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Aufhebungsvertrag / Abfindung


| 01.02.2011 21:14 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite als Schwangerschaftsvertretung in Vollzeit in einem mittelständischem Unternehmen (ca. 12 festangestellte Mitarbeiter). Mein Arbeitsverhältnis begann am 05.01.2009 und besteht noch fort, da ich noch keine Kündigung bekommen habe sondern lediglich einen Aufhebungsvertrag am 31.01. vorgelegt bekam, indem ich ordentlich zum 31.03.11 gekündigt werden soll.
Ich habe allerdings nie einen Arbeitsvertrag erhalten (also auch keinen unterschrieben) und somit existieren keine Dokumente in denen die Dauer der Vertretung festgelegt wurde (ich hätte ja zwei 1-Jahresverträge und nun einen unbefristeten Vertrag erhalten müssen, wenn ich richtig informiert bin).
Meine Vorgängerin möchte ab 15.03. bzw. 01.04. ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, dies allerdings nur in Teilzeit (ich weiss nicht, ob relevant für diesen Sachverhalt).
Da ich noch keine neue Anstellung in Aussicht habe und in dem Aufhebungsvertrag auch nichts von einer Abfindung steht (die meines Erachtens für die erbrachte Leistung meinerseits zu zahlen wäre) werde ich diesen natürlich nicht unterschreiben. Mir wurde zwar in Aussicht gestellt, dass ich eventuell in einen anderen Arbeitsbereich wechseln könnte (nicht zu denselben Konditionen), ich sollte aber erst einmal der guten Ordnung halber den Aufhebungsvertrag unterschreiben und dann würde man sehen, ob das mit der neuen Aufgabe klappen könnte...

Nun zu meiner Frage: wie gestaltet sich das weitere Prozedere? Da ja weder ein Arbeitsvertrag noch eine darin enthaltene Befristung des Arbeitsverhältnisses existiert, kann ich eine (ordentliche, bzw. außerordentliche) Kündigung anfechten? Wie hoch kann eine Abfindung für meinen vorliegenden Fall ausfallen ("nur" die Hälfte des Bruttomonatsgehaltes pro Jahr)? - Wäre es also ratsam zu klagen, sollte man sich nicht gütlich einigen können?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 187 weitere Antworten zum Thema:
Abfindung Aufhebungsvertrag
01.02.2011 | 21:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
634 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht, liegt ein faktisches Arbeitsverhältnis vor. Die Befristung für die Schwangerschafts- / Elternzeitvertretung ist aber mangels Schriftform unwirksam.

Soweit der Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter hat, würde das Kündigungsschutzgesetz greifen und für eine Kündigung bedürfte es eines Grundes.

Daher kann hier das Arbeitsverhältnis nicht ohne Weiteres beendet werden.

Der Arbeitgeber muss eine ordentliche Kündigung mit Begründung aussprechen.

Hier könnte allenfalls eine betriebsbedingte Kündigung greifen, sofern der Arbeitgeber dies begründen und beweisen kann.

Den Aufhebungsvertrag unterschreiben Sie auf keinen Fall, schon gar nicht „der guten Ordnung halber."

Sie können aber um eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes verhandeln. Dazu stehen Ihnen alle Wege offen. Als Orientierung dient § 1 a KSchG. Hiernach werden als Abfindung berechnet ein halbes Monatsgehalt mal Jahre der Betriebszugehörigkeit.

Bei Ihnen würde man lediglich 2 Jahre ansetzen. Daher wäre die Abfindung recht gering.

Fordern Sie ruhig erstmal einen hohen Betrag vom Arbeitgeber.

Wenn er Ihnen eine andere Stelle anbietet, wäre das natürlich das Beste.

Kündigt er Ihnen, sollten Sie Kündigungsschutzklage erheben. Diese ist binnen 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen.



Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Bewertung des Fragestellers 2011-02-02 | 21:16


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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Jena

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