15.05.2006 | 18:11
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt summarisch beantworten möchte:
Die Lösung Ihres Problems findet sich in §
12 SGB II:
- Zitat -
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen,
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigt,
4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1. angemessener Hausrat,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
- Zitat Ende -
Nach §
12 Abs. 4 SGB II gilt für die Bewertung Ihres Vermögens der Tag der Antragstellung, es muss also keine „Karenzzeit" beachtet werden. Allerdings muss der Erwerb/Bau der
Immobilie vor Antragstellung vollendet sein, damit Sie als Bewohner den Schutz des §
12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II genießen können. Hier ist aber, wie Sie bereits problematisiert haben, die Angemessenheit zu berücksichtigen! Bis zum Tag der Antragstellung dürften Sie Ihr komplettes Vermögen im übrigen nach Belieben für sich ausgeben (nur bei Schenkungen an Dritte kann es zu Rückforderungsverlangen kommen).
Insgesamt ist in diesem Problemgebiet vieles unklar, insbesondere fehlt es noch an einer höchstrichterlichen Entscheidung, doch steht einem Kauf einer Immobilie zum Selbstbezug nichts im Wege.
Gleiches gälte gemäß §
12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II für Maßnahmen zur Altersversorgung durch eine Rürup-Rente, doch müssen Sie sich überlegen, ob sich dies wirtschaftlich für Sie rechnet.
Ich hoffe, Ihnen die gewünschte Rechtssicherheit gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Abschließend erlaube ich mir, noch auf Folgendes hinzuweisen: Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Aspekte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Außerdem sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.