03.02.2011 | 17:09
Antwort
von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Zunächst einmal wäre in der Tat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auszuwerten.
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie wegen Dienstunfähigkeit aufgrund psychosomatischer Störungen, die nach Ansicht des Dienstherrn nicht mit dem damaligen Dienstunfall zusammenhingen, zur Ruhe gesetzt worden sind, diese Entlassung aber rechtswidrig war und auch ein Zusammenhang mit dem Dienstunfall vorgelegen hatte.
Richtig ist, dass Sie erst zu diesem Zeitpunkt darüber Bescheid wissen konnten.
Zum Unfallausgleich/Unfallruhegehalt:
Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich.
Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt.
Damit unterscheidet es sich von dem Fall der Dienstunfähigkeit aus anderen Gründen und der deshalb erfolgenden vorzeitigen Entlassung.
Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.
Die Frage ist hier, ob dieses nicht schon längst geschehen ist.
Zu melden sind ja nicht die Unfallfolgen, die auch später eintreten können, sondern der
Unfall an sich, was damals wohl geschehen ist und auch als Dienstunfall anerkannt worden ist.
Wenn nicht, gilt hilfsweise folgendes:
Nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt,
- wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind (hier traten meines Erachtens die Folgen erst später auf, der Unfall aber schon früher, was problematisch sein kann, aber letztlich wusste schon Ende 2010 der Dienstherr davon)
- und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können (ist meines Erachtens erfüllt) oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden.
Hier traten aber die Folgen schon innerhalb der Zehnjahresfrist ein und letztlich wurden sie auch von Ihnen, so glaube ich, gemeldet.
Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen.
Ich gehe davon aus, dass dieses jetzt schriftlich von Ihnen gemeldet wurde
Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
Auch hier ergibt sich wegen der Amtsaufklärungspflicht ein Ansatzpunkt.
Unfallfürsorge wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen und als Dienstunfall anerkannt worden ist.
Ich meine, dass aller Voraussicht nach sich die Behörde da schwer tun wird, eine Verfristung Ihnen nachzuweisen, da es allein auf die Meldung eines Unfalls ankommt.
Welche Unfallfolgen dann später auftreten, ist dann meines Erachtens grundsätzlich nicht mehr entscheidend, wobei natürlich auch diese dem Dienstherrn gemeldet werden müssen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere Beratung/Vertretung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Nachfrage vom Fragesteller
03.02.2011 | 17:40
ich wurde entlassen und nicht zur ruhe gesetzt 2003. erst dez 10 wurde ich auf richterliche anordnung zur ruhe gesetzt da entlassung rechtswidrig war. die unfallfolgen wurden von mir den amtsärzten geschildert(zwischen 2000-03 in verschiedenen untersuchungen), aber nicht gewürdigt!! stattdessen entlassung, kein zusammenhang mit dem dienstunfall aus sicht der amtsärzte. nach rücksprache mit der behörde hat mir der sb mitgeteilt, das eigentlich die amtsärzte, bzw mein dienstherr die folgen die ich den ärzten geschildert habe, hätten melden müssen. ist aber nie geschehen..
der dienstunfall an sich wurde aber 2000 ordentlich gemeldet und von der zuständigen behörde anerkannt..deshalb sind sie jetzt umso erstaunter gewesen zu hören, das ich zwischenzeitlich entlassen worden bin und die behörde wusste nix davon.
habe nun mitte januar wie beschrieben formlos den unfallausgleich beantragt. ein vom sb zugeschicktes formblatt zu den ereignissen von 2000 ausgefüllt und zurückgeschickt..warte jetzt auf entscheidung(normales ruhegehalt wird natürlich gewährt)
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.02.2011 | 17:49
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Mit "vorzeitig zur Ruhe gesetzt" meinte ich den Fall der Dienstunfähigkeit, vgl. Art. 65 BayBeamtG
Verfahren bei Ruhestandsversetzungen
wegen Dienstunfähigkeit.
Möglicherweise gibt es noch Amtshaftungsansprüche wegen Pflichtverletzungen der Amtsärzte/Ihres Dienstherrn, wenn diese Meldungen unterlassen haben.
Vorrangig wäre wie gesagt die Fristfrage zu klären.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt