DE Frage geschrieben am 16.05.2006 15:26:00

Betreff: Eine Frage zu § 202a StGB


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 4562
Sehr geehrte Damen und Herren!
Vor einiger Zeit bekam ich von der Polizei eine Vorladung zugeschickt,zusammen mit dem Vorwurf,ich hätte Daten ausgespäht (§ 202a StGB). Hintergrund dieser Anschuldigung ist der Strafanzeige/Strafantrag eines ehemaligen Freundes von mir, dem ich damals bei verschiedenen Dingen im Internet geholfen habe. Er hatte mir telefonisch das Passwort für seine Homepage und seinen E-Mail-Account mitgeteilt,danach wollte er mehrere Mail-Adressen gelöscht haben. Als es dann einige Monate später zum Streit kam, behauptete er,ich hätte seine Passwörter "gehackt", dabei habe ich garkeine Ahnung davon. Die Kripo aber glaubt seinen Behauptungen.
Welche Verteidigungsstrategie sollte ich hier wählen bzw. welche Möglichkeiten habe ich zu beweisen, dass das Ausspähen "befugt" geschehen ist?
Dass ein "Hacking" im Sinne einer Profi-Spionage nicht vorliegt,müsste sich doch eigentlich schon allein daraus ergeben,dass es sich nur um EINEN Fall handelt,der mir vorgeworfen wird! (Hat die Kripo nichts Besseres zu tun?)

Ich würde den Spieß gern umdrehen und gegen den Freund wegen falscher Verdächtigung vorgehen!

ich danke Ihnen schon jetzt für Ihre Antwort!


Antwort geschrieben am 16.05.2006 16:03:18
Rechtsanwältin Sabine Reeder
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Ausländerrecht, Familienrecht, Internationales Familienrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Auch wenn Ihnen die Polizeibeamten nicht glauben, bedeutet das ja noch nicht, dass Sie auch verurteilt werden können. Eine Verurteilung ist nur auf Grund eines zur vollen Überzeugung des Tatrichters festgestellten Sachverhalts zulässig, aus nur möglichen ungewissen, im Zweifel gebliebenen Umständen darf nichts zu Lasten des Angeklagten hergeleitet werden. Für eine Verurteilung müsste das Gericht davon überzeugt sein, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 202 a StGB erfüllt sind. Demnach muss Ihnen also eher nachgewiesen werden, dass Sie sich unbefugt Zugang verschafft haben, als umgekehrt. Ohne sonstige Beweismittel wird dies wahrscheinlich nicht möglich sein. Von daher rate ich Ihnen, einfach die Wahrheit zu erzählen und auch zu erklären, dass Sie gar nicht die Fähigkeit für eine solche Tat hätten. Natürlich können Sie selbst eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung stellen, was dann mit Ihrer Einlassung im Einklang stehen würde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen soweit helfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin

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Sehr verständlich und detailliert erklärt. Der Aspekt des ´fahrlässigen/vorsätzlichen Ausspähens´ war mir neu. Mit dieser Argumentation kann bin ich nun zuversichtlich, dass die Anzeige des Freundes fallengelassen wird und meine Anzeige wegen mutwilliger Falsch-Verdächtigung die richtigen Punkte beinhaltet. Kann ich jedem zu Unrecht Beschuldigten nur empfehlen!


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