Flug, Gepäckverspätung, Verpflichtung zur Meldung im Flughaffen?
08.02.2011 15:24
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***,00 € |
Reiserecht
Beantwortet von
Guten Tag,
eine konkrete Einzelfrage, die von einem Fachanwalt beantwortet werden sollte (Reise/Fluggastrechte).
Besteht eine Verpflichtung bei verspätetem Gepäck noch im (!) Berliner Flughafen eine Verlustmeldung aufzugeben?
Ich kenne nur die 21 Tage Regelung vom Montr. Abkommen (eigenständige Flugbuchung).
Kurzer Hintergrund:
Turkish Airlines verlangt dies als Grundvoraussetzung für Regulierung jeglicher Forderungen (von ca. 200 EUR für Kleidung und Fahrkosten zum Flughafen nach Aufforderung Gepäck unverzüglich abzuholen), obwohl der Schalter geschlossen war.
Auch hat man mich TROTZ Aufforderung nicht auf eventuell existierende Formalitäten hingewiesen (umgehend per e-mail Verlust gemeldet, da Lost&Found Stunden gedauert hätte).
Die EU-Beschwerdestelle trifft keine Aussage diesbezüglich, ist also ein zahnloser Papiertiger.
Kurze Nebenfrage: ist der immaterielle Schaden (notwendige Rechtsanwaltskosten) ebenfalls Bestandteil der ca. 1300 EUR Maximal-Entschädigung?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Flug
08.02.2011 | 16:59
Antwort
von
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
52 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ihre Frage beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Vorbemerkung: Das Montrealer Übereinkommen ist nur dann auf die Turkisch Airline anwendbar, wenn der Hin- oder Rückflug aus oder in einen Vertragsstaat, z.B. Deutschland geht.
Bei verspäteten Gepäck müssen Sie binnen 21 Tage nach Erhalt des Reisegepäckes schriftlich Anzeige bei dem Luftfrachtführer stellen. Die Regelung von Turkish Airlines verstößt gegen Art. 31 Abs. 2 Satz 2 MÜ (Montrealer Übereinkommen). Bei Beschädigung und Verlust gilt etwas anderes.
Die Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten sind grundsätzlich im Haftungshöchstbetrag enthalten, können jedoch vom nationalen Gericht darüber hinaus zugesprochen werden, wenn der Haftungshöchstbetrag nicht ausreicht, vgl. Art. 22 Abs.6 MÜ.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben.
Beste Grüße,
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin