Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Kündigungsfrist
17.01.2011 19:03 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Preis: ***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Angestellter und habe eine Frage zu den Kündigsfristen des Arbeitnehmers bei Arbeitsverhältnissen.
Zunächst ein Auszug aus meinem Angestelltenvertrag:
"Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Soweit gesetzliche oder andere zwingende Bestimmungen längere Kündigungszeiten vorsehen, gelten diese für beide Seiten."
Nun zu meiner Situation, ich habe am 2. des Monats mit 31 Kalendertagen selbst ordentlich gekündigt und möchte schnellstmöglich mein neues Arbeitsverhältnis antreten. Meine Auffassung war das dieser Monat schon mit in die Kündigungszeit von drei Monaten zählt, weil ich erst am 2. des Monats gekündigt habe. Der Grund für meine Auffassung ist § 622 (1) in der eine Frist von 4 Wochen (28 Kalendertage) zum Monatsende genannt wird. Der Arbeitgeber ist natürlich anderer Meinung und hat meine Kündigung drei Monaten zum Monatsende bestätigt (laufender Monat + drei Monate).
Meine Frage lautet nun: Greift hier das Günstigkeitsprinzip und die Kündigung kann meinerseits mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ausgesprochen werden? Oder ist der Arbeitgeber im Recht und es gilt die oben genannt Regelung aus dem Angestelltenvertrag von drei Monaten zum Monatsende.
Noch eine interessante Fußnote: Ursprünglich wollte ich am letzten Tag des Vormonats kündigen um evtl. Komplikationen zu vermeiden. Ich bin jedoch von meinem Arbeitgeber gebeten worden damit noch zu warten um mir ein entsprechendes Angebot zum bleiben zu unterbreiten - dieses habe ich ausgeschlagen und daraufhin am 2. des Monats gekündigt.
Mit freundlichen Grüße,
Fragesteller
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 353 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist Beendigung
Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist Beendigung









