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Kündigungsschutzgesetz - muss man sich alles gefallen lassen?


| 07.02.2011 19:31 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock




Hallo zusammen,

wie oben schon beschrieben hat einer unserer Mitarbeiter dafür entschieden in den Arbeitskampf zu treten und macht nun Dienst nach "Vorschrift" - nur leider nach seiner eigenen.

Grundlage:

unbefristeter Vertrag - 40 Stunden pro Woche, nach Absprache auch Samstags.

KSchG greift noch - die Situation wurde hier erklärt: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=133577

Die Übernahme wird in den nächsten 14 Tagen stattfinden.

Einige unserer Mitarbeiter "ahnen" natürlich, dass es für Sie "eng" werden - einer davon, der mit seiner Annahme nicht schlecht liegt hat nun folgendes gemacht:

Für heute war im engeren Kreis eine Besprechnung angesetzt - eine Stunde vor Arbeitsbeginn - um )9 Uhr - der betreffende Mitarbeiter war trotzdem vor Ort, obwohl er nicht dazu eingeladen war.

Er legte unserer Empfangsdame einen Zettel vor, auf dem quittiert werden sollte, dass er vor Ort ist. (9:15 Uhr)

Eine halbe Stunde Pause wollte er sich auch noch quittieren lassen ... was aber nicht geklappt hat.

Um 17:15 Uhr kam der Mitarbeiter ins Büro und sagt "Ich gehe jetzt" - "so steht es in meinem Vertrag" und war weg. Wir waren etwas verdutzt und haben nicht reagieren können.

[Im Vertrag steht nichts anderes als oben beschrieben - 40 Stunden - was nach unserer Einschätzung 10 - 19 Uhr mit einer Stunde Pause ist - Samstage werden i.d.R. extra vergütet]

Ehrlich gesagt ist es eine Frechheit und wir würde gerne umgehend etwas tun (kündigen), vor allem auch um den Betriebsablauf nicht zu gefährden ... wo kommen wir denn hin wenn jeder so respektlos ist?

Was können wir tun?

Macht es Sinn die Übernahme abzuwarten und "normal" zu kündigen oder reicht es für eine fristlose? Oder in Kombination?

Der Mitarbeiter hat letzte Woche schon angekündigt, dass wir "blechen" werden, wenn wir ihn kündigen wollen.
07.02.2011 | 22:54

Antwort

von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
181 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Die Vorraussetzungen für eine fristlose Kündigung ergeben sich aus § 626 BGB. Danach kann das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Arbeitsverweigerung kann zwar die oben aufgeführten Kriterien erfüllen, aber das von Ihnen angeführte Verhalten des Mitarbeiters rechtfertigt sicher keine (fristlose) Kündigung, welche vor einem Arbeitsgericht Bestand hätte. Es muss nicht nur ein Pflichtenverstoß vorliegen, sondern dieser muss auch rechtswidrig und schuldhaft sein und darüber hinaus müsste eine (fristlose) Kündigung verhältnismäßig sein. Das wäre sicher im vorliegendem Fall nicht zu begründen.

Erst einmal sollten Sie den Mitarbeiter anhören, denn offensichtlich hat er falsche Vorstellungen von dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers, seinen Arbeitszeiten und seinen Rechten als Arbeitnehmer. Dann kommt hier als adäquates und verhältnismäßiges Mittel vorerst nur eine Abmahnung in Betracht. Sie haben in ihrer Sachverhaltsschilderung auch nicht erklärt, warum das eigenwillige Verhalten des Mitarbeiters zur absoluten Unzeit erfolgte (aufgrund einer bestimmten Aufgabe, welche unerlässlich abzuschließen gewesen wäre oder dadurch entstehendem Schaden oder ähnliches). Der Sachverhalt würde auch nicht für eine fristgerechte Kündigung zu diesem Zeitpunkt reichen, da das Kündigungsschutzgesetz noch gilt und das pflichtwidrige Verhalten sicher nicht für eine verhaltensbedingte Kündigung vor Gericht Bestand hätte.

Ich gehe davon aus, dass der Mitarbeiter gerade eine Kündigung "provozieren" will, damit diese noch ausgesprochen wird, wenn das Kündigungsschutzgesetz für ihn gilt, weil er dann vor Gericht eine bessere Position inne hätte. Daher rate ich auch: Lassen Sie sich nicht zu unverhältnismäßigen Reaktionen verleiten. Wegen dieses Vorfalls können Sie nicht in 2 Wochen ohne Kündigungsschutzgesetz kündigen. Eine fristlose Kündigung muss darüber hinaus grundsätzlich binnen 2 Wochen erfolgen.

Bei der Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ist die durchschnittliche Arbeitszeit in der Woche 40 Stunden. Pausen zählen natürlich nicht zur Arbeitszeit. Wann die Arbeit zu leisten ist, bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber, soweit die Verteilung und Lage nicht durch den Vertrag festgeschrieben ist. Das Arbeitszeitgesetz regelt lediglich die maximal zulässige tägliche Arbeitszeit, nicht aber deren Lage oder Verteilung auf die Werktage. An sich ist auch bei Samstagarbeit die 40 Stunden-Woche einzuhalten, nur dann eben anders verteilt (geringere Stunden an den Wochentagen bzw. anderer freier Tag). Die Samstagarbeit kann dann bei Ihnen nur als zu vergütende Überstunden gelten. Wenn in dem Arbeitsvertrag nicht die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden aufgenommen wurde, kann Samstagarbeit nicht ohne weiteres zusätzlich zu der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden verlangt werden. Außerdem wäre es auch widersprüchlich, einerseits regelmäßig Überstunden aufzuerlegen und andererseits zwei Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen entlassen zu wollen.

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

Bewertung des Fragestellers 2011-02-07 | 23:00


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Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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