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Umgangsregelung mit Säugling vor Vaterschaftsfeststellung


12.02.2011 09:43 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus




Hallo,

ich bin sehr wahrscheinlich Vater, eines Neugeborenen. Die Kindesmutter und ich haben uns getrennt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass es einen anderen Vater gibt. Die Kindesmutter ist noch mit einem anderen Mann verheiratet. Außerdem ist mir zu Ohren gekommen, dass sie sich während unserer Partnerschaft heimlich mit einem anderen Mann getroffen hat. Aus diesen Gründen möchte ich Gewissheit haben und die Vaterschaft erst nach einem positiven Abstammungsgutachten anerkennen. Solange nicht das Gegenteil bewiesen ist, möchte ich davon ausgehen, dass ich der Vater bin mit allen Rechten und Pflichten. Mein Ziel ist es von Anfang an eine Bindung zu dem Kind aufzubauen. Ich bin auch bereit von Anfang an den Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Nun habe ich aber folgendes Problem. Die Mutter verweigert den Kontakt zu dem Kind. Sie spricht es zwar nicht direkt aus, aber sie gibt mir auch nicht die Möglichkeit das Kind zu sehen. Ich vermute rein rechtlich gesehen, habe ich ja erstmal keinen Anspruch das Kind zu sehen, da dass Kind in der Ehe geboren wurde und der Ehemann erstmal der Kindesvater ist. Ich weiß aber, dass er die Vaterschaft abtreten möchte. Nun habe ich allerdings Angst davor, dass mein Sohn und ich uns entfremden bzw. erst zu spät kennen lernen. Wie soll ich vorgehen? Ich möchte möglichst schnell einen geregelten Umgang mit meinem Sohn und zwar auch schon bevor die Vaterschaft geklärt ist. Sollte dies nicht möglich sein, wie kann man die Vaterschaftsfeststellung (Abstammungsgutachten, Anerkennung) beschleunigen? Wer kann mir zu einer Umgangsregelung verhelfen? Die Kindesmutter will sich auf nichts festlegen, schiebt ein mögliches Treffen immer weiter voraus ohne mal einen konkreten Termin zu nennen. Vielen Dank für Hilfe.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema:
Umgangsregelung Vaterschaftsfeststellung
12.02.2011 | 11:42

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
192 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Ein Umgangs- oder gar Sorgerecht werden Sie leider erst dann durchsetzen können, wenn Sie der rechtliche Vater des Kindes sind. Es ist korrekt, dass zunächst der Ehemann der Kindsmutter als Vater gilt, § 1592 Nr. 1 BGB.

Sie haben ja mitgeteilt, dass der Ehemann der Kindsmutter die Vaterschaft "abtreten" will. Er kann also die Vaterschaft anfechten, Sie könnten anschließend die Vaterschaft anerkennen. Umgekehrt können Sie den Ehemann der Kindsmutter nicht ohne dessen Mitwirkung / Einverständnis aus dessen Vaterschaftsposition verdrängen.

Priorität sollte die Erlangung der Vaterschaft haben, denn ohne diese werden Sie kein Umgangs- bzw. Sorgerecht durchsetzen können.

Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:
Versuchen Sie gegenüber der Kindsmutter und ihrem Ehemann weiterhin darauf hinzuwirken, dass dieser die Vaterschaft anficht. Vielleicht können Sie erreichen, einen gemeinsamen Termin beim Jugendamt wahrzunehmen, um die Einzelheiten des weiteren Vorgehens zu besprechen. Sofern der Ehemann der Kindsmutter mit dieser und dem Kind zusammenlebt, können Sie die Vaterschaft dieses Mannes nicht anfechten. Sie sind darauf angewiesen, dass alle Beteiligten daran mitwirken, dass die Vaterschaft schnell geklärt wird.

In jedem Fall sollten Sie sich ausführlich beim Jugendamt beraten lassen. Dies kann ggf. auch vermittelnd eingreifen und somit die Angelegenheit beschleunigen.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste, überschlägige Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.

Ich wünsche Ihnen Alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Trier

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