teilweise Aufhebung der Leistungen ( Hartz 4 ) Sozialrecht
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teilweise Aufhebung der Leistungen ( Hartz 4 )


| 19.01.2011 17:37 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock


| in unter 1 Stunde

wohne seit 10 Jahren in meinem angemieteten 1 Zi.38 qm,habe bisher Miete u.Heizkosten u.so.bez, bekommen.ab Febr.bekomme ich diese Kosten nicht mehr.Begründung kein abgeschlossener Wohnraum.
Habe das Zimmer möbiliert bekommen, dieses liegt im Obergeschoss und ist wie das Bad im Untergeschoss mit Sicherheitsschlössern
abgeschlossen. Kann auch einen größeren Nebenraum mit nutzen, bezahle dafür 150,-€ Miete u. 100,-€ pauschal Nebenkosten.Nun bekomme ich nichts mehr, wie muss ich mich verhalten. Bin völlig mittellos.
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Hartz Leistungen Aufhebung
19.01.2011 | 17:58

Antwort

von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
181 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchende,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

In jedem Fall müssen Sie fristwahrend Widerspruch gegen den Aufhebungs- bzw. Änderungsbescheid einlegen, damit dieser nicht rechtskräftig ist. Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Änderungsbescheids. Dass „kein abgeschlossener Wohnraum" gegeben ist, kann nicht die Begründung für die Ablehnung der Zahlung der Kosten der Unterkunft sein. Auch in einer „WG" sind die angemessenen Wohnkosten zu übernehmen.

Grund für die Kürzung wird daher zum Beispiel sein, dass man davon ausgeht, dass Sie mit den weiteren Bewohnern eine Bedarfsgemeinschaft bilden, dass die Kostenaufstellung (Betriebskosten) nicht plausibel ist oder dass die gezahlten Beträge nicht zweckentsprechend verwendet wurden, das heißt dass das Amt vielleicht davon ausgeht, dass Sie tatsächlich für den bewohnten Raum keine Zahlungen leisten müssen.

Bei dem Amtsgericht Ihres Wohnsitzes können Sie aufgrund Ihrer Mittellosigkeit einen Beratungshilfeschein beantragen und sich dann für die konkrete Begründung des Widerspruches unter Vorlage des Bescheides bei einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

Bewertung des Fragestellers 2011-01-23 | 21:54


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