Wäre es denn möglich, dass meine Schwiegermutter auf die Auszahlung des Pflichtteils und auf die Unt Erbrecht
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Wäre es denn möglich, dass meine Schwiegermutter auf die Auszahlung des Pflichtteils und auf die Unt


10.02.2011 08:12 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch


| in unter 1 Stunde

Hallo,
mein Schwiegervater ist verstorben und es gibt ein Testament, welches aussagt, dass mein Mann den Teil eines Hauses erben wird, dass meinem Schwiegervater gehörte. Der restliche Teil des Hauses hat mein Mann bereits vor einigen Jahren von meiner Schwiegermutter "abgekauft", so dass ihm nach der Erbschaft das ganze Haus gehören würde. Diese Vereinbarung wurde getroffen, um zu verhindern, dass weitere vorhandene Kinder meiner Schwiegermutter das Haus erben.
Im Testament ist weiterhin vereinbart, dass mein Mann die Unterhaltszahlungen des Hauses wie z.B. Strom, Öl usw. zu tragen hat, dass meine Schwiegermutter lebenslanges Wohnrecht erhält und dass sie das Recht hat sich das Pflichtteil auszahlen zu lassen.
Da wir selbst eine schuldenbelastete Wohnung besitzen und uns weder die Unterhaltszahlungen für das Haus noch die Auszahlung des Pflichtteils leisten können suchen wir nun nach einer anderen Lösung. Eine Teilvermietung des Hauses ist nicht möglich.
Wäre es denn möglich, dass meine Schwiegermutter auf die Auszahlung des Pflichtteils und auf die Unterhaltszahlung offiziell verpflichtet oder bleibt uns hier nur die Ausschlagung?
Mit freundlichen Grüssen
Nadine03
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Auszahlung Pflichtteils Testament Ausschlagung Wohnrecht möglich lebenslanges
10.02.2011 | 08:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Schwiegermutter kann sowohl auf den Pflichtteil als auch die Unterhaltszahlung verzichten. Ein solcher Vertrag bedarf jedoch der notariellen Beurkundung; § 2348 BGB.

Als Alternative kann Ihr Mann die Erbschaft ausschlagen und selbst Pflichtteilsansprüche geltend machen; § 2306 BGB.

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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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ANTWORT VON
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