Frage geschrieben am 19.05.2006 19:16:00Betreff: Aufschiebende Wirkung, Hartz IV, KdU, Widerspruch, Einleitung ärztliches Gutachten
Rechtsgebiet: Sozialrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 6671
der Fall in Stichworten:
Aufforderung der ArGe die Mietkosten zu senken inkl. Bescheid, dass die 1. Kürzung auf EUR 318,- (Hamburg) zum 1.10.06 vorgenommen wird.
Ich habe Widerspruch eingelegt (am 3.5.06) und mehrere Gründe angegeben.
Unter anderem den Grund der Unzumutbarkeit durch psychische Erkrankung. Seit meiner Arbeitslosigkeit seit 2001 bin ich in neurologischer Behandlung. Hinzu kommt, dass ich Alkoholikerin bin, allerdings seit fast 10 Jahren trocken. Die Belastung, dass ich mein soziales Umfeld verlassen soll, belastet mich sehr stark. Der ArGe liegen jeweils ein Attest vom Hausarzt u. vom Neurologen vor. Beide Ärzte bescheinigen, dass auch ein eventueller Alkohol-Rückfall durch die Belastung auf Dauer nicht auszuschließen ist.
Nun wurde am 18.5.06 durch die ArGe ein Gutachten beim "Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit" eingeleitet. Jetzt warte ich auf den Termin, habe aber gehört, dass das mehrere Wochen dauern kann.
Die ArGe teilt mir mit, dass durch die Einleitung des ärztlichen Gutachtens mein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat
= § 39 SGB II
Es bleibt dabei, dass die erste Kürzung zum 1.10.06 erfolgt.
Nun habe ich von anderer Seite gehört, dass mein Widerspruch in meinem Fall aber doch eine aufschiebende Wirkung hat.
Und dies ist auch nun meine Frage an Sie.
Aufschiebende Wirkung = Ja oder Nein ?
Vielen,herzlichen Dank und freundliche Grüße
Julie Engel
Antwort geschrieben am 19.05.2006 21:33:14
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Rechtsanwalt Elmar Dolscius
Westerbachstraße 23F, 61476 Kronberg, Tel: Tel. 06173-702761, Fax: Fax 06173-702894
Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 129
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gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
Es ist richtig, dass gemäß § 39 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung haben. Die Antwort auf Ihre Frage lautet daher: Nein
Aber:
Bei sog. Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, wie in Ihrem Fall, kann jedoch auf Antrag gem. § 86 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einem Gericht die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, sofern eine Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Im Vordergrund steht hierbei eine Prüfung der Erfolgsaussichten
der Hauptsache.
In Ihrem Fall geht es also nicht um das Attest, welches von der ArGe in Auftrag gegeben wurde. Vielmehr müssen Sie bei dem zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf aufschiebende Wirkung Ihres Widerspruchs gemäß § 86 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG stellen. Das Gericht prüft dann summarisch, ob aufgrund der vorliegenden Atteste die Aussicht besteht, dass Sie den Bescheid in einem Hauptsacheverfahren erfolgreich angreifen können. Dabei wird es dann auch die Tatsache mit einbeziehen, dass ein weiteres Attest in Auftrag gegeben wurde. Zu welchem Ergebnis das entscheidende Gericht dann kommt, kann ohne genaue Kenntnis aller relevanten Fakten hier nicht beurteilt werden. Allerdings gibt es durchaus ähnlich gelagerte Fälle, in denen das Gericht die aufschiebende Wirkung angeordent wurde.
Sie sollten einen Kollegen vor Ort aufsuchen, der sich auf Verwaltungsrecht spezialisiert hat und bestenfalls noch gute Kenntnisse im Sozialrecht hat und durch diesen einen Antrag auf aufschiebende Wirkung beim Sozialgericht stellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen und wünsche Ihnen alles Gute für die Zukunft.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
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Der Autor ist Rechtsanwalt in Kronberg (Großraum Frankfurt am Main) und berät und vertritt Verbraucher und Firmen bundesweit in allen Fragen auf dem Gebiet des Urheber- und Markengesetzes, Gesellschaftsrechts, Miet- und Pachtrechts und Arbeitsrechts.
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