10.05.2006 | 17:34
Antwort
von
Rechtsanwältin Iris Sümenicht
22 Bewertungen
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben folgendermaßen beantworten möchte:
Entscheidend für die Beantwortung Ihrer Fragen ist, ob es sich bei der von Ihrer Tochter angestrebten Ausbildung um eine dem Grunde nach BAföG-förderungsfähige Ausbildung handelt, oder ob sie als anerkannte, von der Agentur für Arbeit nach §§
77 ff. SGB III förderungsfähige Weiterbildungsmaßnahme einzustufen ist.
Wenn es sich um eine BAföG-förderungsfähige Ausbildung handelt, entfällt gemäß §
7 Abs. 5 SGB II der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II („Hartz4“). Hier gibt es Ausnahmen, die aber im Fall Ihrer Tochter, soweit ich das nach Ihren Angaben überblicken kann, nicht gegeben sind.
In diesem Fall müsste Ihre Tochter also einen Antrag auf BAföG stellen. Schulgeld wird allerdings von den Leistungen im Rahmen des BAföG nicht erfasst, dies müsste dann auf andere Weise finanziert werden, z. B. durch Nebenjobs oder Darlehen. Einige Schulen gewähren unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Ermäßigung oder Stundung des Schulgeldes; diesbezüglich sollte sich Ihre Tochter einmal bei der Schule erkundigen. Außerdem ist noch zu beachten, dass Ihre Tochter bereits eine abgeschlossene Ausbildung hat. BAföG bekommt sie für eine 2. Ausbildung deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in § 7 Abs. 2 BAföG wie folgt geregelt sind:
„(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
1. aufgehoben
2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4. wenn der Auszubildende
a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder
5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.“
Hier käme evtl. Nr. 5 als Ausnahmegrund in Frage, wenn die Erstausbildung den dort genannten Kriterien entspricht.
Das Einkommen des Vaters wird nur in der Höhe angerechnet, in der es den anrechenbaren Betrag übersteigt, d. h. in Ihrem Fall nur in Höhe der ca. 10 Euro (vorausgesetzt die Berechnung des „BAföG-Rechners“ stimmen – dies ist hier mit Vorsicht zu genießen).
Handelt es sich dagegen bei der angestrebten Weiterbildung um eine von der Agentur für Arbeit nach §§
77 ff. SGB III förderungsfähige Weiterbildungsmaßnahme, so kann diese nach §
16 SGB II als Leistung zur Eingliederung auch im Rahmen von Hartz 4 gefördert werden. In diesem Fall würde das Schulgeld, soweit es sich dabei um Lehrgangskosten handelt, sowie Fahrtkosten und gegebenenfalls Kosten für die auswärtige Unterbringung und Verpflegung, mit übernommen. Einen Rechtsanspruch auf die Förderung der beruflichen Weiterbildung gibt es allerdings für Hartz4-Empfänger nicht, d. h. es liegt im Ermessen des zuständigen Fallmanagers, ob diese Leistung gewährt wird oder nicht. Allerdings muss das Ermessen fehlerfrei ausgeübt werden, d. h. die Weiterbildung kann z. B. nicht willkürlich ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Hier sollte sich Ihre Tochter bei Schwierigkeiten gegebenenfalls anwaltlich vertreten lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Frage eine erste rechtliche Orientierung geben. Gerne stehe ich noch für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Sümenicht
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
22.05.2006 | 11:57
Sehr geehrte Frau Sümenicht!
Vielen Dank für Ihre gute Antwort. Da die 1. Berufsausbildung meiner Tochter nur 2 Jahre lief und grundsätzlich Anspruch auf 3 Jahre Bafög bestehen, wird sie Bafög bekommen.Was passiert jedoch mit ihrer bisherigen Hartz4-Wohnung die sie natürlich gern aufgibt. Sie würde in Berlin in eine Wohngemeinschaft ziehen, um mit der 64€ Bafög- Wohnunterstützung auszukommen. Darf sie dann die Wohngemeinschaft als neue Hauptwohnung angeben oder muß sie erst proforma wieder bei Eltern einziehen um dann die WG als Zweitwohnung zu beziehen ??
Und noch kurz (hoffe nicht zu viel)- wie lautet die Bezeichnung zum Beantragen für eine Finanzierung der Ausbildungskosten (Summe 9000€) durch das Arbeitsamt(weil Hartz4 jedoch Landratsamt)? Ausbildungsförderungsgesetz ? Eingliederungshilfe? (monatlich 335,-€). Dies würde sie nur 6 Monate benötigen, da dann die Möglichkeit für einen Bildungskredit für die restliche Zeit besteht. Vielen großen Dank vorab!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.05.2006 | 17:02
Sehr geehrter Fragesteller,
ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Zunächst einmal gibt es keinen grundsätzlichen Anspruch auf BAföG für 3 Jahre. Ob Ihre Tochter tatsächlich BAföG erhält, hängt wie oben geschildert davon ab, ob sie die Voraussetzungen für eine förderungsfähige Zweitausbildung erfüllt. Hier sollte sie sich am besten bereits im Vorfeld einmal beim zuständigen BAföG-Amt beraten lassen.
Bezüglich Ihrer Frage nach der Wohnung ist mir nicht ganz klar, wieso hier im Rahmen des BAföG-Bezuges ein Problem bestehen sollte. Hier kann und sollte auf jeden Fall die Wohngemeinschaft als Hauptwohnung angegeben werden.
Ein Wechsel der Wohnung könnte höchstens im Rahmen des weiteren Hartz-4-Bezuges problematisch sein, aber dieser wird ja wie bereits oben ausgeführt durch den BAföG-Bezug ausgeschlossen.
Dies führt mich zu Ihrer letzten Frage: eine Finanzierung der Ausbildungskosten ist deshalb – wie bereits in meiner ursprünglichen Antwort dargestellt – nur möglich, wenn Ihre Tochter kein BAföG, sondern weiterhin Hartz 4 bekommt.
Sie müsste dann einen Antrag auf „Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ 77 ff. SGB III“ stellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfragen hiermit ebenfalls zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Iris Sümenicht
Rechtsanwältin