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Umsatzsteuer


26.01.2011 08:37 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:

mein Ehemann ist Angestellter
ich bin Angestellte aber habe nebenbei Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit.

Wir haben eine Ferienwohnung (beide Ehepartner im Grundbuch), diese wird an Feriengäste vermietet.

Wir haben ein Ferienhaus, welches im Jahr 2006 uns von meiner Mutter und meinem Stiefvater zur freien Verfügung gestellt wurde. Wir vermieten dieses Ferienhaus auch an Feriengäste. Für sämtliche Reparaturen müssen wir aufkommen, die Einnahmen gehen auch zu 100 % an uns.

Für die Jahre 2006 und 2007 hatte ich nun eine Betriebsprüfung. Der Prüfer ist nun der Ansicht, das Ferienhaus ist zu 100 % mir zuzuordnen und somit unterliegen die Einnahmen der Umsatzbesteuerung (ich falle damit nun aus der Kleinunternehmerregelung raus). Dies hat zur Folge, dass wir die komlette Umsatzsteuer nachzahlen müssen und eben Rechnungen, die auf meinen Mann ausgestellt sind (dies ist nicht unerheblich) nicht Vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Wie können wir nun hier verfahren? Der Prüfer läßt keine Argumente gelten. In den Steuerbescheiden 2006 bis 2008 ist selbst von Finanzamt keine Umsatzsteuerpflicht mitgeteilt worden. Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind auch je zu 1/2 bei meinem Mann und mir im Steuerbescheid eingetragen.

Lohnt sich ein Einspruch gegen die korrigierten Steuerbescheide aus der Betriebsprüfung und falls ja, mit welchem Argument
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 77 weitere Antworten zum Thema:
Umsatzsteuer
26.01.2011 | 09:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
221 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung beantworten:

Entscheidend für die Frage der Zurechnung der Umsätze sind nicht nur die Eigentumsverhältnisse, sondern auch wer nach außen als Unternehmer den jeweiligen Kunden gegenüber auftritt. Bspw. würde, falls die Rechnungen an die Mieter auf Frau.... laufen würden, Sie ausschließlich als Unternehmer auftreten, die Folgerung des FA wäre damit richtig.

Treten Sie aber als Ehegatten oder Vermietungsgemeinschaft nach außen auf, so ist dieses Subjekt der Unternehmer, die alleinige Zuschreibung an Sie wäre daher nicht richtig.

Letztlich müsste aber die gesamte Prüfungsakte insbesondere der Prüfungsbericht eingesehen werden um die Erfolgsaussichten zu bewerten.

Dieser eine Punkt scheint mir der entscheidende zu sein, Einspruch können Sie auf jeden Fall einlegen, da dieser kostenlos ist, allerdings empfehle ich aus Erfahrung bereits in diesem Stadium sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, da ansonsten eine Entscheidungsinstanz abgeschnitten wird, wenn erst im Klageverfahren, welches dann sehr viel kostspieliger sein würde, eine professionelle Vertretung vorgenommen wird.

Gerne können Sie sich diesbezüglich an mich wenden unter Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de , ich teile Ihnen dann unverbindlich die entstehenden Kosten mit.


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.rentnerbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Freiburg

221 Bewertungen
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