt ist nicht deutlich geworden. Eine Pfändung blieb erfolglos. Aktuell ist zwar bekannt, dass er arbeitet, aber das Amt hat keinen Hnweis wo.
zu 4) wie sie schon bemerkten, ist der Vater klar unbeeindruckt vom Jugendamt. Die vergangenen Jahre bestätigen ihn darin.
Ist der Widerruf der Beistandschaft vom Jugendamt Vorraussetzung, um einen Anwalt zu beauftragen?
Wie hoch können die Kosten werden und habe ich eine Chance auf Beratungs- bzw. Verfahrenskostenhilfe, wenn ich 1300€ netto verdiene? In den vorangegangenen Jahren habe ich weit weniger verdient.
Was muss ich beachten, wenn ich den Sachverhalt bei der Polizei zur Anzeige bringen möchte?
Mittlerweile wurde meiner Tochter im Dezember 50€ und im Januar sogar 150€ vom Vater auf ihr Konto überwiesen. Das hat die Wirkung das meine Tochter nicht mehr versteht warum ich auf den Unterhalt beharre.
Mit freundliche Grüßen
S. Klaffke
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.02.2011 | 20:10
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
1. Liegt eine Unterhaltsbeistandschaft durch das Jugendamt vor, dann hat dies zur Folge, dass für diesen Bereich die Vertretungsbefugnis beim Jugendamt liegt.
Insoweit ist bei Unterhaltsprozessen die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil nicht mehr möglich (§ 173 FamFG). Sie könnten also keine Klage als gesetzliche Vertreterin Ihrer Tochter einreichen.
Dies gilt solange die Beistandschaft nicht gegenüber dem Jugendamt widerrufen wird.
Es besteht natürlich die Möglichkeit, die Beistandschaft zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufleben zu lassen, da für die Beistandschaft ein Rechtsanspruch gegeben ist, solange das Kind minderjährig ist.
Nach dem 18. Geburtstag bis zum 21. Lebensjahr hätte Ihre Tochter Anspruch auf diese Beistandschaft, sofern sie sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und damit weiter unterhaltsberechtigt ist (§ 18 Abs. 4 SGB VIII).
2. Bei 1300 EUR – Nettoeinkommen ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie berechtigt sind Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Einzelnen hängt dies jedoch von Art und Umfang Ihrer monatlichen Kosten (z.B. Miete etc.) ab und kann daher von hieraus leider nicht beurteilt werden.
Sie sollten bei einem Besuch bei einem Anwalt vor Ort jedoch Klageauftrag erst dann erteilen, wenn dieser sich zu der Frage der Kostenübernahme geäußert hat.
Im Übrigen richtet sich der Streitwert nach der Summe des gesamten Unterhaltsrückstandes, den ich jedoch nicht kenne.
Als Beispiel: bei einem Unterhaltsrückstand von 3000 € würden sich die Kosten des eigenen Anwaltes auf ca. 600 € belaufen.
3. Gegenüber der Polizei können Sie den Sachverhalt - ebenso wie Sie dies hier getan haben -schildern.
Besondere Formalitäten o.ä. sind nicht zu beachten.
4. Ob Ihre Tochter mit der Geltendmachung des Unterhaltes einverstanden ist, ist zunächst nicht maßgeblich, denn Sie sind als Inhaberin des Sorgerechtes dazu berufen, hierüber zu entscheiden und – nach Widerruf der Beistandschaft – auch allein vertretungsbefugt bis das Kind volljährig ist.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Ausfall der Barunterhaltszahlungen ja wahrscheinlich durch eine Mehrleistung Ihrerseits kompensiert wurde.
5. Ich würde Ihnen empfehlen, tatsächlich Kontakt mit einem Kollegen vor Ort zu suchen und zunächst die Frage der Beratungs- / Verfahrenskostenhilfe zu klären.
Die Behandlung und Durchsetzung des Unterhaltes scheint beim Jugendamt nicht in guten Händen zu sein bzw. beim Kindesvater wirkungslos zu verpuffen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt