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Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Kündigungsfrist


17.01.2011 19:03 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Angestellter und habe eine Frage zu den Kündigsfristen des Arbeitnehmers bei Arbeitsverhältnissen.

Zunächst ein Auszug aus meinem Angestelltenvertrag:

"Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Soweit gesetzliche oder andere zwingende Bestimmungen längere Kündigungszeiten vorsehen, gelten diese für beide Seiten."

Nun zu meiner Situation, ich habe am 2. des Monats mit 31 Kalendertagen selbst ordentlich gekündigt und möchte schnellstmöglich mein neues Arbeitsverhältnis antreten. Meine Auffassung war das dieser Monat schon mit in die Kündigungszeit von drei Monaten zählt, weil ich erst am 2. des Monats gekündigt habe. Der Grund für meine Auffassung ist § 622 (1) in der eine Frist von 4 Wochen (28 Kalendertage) zum Monatsende genannt wird. Der Arbeitgeber ist natürlich anderer Meinung und hat meine Kündigung drei Monaten zum Monatsende bestätigt (laufender Monat + drei Monate).

Meine Frage lautet nun: Greift hier das Günstigkeitsprinzip und die Kündigung kann meinerseits mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ausgesprochen werden? Oder ist der Arbeitgeber im Recht und es gilt die oben genannt Regelung aus dem Angestelltenvertrag von drei Monaten zum Monatsende.

Noch eine interessante Fußnote: Ursprünglich wollte ich am letzten Tag des Vormonats kündigen um evtl. Komplikationen zu vermeiden. Ich bin jedoch von meinem Arbeitgeber gebeten worden damit noch zu warten um mir ein entsprechendes Angebot zum bleiben zu unterbreiten - dieses habe ich ausgeschlagen und daraufhin am 2. des Monats gekündigt.

Mit freundlichen Grüße,
Fragesteller
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 353 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist Beendigung
17.01.2011 | 19:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
929 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


der Arbeitgeber hat leider Recht, da insoweit §§ 187, 188 BGB mit herangezogen werden und die volle Monatsfrist dann, wenn die Kündigung erst am 2. des Monats zugegangen ist, erst mit Ablauf des Folgemonats erreicht werden kann.



Leider werden Sie auch mit dem von Ihnen genannten Günstigkeitsprinzip nicht zum Erfolg kommen.

Denn nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gibt es im Arbeitsvertrag die BEIDERSEITIGE Fristvereinbarung, so dass hier insoweit eine - zulässige - Abdingbarkeit eingetreten ist.


Ansatzpunkt für die Abweichung von der ersten Teilantwort (drei Monate + laufender Monat) kann allenfalls das von Ihnen geschilderte Gespräch sein:

Denn wenn der Arbeitgeber in Hinblick auf die verlängerte Kündigungsfrist den Zugang absichtlich herausgezögert hat, wird er sich nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB nicht auf diesen verspäteten Zugang berufen können.

Da Ihnen offenbar vorgespielt worden ist, dass dieses auch zu Ihren Gunsten (...um Komplikationen zu vermeiden..) geschehen sollte, wird es dann diese Herauszogerung auch in Hinblick auf die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht allein zu vertreten haben. Dieses hätte zur Folge, dass dieser angefangene Monat dann nicht mehr mitzählt.

Allerdings: Dafür trifft Sie die volle Beweislast, so dass es an der Beweismöglichkeit scheitern könnte.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

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