Unerlaubte Verwendung Urheberrechtlicher Bilder
| 22.05.2006 02:20 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
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Internetauktionen
Beantwortet von
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Vorab: Der Einsatz resultiert daraus, dass Ich arbeitslos bin und das mir nun derartige Kosten entstehen
Guten Tag,
Ich habe bei eBay einen Artikel verkauft, bei dem Ich zugegebenermaßen ein Bild von einem Händler kopiert habe.
Nun habe Ich von einem Rechtsanwalt folgendes Schreiben erhalten:
Unerlaubte Verwendung urheberrechtlich geschützter Bilder der Firma Txxxx
Txxx ./. Mich
Sehr geehrter Herr Dxxxxx
unter anwaltlicher Versicherung entsprechender Vollmacht zeigen wir an, dass uns die Fa. Txxxx mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat.
Unsere Mandantschaft betreibt u.a. unter www.xxxxx.de einen Internetshop zum Verkauf von Waren.
Sie verwendeten in Ihrer eBay-Auktion Nr. xxxxxxxxx (Anlage) unter dem Usernamen xxxxxx ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild unserer Mandantschaft.
1.
Vor Verwednung durch anderen muss die Genehmigung des Rechtinhabers eingeholt und gegebenfalls Lizenzgebühr beglichen werden.
Nichts dergleichen haben Sie getan. Insofern liegt ein Verstoß gegen § 2 Nr. 5 UrhG bzw. § 72 UrhG vor.
Durch die Kopie und Nutzung des Fotos haben Sie in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte unserer Mandantin in rechtswidriger und schuldhafter Weise eingegriffen.
Der Unterlassungs- sowie der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1., 17 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 UrhG. Strafbar ist die Handlung nach § 106 UrhG.
2.
Gem. § 97 UrhG sind Sie zum Schadenersatz verpflichtet.
Hier wird die Lizenzgebühr erhoben, die beim ordnungsgemäßen Erwerb entstanden wäre (s.a. OLG München, ZUM 1999, 250).
Diese bemisst sich daran, was hätte gezahlt werden müssen, wenn Sie bei unserer Mandantin angefragt hätten, um das Lichtbild für ihre Auktion verwenden zu dürfen. Dabei kommt es nicht auf die Zeit in der das Foto tatsächlich genutzt wurden an, sondern auf die Zeit in der die Fotos normalerweise verwendet worden wären (vgl. Fromm/Nordemann Kommentar .z. UrhR § 97 Rn.40). In vergleichbaren Fällen werden Fotos erworben, um diese unbegrenzt bzw. über mehrere Jahre zu verwenden.
Um das übliche Bildhonorar zu ermitteln können als Anhaltspunkt die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing herangezogen werden. Entscheidend ist letztlich jedoch welche Lizenzgebühren unsere Mandantschaft tatsächlich erhoben hätte.
Unsere Mandantin würde eigentlich ihrer Konkurrenz die Bilder auch nicht gegen Geld zur Verfügung stellen, da dadurch das eigene Geschäft beeinträchtigt wird und Verwechslungsgefahr mit dem eigenen Shop besteht.
Aufgrund des Aufwands der Herstellung der Bilder hätten sie jedoch pro Bild mindestens 100,00 EUR verlangt.
Dieser Betrag wird daher als Schaden geltend gemacht.
Hinzu kommt ein Verletzerzuschlag gem § 97 II UrhG von 100% des eigentlichen Honorars.
Weiterhin der Umstand, dass ein Foto nicht nur ohne Erlaubnis, sondern sogar ohne Quellenangabe verwendet wurde, was einen Schadensersatzaufschlag von weiteren bis zu 100% rechtfertigt (vgl. LG Berlin, Urt. 16.3.2000 16S12/99)
Daraus errechnet sich der Betrag von mindestens 250,00 EUR pro Foto. Falls die Angelegenheit sofort erledigt werden kann, besteht ausnahmsweise Einverständnis mit lediglich 100,00 EUR.
Wir haben die unerlaubte Verwendung des Fotos unserer Mandantschaft dokumentiert.
3.
Unsere Mandantin ist berechtigt Unterlassung zu verlangen. Wir haben Sie daher aufzufordern, zur Vermeidung gerichtlicher Schritte, eine
Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung
abzugeben. Ein Formulierungsvorschlag wurde beigefügt.
Aufgrund der Eilbedürftigkeit haben wir uns für den Eingang der Unterlassungserklärung als Fristende den
29.05.2006
vorgemerkt.
Wir weisen daraufhin, dass nach höchstrichterlicher Rechtssprechung (vgl. BGH GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr) nur eine strafbewehrte Erklärung die Wiederholungsgefahr in ausreichender Weise ausschließt.
Die Vorab-Übersendung per Telefax wahrt die Frist. Gleichwohl ist auch die Übersendung des Originals erforderlich.
Weiterhin haben Sie mitzuteilen, wo Sie das Foto kopiert haben.
4.
Die Kosten unserer Beauftragung in Höhe von 555,60 EUR haben Sie nach Schadensersatzgründen und aus dem Gesichtspunkt der Veranlassung zu tragen. Eine entsprechende Kostennote ist beigefügt.
Um Nachfragen zu vermeiden: Der Streitwert aus dem sich die Kostennote errechnet, ergibt sich nicht aus Ihren Umsätzen etc. Er bemisst sich nach dem Interesse des Verletzten an der Unterlassung der Verstöße, wobei es nicht darauf ankommt, o der Verletzte ein großes oder kleines Unternehmen oder eine Privatperson ist.
Als Frist für den Eingang der Schadensersatzforderung in Höhe von 100,00 EUR und der Kostennote in Höhe von 55,60 EUR, insgesamt somit 655,60 EUR auf unserem Konto setzten wir den
05.06.2006
Nach Ablauf der jeweilgen Fristen, werden die Ansprüche geltend gemacht.
Unsere Mandantin erklärt sich damit einverstanden, dass lediglich die Nettogebühren erstattet werden, da sie vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Mit freundlichen Grüßen
(xxxxxx)
Rechtsanwalt
Kostennote:
Gegenstandswert 8.000,00 EUR
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG 535,60 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Summe netto 555,60 EUR
So, nun folgende Punkte und Fragen:
- Ich bin eine Privatperson
- das Foto wurde nachweislich nur eine Woche benutzt
- Ich habe die Auktion am 15.05.06 von meiner Seite aus beendet, am 16.05.06 habe Ich eine Meldung wegen dem Verstoss von eBay erhalten, und a 20.05.06 habe Ich das Schreiben erhalten, datiert auf den 19.05.06
- am 16.05.06 habe Ich mich per Mail nach der Meldung von eBay, für den Verstoss, beim Verletzten entschuldigt (nachweisbar)
- ist der Gegenstandswert nicht zu hoch gegriffen ? Warenwert: 19,50 EUR
- muss der Anwalt einer Ratenzahlung zustimmen ?
- kann man eine Minderung erwirken ?
Tatsache ist, dass Ich einen Fehler begangen habe. Und das mir bewusst ist, denke Ich zumindest, dass dieses Schreiben, rechtskräftig ist.
Trifft nicht Ihr Problem?
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