364.903
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1492 Besucher | 26 Anwälte online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

Verwendung von geschützen Bildern und Motiven für Kindergeburtstage


| 13.05.2006 13:17 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Elmar Dolscius


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe vor kurzem ein Kleingewerbe als Nebenverdienst angemeldet. Ich bedrucke Esspapier mit Lebensmittelfarbe, die dann zu Geburtstagen, Hochzeiten etc. auf die Torten gelegt werden können.

Nun meine Fragen:

1)Ich habe bereits mehrere Anfragen über eBay erhalten, ob ich nicht auch einen Spangebob oder einen Donald Duck für einen Kindergeburtstag drucken könnte. (Die Bilder sind immer individuell und mit einem persönlichen Spruch versehen). Ich habe dies bis jetzt jedoch immer abgeleht, da ich bedenken habe, das es evtl. Schwierigkeiten mit Urheberrechten geben könnte. Sind meine Bedenken begründet? Die Mitbewerber bieten dies jedenfalls an.

2) Da ich nicht in jeden Einzelfall überprüfen kann, ob der Kunde die entsprechenden Rechte zum verfielfälltigen hat, würde ich gerne beim Abschluß des Kaufvertrages darauf hinweisen, dass ich immer davon ausgehe, dass ihm die Genehmigung für den Druck des Einzelbildes vorliegt. Streng genommen müßte ich sonst auch bei jedem privat Foto die Genehmigung der darauf abgebildeten Person einholen..(recht am eigenen Bild)

Vielen Dank schon einmal für die Beantwortung.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 58 weitere Antworten zum Thema:
Verwendung Bildern
13.05.2006 | 14:09

Antwort

von

Rechtsanwalt Elmar Dolscius
133 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.

1. Was Ihre erste Frage betrifft, so haben Sie richtig gehandelt.
Die von Ihnen angeführten Bilder sind MArken im Sinne des Markengesetzes. Oft unterfallesn sie auch dem Urheberrechtsgesetz.
Marken werden nach gem. § 1 Markengesetz und je nach Typ auch nach § 1 Urheberrechtsgesetz durch diese Gesetze geschützt. Eine Verletzung einer Marke zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
Wenn Sie dennoch diese Marken verwenden wollen, müssten Sie es sich von dem jeweiligen Markeninhaber genehmigen lassen. Der Preis dürfte dafür allerdings recht hoch sein, je nach Verkehrswert der Marke.

2. Was Ihre zweite Frage betrifft, so ist es durchaus möglich, einen Haftungsausschluss zu vereinbaren. Ihre Tätigkeit fällt wohl am ehesten unter einen Werkvertrag. In diesem können Sie Sich das Recht am verwendeten Bild bestätigen lassen. Dies ist allerdings abhängig vom jeweiligen Motiv. Bei privaten Motiven sollte es problemlos möglich sein. Anders sieht es aus bei den zuvor erwähnten Marken. Es dürfte doch recht unwahrscheinlich sein, dass eine Mutter bei dem Kindergeburtstag ihres Kindes im Besitz der Rechte an einer Marke ist. In diesem Fall könnten Sie Sich auch nicht mit dem Haftungsausschluss helfen, da eine solche Annahme Ihrerseits als grob fahrlässig bezeichnet werden müsste und damit nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann.


Ich würde Ihnen daher raten, entweder bei den entsprechdenen Markeninhabern nachzufragen, was die Verwendung der Marke in Ihrem Fall kosten würde. Ansonsten würde es sich auch anbieten, über eine Abmahnung Ihrer Mitbewerber nachzudenken, da auch diese in den seltensten Fällen das Recht zur Verwendung einer Marke haben und und Sie dadurch einen wettbewerblichen Nachteil haben, den Sie nicht hinnehmen müssen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Sollten Unklarheiten bestehen, nutzen Sie gerne die einmalige Nachfragemöglichkeit. Ich stehe Ihnen natürlich auch gerne für eine umfassende Beratung zur Verfügung, wodurch jedoch weitere Kosten entstehen.

Ansonsten wünsche Ich Ihnen viel Erfolg mit Ihrem Gewerbe und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers |


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Antwort hat mir im großen und ganzen meine Vermutung bestätigt. Vielen Dank für die schnelle Beantwortung "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Elmar Dolscius »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
4/5.0

Antwort hat mir im großen und ganzen meine Vermutung bestätigt. Vielen Dank für die schnelle Beantwortung


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Elmar Dolscius
Kronberg

133 Bewertungen
FACHGEBIETE
Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Handelsrecht