Rechte an Fotos von Sachen Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht
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Rechte an Fotos von Sachen


04.02.2011 09:30 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth


| in unter 2 Stunden

Im Rahmen unserer Tätigkeiten machen wir von erfolgreichen Projekten Fotos von Sachen die wir in der Wohnung eines Kunden geliefert, montiert und installiert haben.

Es sind keine persönlichen Dinge, oder gar Personen erkennbar, die Rückschlüsse auf den Auftraggeber zu lassen.

Ist es erlaubt oder bedarf es der Zustimmung diese Fotos als Refernezen, Muster, Ideengebung auf den eigenen Internetseiten zu veröffentlichen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema:
Fotos Rechte
04.02.2011 | 10:56

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
266 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Die Beantwortung Ihrer Frage richtet sich nach dem Recht am Bild der eigenen Sache und der Beantwortung der Frage, ob Bauwerke und Sachen anderer grundsätzlich fotografiert werden dürfen, oder nicht. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Außen- und Innenaufnahmen. Für Fotos von Gebäuden und Sachen gilt grundsätzlich die sog. „Paronamafreiheit", welche besagt, dass das Fotografieren und anschließende Verbreiten von solchen Bildern prinzipiell zulässig sind. Es gelten aber hier einige wichtige Ausnahmen.
Klar ist dabei: Erlaubt sind bei Gebäuden nur Aufnahmen der Fassade – sprich: Außenaufnahmen.
Die Fotos müssen von einem öffentlich zugänglichen Platz aufgenommen werden. Sie dürfen also weder mit einem besonders hohen Stativ arbeiten oder auf ein benachbartes Gebäude klettern.
Bilder aus dem Innern eines Gebäudes sind grundsätzlich nur mit Einwilligung des Eigentümers gestattet. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn Sie ein Close-Up von außen nach innen durch ein Fenster schießen möchten.

Begründet wird diese Einwilligungspflicht damit, dass bei der Fotografie einer Sache das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Eigentümers oder Besitzers dieser Sache betroffen sein kann. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Sache eng mit der Person verbunden ist. Dies trifft beispielsweise auf Tagebücher oder persönliche Räumlichkeiten zu. Das Innere der Wohnung zählt zur geschützten Privatsphäre und darf nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers fotografiert und veröffentlicht werden. Deshalb können Fotografien innerhalb von Privatgeländen und Privatgebäuden durch das Hausrecht des Eigentümers beschränkt werden. Das Hausrecht steht dem Eigentümer aufgrund des grundgesetzlichen Schutzes des Eigentums und der Unverletzlichkeit der Wohnung zu.

Daher benötigen Sie im Grunde selbst für das Fotografieren der von Ihnen montierten und installierten Sachen eine Einwilligung oder Erlaubnis des Eigentümers.

Diese Erlaubnis sollten Sie sich im Zweifel sogar schriftlich geben lassen, damit Sie sich möglichen Ärger ersparen.

Da Sie die Sachen ja bereits fotografieren und der Eigentümer wohl jeweils dabei ist, können Sie jedoch davon ausgehen, dass er Ihnen die Einwilligung erteilt. Und wenn Sie dann in dem Gespräch zumindest fallen lassen würden, dass Sie beabsichtigen die gemachten Fotos für die Werbung benutzen wollen, da die montierten Sachen als Referenzprodukte taugen dürften sich die meisten Eigentümer ehe geschmeichelt fühlen und die Zustimmung auch zur Veröffentlichung erteilen.
In der Regel wird diese Einwilligung erteilt.
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Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.


IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth

Nachfrage vom Fragesteller 04.02.2011 | 11:10

Auch wenn die Antwort sehr ausführlich ist, so lässt sie doch die eigentliche Frage zumindest im Zweifel beantwortet.

Einerseits schreiben Sie, dass es grundsätzlich der Einwilligung bedarf, anderseits schränken Sie dies insoweit ein, als dass es nur für Sachen gilt die, so Zitat: "eng mit der Person verbunden sind"!

Übrigens. Die Sache ist zum Zeitpunkt der Installation noch nicht "ausgeliefert" und im Grunde noch unser Eigentum, nur eben in einer fremden Wohnung ohne Zuordnungsmöglichkeit fotografiert. Ist es gar "Kunst" so wie wir eine Installation ausführen? Kann eine Einwilligung später widerrufen werden?

Gerne investiere ich noch einmal für eine "ausführliche" Antwort, erwarte aber zumindest eine "eindeutige" 8s.o) auf den bisherigen Einsatz.

Auf jeden Fall schon einmal schönen Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.02.2011 | 12:27

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich die Nachfrage. Eventuell war die Antwort nicht ganz klar formuliert, wobei dies auch an dem Themengebiet liegt. Denn die Fragen zum „Recht am eigenen Bild", oder dem „Recht am Bild der eigenen Sache" sind nicht abschließend geklärt und stark von der Rechtsprechung geprägt und deshalb immer wieder im Fluss.

"Eng verbunden" meint zum einen Gegenstände oder Sachen, aber auch immer die Wohnung, und das heißt solange Sie die Sachen innerhalb der Wohnung fotografieren gilt der Einwilligungsvorbehalt. Ob die fotografierten Sachen Ihnen, dem Inhaber der Wohnung, einer finanzierenden Bank oder sonstigen Dritten gehören ist hierfür unerheblich.
Entscheidend ist, dass Sie in der Wohnung fotografieren und das Ihnen der Inhaber der Wohnung schon das fotografieren untersagen darf, denn immer ist ja auch ein Teil der Wohnung sichtbar, wenn auch nicht eindeutig zuordenbar.

Und bei der Durchsicht Ihrer bisherigen Referenzfotos kann man nur bei sehr wenigen Fotos sagen, dass die Wohnungen nicht eindeutig zuordenbar sind. Wenn auch nur für eine kleine Anzahl von Personen, aber auch nur ein eher begrenzter Personenkreis reicht um die Schwelle zur Verletzung des Rechts auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung persönlicher Lebensumstände zu überschreiten.

Und durch den Text, welcher zum Teil Städtenamen enthält, sowie dem Blick aus dem Fenster auf benachbarte Häuser zulässt, lässt die Wohnung auf jeden Fall Rückschlüsse auf die Kunden zu.

Ausnahmslos gilt für Aufnahmen im Inneren von Wohnungen: Es darf nur mit Einwilligung der Eigentümer oder Besitzer der Wohnungen fotografiert werden, denn das Innere der Wohnung zählt per se zur Privatsphäre, die mit dem Besitzer „eng verbunden" ist.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
Oerlinghausen

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