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Heizkostenabrechnung


| 18.01.2011 09:50 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Dratwa


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu der Abrechnung für Heizkosten haben wir eine Frage.

Nachfolgend die Eckdaten:
Einzug und Mietbeginn: November 2009
Heizperiode: Juni 2009 - Juni 2010
Zeitpunkt der Ablesung: Juli 2010

Nun die Frage:
Wann muss die Abrechnung für die Heizperiode Jun09-Jun10 vorliegen? Wir haben sie nach wie vor noch nicht erhalten.

Es geht uns primär um die Vorauszahlung der Heizkosten. Sie sind mit 100€/Monat nach unserem ermessen zu hoch angesetzt. Können diese auf Antrag gesenkt werden oder müssen wir auf die Endabrechnung warten? Gilt die neue Vorausszahlung auch rückwirkend?

Vielen Dank für eine Antwort

Mit freundlichen Grüße
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 62 weitere Antworten zum Thema:
Heizkostenabrechnung
18.01.2011 | 10:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Dratwa
250 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Über vom Mieter geleistete Nebenkostenvorschüsse hat der Vermieter innerhalb von 12 Monaten abzurechnen, gerechnet ab Ende des Abrechnungszeitraums ( § 556 Abs. 3 BGB). Da die Abrechnungsperiode im Juni 2010 endete, hat Ihr Vermieter noch bis Ende Juni 2011 Zeit, die Abrechnung bezüglich der Heizkosten vorzunehmen.

Nach § 560 Abs. 4 BGB kann jede Partei durch einseitige Erklärung eine Anpassung der vereinbarten Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen, wenn sich aus der Betriebskostenabrechnung über die vorausgegangene Periode ergibt, dass die geleistete Vorauszahlung in Folge stark gestiegener oder gesunkener Betriebskosten nicht mehr den tatsächlich anfallenden Betriebskosten entspricht. Voraussetzung für eine Anpassung ist demnach der Erhalt der Endabrechnung. Demnach müssen Sie sich leider noch bis zum Eingang der Heizkostenabrechnung gedulden, die der Vermieter bis spätestens bis Ende Juni 2011 vorzunehmen hat.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe bei Unklarheit gerne für einen Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2011-02-01 | 22:24


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Rechtsanwalt Peter Dratwa
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