18.01.2011 | 02:03
Antwort
von
Rechtsanwältin Nele Trenner
96 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Höhe der Vertragsstrafe muss dem Grad der Belästigung des Empfängers der Werbe-E-Mail entsprechen. Der Grad der Belästigung des Empfängers ist gleichzusetzen mit seinem Interesse, die betreffende Werbe-E-Mail nicht zu erhalten und seinen Gewerbebetrieb so ungestört ausüben zu können, also mit dem Unterlassungsstreitwert.
Als Unterlassungsstreitwert haben die Gerichte in der Vergangenheit häufig 3000 Euro als Streitwert für das einmalige Zusenden einer Werbe-E-Mail festgesetzt, wenn der Empfänger seine E-Mail-Adresse beruflich nutzt, die unerlaubte Werbung also einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt (vgl. LG Lübeck, Beschl. v. 06.03.2006 –
5 O 315/05; LG Hamburg, Beschl. v. 05.01.2006 –
312 T 1/06 =
MMR 2006, 244).
Handelt es sich um mehrere unerlaubte Werbe-Mails, steigt auch der Streitwert; nach Auffassung des LG Lübeck ab einer Anzahl von 5 E-Mails auf 8000 bis 12500 Euro. Warum ausgerechnet bei 12500 Euro Schluss sein soll, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Es werden zwar Kriterien angeführt, die als Grundlage für die Streitwertfestsetzung herangezogen wurden. Wie diese Kriterien im konkreten Einzelfall aber gewichtet und gewürdigt wurden, steht letzten Endes im vollen tatrichterlichen Ermessen.
Die 3000 Euro Streitwert wegen Unterlassung unerwünschter E-Mail-Werbung hat der BGH in einem Beschluss vom 30.11.2004 (Az.:
VI ZR 65/04) bestätigt. Auf diesen Wert verweisen dann viele Instanzgerichte.
Ob ein Unterlassungsanspruch allerdings auch bei PRIVATEN Empfängern besteht, ist in der Rechtsprechung umstritten.
So hat etwa das Amtsgericht Kiel (AG Kiel, Urteil vom 30.09.1999,
110 C 243/99) entschieden, dass privaten Empfängern kein Unterlassungsanspruch aus §§
1004,
823 BGB zusteht. Diese Entscheidung scheint allerdings eine Einzelentscheidung zu sein.
Neuere Entscheidungen (zB Amtsgericht Leipzig, Az.:
2 C 8566/02, Verkündet am: 27.02.2003) gehen bei E-Mail-Spam durchaus davon aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus §§
1004,
823 Abs. 1 BGB auch bei Versendung von E-Mail-Spam betroffen und verletzt sein kann. In diesem Urteil wurde dem Kläger ein Unterlassungsanspruch sowie bei jedem Zuwiderhandeln eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 € zugesprochen.
Auch das Kammergericht Berlin (AZ:
5 U 6727/00) hat entschieden, dass der unaufgeforderte Versand einen Eingriff in den Gewerbebetrieb sowie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann. Dies ist ohne Einverständnis des Empfängers rechtswidrig. In diesem Verfahren wurde jedoch keine Höhe der Vertragsstrafe festgelegt.
Diesbezüglich kann auch noch auf den Beschluss des LG Lübeck (Beschluss vom 06.03.2006, Az.
5 O 315/05) verwiesen werden. Das Gericht führte aus, dass bei EIMALIGEM Zusenden einer E-Mail der Streitwert auf 3.000,00 EUR festgesetzt werden sollte. Selbst wenn der Empfänger seine Adresse beruflich nutzt, sollte der Streitwert 4.000,00 EUR nicht übersteigen.
In Anbetracht der Tatsache, dass Werbung per e-Mail auch im privaten Bereich immer weiter zunimmt und auch hier zu Einschränkungen (volles Postfach, Zeitaufwand usw.) führt, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 € bis 2.500,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung wohl auch gegenüber Privaten als angemessen zu sehen sein. Letztlich handelt es sich aber immer um eine Einzelfallentscheidung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen eine schöne Woche!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
18.01.2011 | 06:58
Sehr geehrte Frau Trenner,
meine Frage ist leider nicht ansatzweise beantwortet. Es ging in meiner Frage nicht um den Streitwert sondern um Strafzahlungen pro email! In Ihrem Absatz (...)In Anbetracht der Tatsache, dass Werbung per e-Mail auch im privaten Bereich immer weiter zunimmt und auch hier zu Einschränkungen (volles Postfach, Zeitaufwand usw.) führt, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 € bis 2.500,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung wohl auch gegenüber Privaten als angemessen zu sehen sein. Letztlich handelt es sich aber immer um eine Einzelfallentscheidung. (...)Hierzu bräuchte ich Urteile die Sie leider nicht beigefügt haben. Alles andere was Sie geschrieben haben kann man im Intenet nachlesen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.01.2011 | 14:24
Sehr geehrte Ratsuchende,
meine Antwort bezieht sich exakt auf Ihre Frage. Gerne versuche ich aber, nochmal etwas Licht ins Dunkel zu bringen.
