19.01.2011 | 10:50
Antwort
von
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
297 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. DAs Hinzufügen bzw. Das Weglassen bzw. Hinzufügen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen kann zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen. Ich weise darauf hin, dass dieses Forum dazu dient, eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen:
Darf ich mich während der Arbeitslosigkeit überhaupt nach einem eventuellen Käufer für das Firmengrundstück umschauen?
Solange Sie dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen, ist dies grundsätzlich möglich. Hier müsste allerdings auf die Vorgaben einer Nebentätigkeit abgestellt werden, wonach Sie nicht mehr als 15 Wochenstunden mit der Vermittlung beschäftigt sein dürfen.
Müsste ich mit meiner Firma irgendeinen Vertrag abschliessen?
Um Ihre Ansprüche aus dem Vermittlungsgeschäft zu sichern, ist es immer ratsam, die Konditionen in einem entsprechenden Vermittlervertrag bzw. Maklervertrag festzuhalten, damit Sie bei einer erfolgreichen Vermittlung Ihre Ansprüche gegenüber dem früheren Arbeitgeber herleiten können. Hierbei wäre in den Vertrag explizit aufzunehmen, welche Voraussetzungen an Ihre Vermittlertätigkeit vorliegen müssen, um den Provisionsanspruch inne zu haben.
Wenn ja, wann: jetzt noch oder schon während der Arbeitslosigkeit?
Um zu verhindern, dass ein innerer Zusammenhang mit dem aktuell bestehenden Arbeitsverhältnisses herbeigeführt werden kann, empfiehlt es sich, einen solchen Vertrag erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zu schließen.
Wäre die erhoffte Provision nur im Monat der Zahlung auf mein Arbeitslosengeld angerechnet oder wäre sie über einen längeren Zeitraum verteilt, was praktisch den Verlust des ALG zu Folge hätte?
Nach §
141 SGB III ist Nebeneinkommen auf die Leistungen unter Berücksichtigung der Freibeträge anzurechnen. Da es sich vorliegend um eine Einmalzahlung handelt und auch keine selbständige Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist, dürfte ein Anrechnung nur in dem Bezugsmonat berechtigt sein. Eine Verteilung auf mehrere Monate käme nur in FRage, wenn dass Maklergeschäft auf Dauer ausgeübt wird.
Wäre die erhoffte Provision nur im Monat der Zahlung auf mein Arbeitslosengeld angerechnet oder wäre sie über einen längeren Zeitraum verteilt, was praktisch den Verlust des ALG zu Folge hätte?
Diese Frage wurde vorstehend bereits beantwortet. Die Anrechnung erfolgt in dem Monat, indem Sie die Leistungen beziehen. Erstreckt sich Ihre Tätigkeit allerdings über mehrere Monate und wird dann für diese Monate die Provision als Einmalbetrag bezahlt, so kann eine Anrechnung auch für die Dauer der Tätigkeit im Rahmen der Nebentätigkeit erfolgen.
Wäre die Provisionszahlung unmittelbar nach dem Verkauf fällig oder könnte man den Zeitpunkt der Auszahlung beinflussen oder gar selbst bestimmen?
Die Fälligkeit der Provision kann individuell im Rahmen des zu schließenden Vertrages vereinbart werden.
Wären Sozialbeiträge von der Provision fällig?
Wenn hier kein innerer Zusammenhang mit der sozialversicherungspflichtigen Voranstellung hergestellt werden kann, ist die Provision nicht sozialabgabenpflichtig. Allerdings unterliegt sie der Einkommensteuer.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller
19.01.2011 | 11:29
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
vielen Dank für die umfangreiche und detaillierte Auskunft.
Etwas unklar is für mich Ihre Formulierung "Erstreckt sich die Tätigkeit über mehrere Monate und wird dann für diese Monate die Provision als Einmalbetrag bezahlt, so kann eine Anrechnung auch für die Dauer der Tätigkeit im Rahmen der Nebentätigkeit erfolgen".
Es wäre ein großer Zufall, wenn ich beim ersten Kontakt einen Käufer finden würde. Ich kann mir eher vorstellen, dass meine Suche nach einem potenziellen Käufer schon einige Wochen oder gar Monate andauern wird. Während dieser Zeit werde ich verschiedene Leute, die ich privat kenne, ansprechen, sicherlich mit ihnen telefonieren, e-mails austauschen etc. Wäre dies bereits eine dauerhafte Tätigkeit, selbst wenn der Zeitaufwand nicht höher wäre als 1-2 Stunden in der Woche? Sollte ich in dieser Hinsicht etwas beachten?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.01.2011 | 11:47
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist eine Frage der Auslegung und Interpretation, wie man die Suche nach potentiellen Käufern wertet im Sinner einer Nebentätigkeit.
Es gilt eben gerade zu vermeiden, dass man eine dauernde Nebentätigkeit hineininterpretieren kann, da dann die Gefahr der Anrechnung des Provisionsbetrages auf mehrere Monate besteht, auch wenn Sie diese nur in einem Betrag bezahlt bekommen.
Die Außendarstellung sollte schon dergestalt sein, dass man dies eben nicht kann.
Dementsprechend sollte auch die Provionsvereinbarung oder das Provisionsversprechen dergestalt sein, dass hier keine Tätigkeit hineininterpretiert werden kann, sondern so in der Art (salopp) wer jemanden kennt, der ein Kaufinteresse hat und es kommt aufgrund dieser Vermittlung zu Vertragsschluss, dann gibt es eine Provision.
Ich hoffe, so ist es verständlicher.
Falls noch weitere Nachfragen sind, kontaktieren Sie mich gern per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
-Rechtsanwalt-