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Hemmung der Verjährung beim Pflichteilsanspruch


20.01.2011 20:45 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich ( nachfolgend Kind D ) habe mehrere Fragen,wovon ich heute die erste stelle:

greift der § 207 BGB in nachfolgendem Fall,und wird hierdurch die Verjährungsfrist von 3 Jahren bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gehemmt?

Konstellation:Die Eheleute A und B schliessen 1990 einen Erbvertrag,wonach gleich beim Tod des Erstverstebenden Kind E hälftig miterben soll,die beiden anderen Kinder C und D werden hierin enterbt.

Im August 2007 stirbt nun der Ehemann A.

Seine Frau B ist bereits seit einiger Zeit pflegebedürftig.Das behördliche Vormundschaftsverfahren,angestossen durch Kind C,führt jedoch dazu,dass sich Ehefrau B für das enterbte Kind D als Betreuer ausspricht.

Kind D verlangt im Oktober 2007 von Erbe Kind E Auskunft über den Nachlass des verstobenen A.
Über mehrer Monate bis zum Januar 2008 wird immer wieder,auf Nachfragen von Kind D,lückenhaft Auskunft über z.B.Zuwendungen,vom E erteilt.

Kind D wird im Januar 2008 vom Gericht als Betreuer in allen Aufgabenkreisen bestellt (Vermögenssorge,Aufenthaltsbestimmung,Gesundheitsfürsorge etc.).
Im Dezember 2009 stirbt die Betreute B.
Kind E wird nun dessen Erbe.

E meint nun aktuell (2011),dass Pflichtteilsansprüche des D nach dem Ableben des A bereits verjährt sind.

Frage:
Ist es nicht so,dass diese Verjährung durch die Rolle des D als Betreuer von B gehemmt wurde?
B war ja zusammen mit E Miterbe des verstorbenen A.
Somit hätte der (Betreuer) D von der (Betreuten) B seinen Pflichtteil (nach dem A) gar nicht verlangen können (Insich-Geschäft).

Oder läuft die Uhr da weiter,weil D sich 2007 an den ersten erben E gewendet hat?


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema:
Verjährung
20.01.2011 | 22:21

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
641 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Richtig ist, dass die Geltendmachung Ihres Pflichtteilsanspruchs gegenüber der eigenen Mutter gem. § 207 BGB entsprechend für die Dauer der Betreuerbestellung von 2008 bis 2009 gehemmt.

Allerdings haben Sie als Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, bei einem ungeteilten Nachlass, also einer Erbengemeinschaft Ihrer Mutter mit Kind E, Ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber jedem Miterben aus dem ungeteilten Nachlass geltend zu machen.
Nach Aufteilung kann sich der Pflichtteilsberechtigte beliebig an jeden erben wenden und von ihm die Auszahlung seines Pflichtteilsanspruchs verlangen.

Trotz der Hemmung aus dem Betreuungsverhältnis gegenüber Ihrer Mutter, hätten Sie Ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Kind E geltend machen können. Die Verjährung ist daher nicht gehemmt. Der Pflichtteilsanspruch leider in 2010 verjährt.

Während der Betreuung hätte darüber hinaus die Möglichkeit bestanden, die Betreuung zu beenden oder aber einen Ergänzungsbetreuer bestellen zu lassen, um Ihre Pflichtteilsansprüche zu regeln.

Ich bedauere, Ihnen keine positivere Nachricht zukommen lassen zu können.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage vom Fragesteller 21.01.2011 | 13:12

Sehr geehrter Herr Schwerin,

vielen Dank für Ihre Antwort.Ich habe aber noch ein Problem damit.

Als Pflichteilsberechtigter kann ich mir doch JEDEN erben für Auskünfte über den Nachlass und später Zahlungsforderungen heraussuchen.

Ich wäre also nicht verpflichtet gewesen,hierbei nur beim Miterben E der betreuten Mutter B,vorstellig zu werden.

Da dieser Miterbe E nunmehr Erbe und somit Rechtsnachfolger der B geworden ist,müsste also auch die Hemmnis der Verjährung nach § 207 BGB greifen,da der Erbe E das Erbe der B angenommen hat.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.01.2011 | 13:16

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Dies ist grundsätzlich zutreffend und wurde so auch in der Ausgangsantwort dargestellt.

Dennoch war der Anspruch bei E geltend zu machen.

Damit war kein Hemmungstatbestand realisiert und der Anspruch ist verjährt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschlie0end weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Jena

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