31.01.2011 | 23:06
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Meiner Einschätzung nach dürften hier zunächst keine Ansprüche durchzusetzen sein, sofern das Treppenhaus vom Vermieter oder anderen Mieters des Hauses im Turnus gereinigt wird.
Maßgeblich hierfür erachte ich das Urteil des Landgerichts Gießen (Az
5 O 139/01). Hierin wird ausgeführt, dass dem Vermieter eines Mietshauses keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann, wenn einer seiner Mieter auf einer frisch geputzten Treppe ausrutscht und sich dabei verletzt. Erkennt das Gericht keine solche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, so können auch keine Ansprüche Ihrerseits geltend gemacht werden.
Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass zum einen jeder Mieter weiß, dass ein Treppenhaus regelmäßig gereinigt wird und dass sich darauf jeder Mieter entsprechend einstellen könne. Eine durch Reinigungsarbeiten nasse Treppe sei keine besondere Gefahr, der man unerwartet gegenüberstehe. Eine nasse Treppe, in Ihrem Fall ein nasser Hausflur, sei vielmehr eine "Gefahr", der jeder Mieter selbst leicht begegnen könne, indem er die entsprechende Vorsicht walten lasse. Das Aufstellen von Warnschildern oder das "Bewachen" des Flures, bis dieser wieder getrocknet sei, hat das Gericht in diesem Fall als unzumutbar angesehen.
Es sei aber darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht München im Falle eines Sturzes auf einer nassen Treppe anders tendierte. Es kam letztendlich zu einem Vergleich zwischen Klägerin und Beklagter. (Aktenzeichen:
262 C 20973/03) Der Unterschied ist aber hier, dass im Gegensatz zu Ihrem Fall, wie ich vermute, ein professionelles Reinigungsteam das Treppenhaus reinigte. Das Gericht kam hier zu der Auffassung, dass es einem professionellen Reinigungsunternehmen durchaus zumutbar sei, entsprechende Warnschilder aufzustellen. Beide Parteien verglichen sich letztendlich und die Klägerin, für die aus dem Sturz letztendlich auch eine Operation resultierte, erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 1900 Euro.
Ich gehe aber wie bereits erwähnt davon aus, dass in Ihrem Fall kein professionelles Reinigungsunternehmen das Treppenhaus gewischt hat. Zudem ist Ihrer Schilderung nach nicht davon auszugehen, dass wegen Ihres Sturzes eine OP notwendig wird, wie dies im erwähnten Sachverhalt in München der Fall war.
Ich bedaure, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können!
Abschließend weise ich sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen gute Besserung!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt