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Hartz IV - Direktversicherung


16.05.2006 16:34 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Iris Sümenicht




Sehr geehrte Damen und Herren,
seit Anfang des Jahres bin ich Hartz IV Empfänger. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mir nur darlehensweise gewährt, da mein früherer Arbeitgeber im Rahmen der Altersversorgung eine Direktversicherung für mich abgeschlossen hatte. Die Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt erst nach Erreichen meines 60. Lebensjahres und ist vorher auch nicht möglich.
Meine Frage: Sind Direktversicherungen überhaupt auf das Arbeitslosengeld II anrechenbar? Hat ein Widerspruch, bzw. eine Klage Aussicht auf Erfolg?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 203 weitere Antworten zum Thema:
Hartz Direktversicherung
16.05.2006 | 19:22

Antwort

von

Rechtsanwältin Iris Sümenicht
22 Bewertungen
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben folgendermaßen beantworten möchte:

Gänzlich anrechnungsfrei bei der Berechnung des Alg2 nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist nur die so genannten Riester-Rente. Für andere geldwerte Ansprüche, die der Altersversorgung dienen und die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertet werden können (ein Ausschluss der Verwertung vor dem 60. Lebensjahr reicht hierfür aus), gibt es nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II einen Freibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr, höchstens jedoch 13.000 Euro.

Daneben gibt es den so genannten Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, der ebenfalls 200 Euro je vollendetem Lebensjahr, höchstens aber 13.000 Euro, beträgt. Ist dieser Freibetrag nicht durch anderweitiges Vermögen ausgeschöpft, kann hierunter auch Altersvorsorgevermögen fallen, das den Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II übersteigt (in diesem Fall ist also ein maximaler Freibetrag in Höhe von 26.000 Euro möglich).
Sind Sie vor dem 1.1.1948 geboren, gilt für Sie nach § 65 Abs. 5 SGB II der erhöhte Grundfreibetrag, der 520 Euro je vollendetem Lebensjahr, maximal jedoch 33.800 Euro beträgt (in diesem Fall ist ein maximaler Freibetrag in Höhe von 46.800 Euro möglich).

Wenn also der Wert der Direktversicherung die Ihnen zustehenden Freibeträge übersteigt, so gilt für den überschüssigen Betrag § 9 Abs. 4 SGB II, wonach unter anderem auch derjenige hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist, dem die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist. In diesem Fall sind die Leistungen, wie bei Ihnen geschehen, als Darlehen zu erbringen.

Nur wenn der Wert der Direktversicherung die oben genannten Freibeträge unterschreitet bzw. genau ausschöpft, hätte demnach ein Widerspruch bzw. eine Klage Aussicht auf Erfolg.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Frage eine erste rechtliche Orientierung geben. Gerne stehe ich noch für eine Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Iris Sümenicht
Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller 18.07.2006 | 09:39

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Sümenicht,
zu Ihrer Information teile ich Ihnen mit, dass ich in obiger Angelegenheit bereits Klage beim Sozialgericht Frankfurt eingereicht hatte. Die Verhandlung fand am 09.06.06 statt, und ich hatte mit meiner Klage Erfolg. Ihre Antwort auf meine Frage war folglich zu pessimistisch.

Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.11.2006 | 13:47

Sehr geehrter Fragesteller,

ich freue mich, dass Sie mit Ihrer Klage Erfolg hatten.
Da war ich in diesem Fall wohl tatsächlich zu pessimistisch bei meiner Einschätzung. Sie hatten mir das Urteil ja zugesandt, und es wundert mich nach wie vor, dass das Gericht dort mit keinem Wort auf die in meiner Antwort aufgezeigte Problematik eingegangen ist.

Jedenfalls schön, dass es so für Sie ausgegangen ist!

Mit freundlichen Grüßen

Iris Sümenicht

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Iris Sümenicht
Bielefeld

22 Bewertungen
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Fachanwalt Sozialrecht, Kindschaftsrecht, Lebenspartnerschaftsrecht, Sozialversicherungsrecht, Familienrecht