1. Sie können die vertragsstrafe nach billigkeit bestimmen - das gericht kann diese im streitfall nur heruntersetzen, wenn sie nicht der billigkeit entspricht
2. billigkeit bedeutet in jedem Fall Einzelfallentscheidung. Die Höhe muss sich am Unterlassungsstreitwert orientieren.
3. 2.000,00 € bis 2.500,00 € können aber wohl durchaus als angemessen betrachtet werden - ist das werbende Unternehmen größer, auch deutlich mehr
Beim sogenannten neuen Hamburger Brauch wird, wie Sie ja schon richtig festgestellt haben, die Vertragsstrafe vom Geschädigten festgelegt. Diese Summe ist gerichtlich überprüfbar. Sofern Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung durch die Gegenseite erhalten haben, in welcher die Anwendung des Hamburger Brauchs bestimmt wird, können Sie bei jeder unverlangt zugesandten Werbe-Mail entsprechend eine angemessene Vertragsstrafe fordern. Die Gegenseite kann die Höhe der Strafe aber gerichtlich überprüfen lassen.
Anspruchsgrundlage ist dabei die Unterlassungserklärung.
Es wird von den Gerichten ein Streitwert festgelegt, der sich nach dem Interesse bzw. dem Geforderten richtet. Wie in meiner Antwort bereits ausgeführt, hat zB das AG Leipzig eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 € für angemessen erachtet.
Wegweisend ist aber der Beschluss des LG Lübeck, welchen ich ebenfalls bereits genannt habe. Hierin wird letztlich gestaffelt nach Häufigkeit der Mails sowie unterschieden nach privaten oder gewerblichen Empfängern ein Streitwert als Interesse an der Unterlassung genannt. Dieser Streitwert entspricht der Vertragsstrafe:
a. Einmalige Spam-E-Mail, privater Adressat: 3.000 EUR
b. Einmalige Spam-E-Mail, gewerblicher Adressat: 4.000 EUR
c. Mehrfach Spam-E-Mails, privater Adressat: 5.000 EUR
d. Mehrfach Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: > 7.000 EUR
e. ab 5 Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: 8.000 EUR - 12.500 EUR
f. Spam-E-Mail, bei Eintrag in Robinson-Liste: 8.000 EUR - 12.500 EUR
Die Vertragsstrafe muss grundsätzlich so bemessen sein, dass sie den Schuldner von weiteren Zuwiderhandlungen abhalten. Die Zuwiderhandlung darf sich insbesondere wirtschaftlich nicht rentieren. Eine zu geringe Strafe ist also ungeeignet. Auch kommt es nicht nur darauf an, wieviel Zeit zum Aussortieren der Mails aufgewendet werden muss. Relevant ist lediglich, wie hoch Ihr Interesse daran ist, durch die Werbung nicht mehr belästigt zu werden. Die Gegenseite hat bereits vor 4 Jahren davon Kenntnis erlangt, dass Sie keine Werbung mehr erhalten möchten. Aus diesem Grund hat die Gegenseite damals auch eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Daher kam ich bereits in der ersten Antwort dazu, dass im privaten Bereich eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 € bzw. bei häufigem Versenden auch von 2.500,00 € angemessen sein kann.
Dies kann auch vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass zB das LG Berlin sogar bei einem fahrlässigen erneuten Versenden eines Newsletters ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € festgesetzt hat (LG Berlin, Beschluss vom 08.04.2010, Az. 52 O 349/09). Es ist allgemein anerkannt, dass die nach Hamburger Brauch zu verlangende Vertragsstrafe nicht unter der Höhe eines Ordnungsgeldes im Sinne des § 890 ZPO bei Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung in vergleichbaren Fällen anzusetzen ist. Dies wird jedoch vor allem im gewerblichen Bereich so gesehen. Daher sind bei privaten Empfängern Abschläge wie oben genannt vorzunehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage nunmehr etwas klarer beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin