03.02.2011 | 18:28
Antwort
von
Rechtsanwalt Holmar Köstner
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben gern wie folgt.
Die Wohlverhaltensperiode dauert 6 Jahre, wie Sie richtig geschrieben haben. Das
Insolvenzverfahren kann indes noch ein wenig länger dauern, da es gemäß
§ 200 InsO durch Beschluss des Insolvenzgerichts nach Vollziehung der Schlussverteilung aufgehoben wird. Dies bedeutet, dass das Verfahren nicht automatisch nach 6 Jahren endet, sondern dass der Schlussbericht des Verwalters vorliegen muss und die restliche Masse nach Plan verteilt wird.
Das Gericht hat richtigerweise nach 6 Jahren die
Restschuldbefreiung festgestellt. Dies bedeutet, dass tatsächlich kein Insolvenzgläubiger mehr wegen restlicher Forderungen, die nicht im Verfahren erfüllt worden sind, gegen Ihren Bekannten vorgehen darf.
In Ihrem Fall scheint es nur noch auf den fehlenden Bericht des Insolvenzverwalters anzukommen. Hier ist Ihrem Bekannten zu empfehlen, bei dem Insolvenzgericht zu beantragen, dass dieses dem Insolvenzverwalter eine Frist zur Vorlage des Berichts setzt. Hierauf haben Sie zwar keinen durchsetzbaren Anspruch. Das Gericht hat sich aber u. a. an
§ 1 der InsO zu halten, wonach das Verfahren nicht endlos dauern darf.
Da Sie nichts dazu angeben (können), ob es für den Verwalter noch Hinderungsgründe gibt, den Bericht abzugeben, können Sie jedenfalls mit diesem Antrag bewirken, dass der Verwalter zur Stellungnahme aufgefordert wird. Die Gerichte handhaben dies unterschiedlich, oft wird aber dem Verwalter aufgegeben, den Bericht abzugeben oder Hinderungsgründe mitzuteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend klar beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
04.02.2011 | 17:06
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.Ich werde mich also schriftlich an das Amtsgericht wenden. Aber was geschieht den jetzt mit dem Geld, das seit nunmehr 7jahren und 9monaten regelmässig an den IV fließt, obwohl über RSB entschieden wurde.und bis zum vielleicht baldigen Abschluß auch regelmäßig weiter gepfändet wird. Danke Ihnen für Ihre Hilfe
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.02.2011 | 14:23
Sehr geehrter Fragesteller,
da ich Ihren Vorgang nicht genau genug kenne, kann ich Ihnen nur eine allgemeine Antwort auf Ihre Nachfrage geben. Grundsätzlich erlischt Mit Ablauf der Wohlverhaltensphase/Abtretung, d. h. 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Zahlungspflicht. Die restlichen Schulden werden durch die Restschuldbefreiung erlassen.
Damit darf der Treuhänder keine Pfändung mehr vornehmen und überzahlte Gelder sind grundsätzlich zu erstatten.
Sollte vorliegend der Treuhänder trotz festgestellter Restschuldbefreiung weiterhin pfänden, müsste der Vorgang sogleich genau geprüft und ggf. dagegen vorgegangen werden. Evtl. reicht aber auch schon ein Schreiben an den Treuhänder, damit er die Pfändungen einstellt und die Überzahlung erstattet. Hierzu und evtl. weitere Schritte empfiehlt sich ein Direktauftrag an einen Insolvenzrechtsanwalt.
Mit freundlichen Grüßen