364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
703 Besucher | 7 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ?
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ?

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ?


07.02.2011 15:17 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Zusammenhang mit Mobbing-Tatbeständen hat man ja die Möglichkeit, KollegInnen bzw. den Arbeitgeber auf Unterlassung oder auf Schadenersatz zu verklagen.

Welches Gericht ist für eine solche Klage zuständig ?

Ist bei allen Verfahren, die mit einem Arbeitsverhältnis zu tun haben, das entsprechende Arbeitsgericht zuständig oder muss man sich hier gg.falls an das Amtsgericht wenden ?
07.02.2011 | 15:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb, wo Sie arbeiten, liegt.

Alle Fragen des Arbeitsverhältnisses werden dort geklärt.

Das Amtsgericht wäre zum Beispiel nur zuständig, wenn Sie persönliche Beleidigungen Ihrer Kolleginnen und Kollegen erfahren haben, ohne dass Ihr Arbeitgeber etwas damit zu tun hat.

Dieses gilt aber nur ausnahmsweise.

Denn Verhaltensweisen Ihrer Kolleginnen und Kollegen können in der Regel Ihrem Arbeitgeber wie eigene Handlungen zugerechnet werden, so dass dann wiederum das Arbeitsgericht zuständig ist.

Klagegegner ist dann nämlich direkt der Arbeitgeber.

Dieser ist in Bezug auf das Arbeitsverhältnis immer vor dem Arbeitsgericht zu verklagen.

Dieses sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern

a)
aus dem Arbeitsverhältnis;

b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;

c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;

d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;

e)
über Arbeitspapiere.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

538 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht