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Interesse an Dehnbarkeit der Gesetze


| 09.05.2006 20:12 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jorma Hein


| in unter 2 Stunden

Hallo, mich würde interessieren, inwieweit man die Gesetze dehnen kann.
Da § 47 STGB im STGB nicht greift, würde wohl bei der Senkung vom Freiheitsstrafen u.a(§ 46a STGB) für § 49 STGB greifen. Auch eine Umwandlung von Freiheitsstrafe in Geldstrafe nur über einen Umweg von § 16 Abs. 2 STGB greifen, indem der Täter über die Tatumstände irrig ein Gesetz annimt, wo Geldstrafe vorgesehen wird, die dann nach § 59 STGB auch zur Verwarnung ausgesetzt werden kann, liege ich damit grundsätzlich richtig ?
Falls es keine Möglichkeit zur Strafreduzierung gibt, kann man dann grundsätzlich bei der zu erwartenden schwierigen Situation, die der Täter erleiden könnte, zum Beispiel Jobverlust o.ä. hier noch § 60 STGB anwenden.

Danke für die Antwort.
09.05.2006 | 21:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Jorma Hein
101 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:


Leider muss ich Sie enttäuschen: Sie liegen mit Ihren Ausführungen nicht richtig. Mehr oder weniger passen die von Ihnen zitierten Normen auch nicht in den von Ihnen gesetzten Kontext.

Gerne möchte ich Ihnen wie folgt einen Überblick über die Möglichkeiten geben, die das StGB dem Richter an die Hand gibt, um eine Strafe zu mildern:

Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen fakultativer Strafminderung (z.B. § 23 Abs. 1 StGB beim Versuch einer Straftat oder § 46a StGB bei durchgeführtem Täter-Oper-Ausgleich) und obligatorischer Strafmilderung (z.B. § 27 Abs. 2 StGB für die Beihilfe zu einer Straftat).

Soweit eine der beiden vorgenannten Milderungsgründe im gesetzlichen Straftatbestand angeordnet wird, richtet sich die Höhe der Milderung selbst nach § 49 StGB. Grundsätzlich kann ein Gericht nach § 60 StGB immer (also unabhängig von den Möglichkeiten einer Milderung) von Strafe absehen, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre, sofern nicht der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.

Die Umwandlung einer Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe gibt es grundsätzlich nicht. Die Systematik des § 47 StGB sieht lediglich vor, dass eine kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen verhängt und stattdessen eher auf eine Geldstrafe zurückgegriffen werden soll (sofern eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten zu erwarten wäre). Ein Ausnahmefall liegt z.B. dann vor, wenn eine Geldstrafe alleine nicht mehr auszureichen scheint, um auf den Täter einzuwirken (damit dieser zukünftig keine weiteren Straftaten begeht).


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.



Mit freundlichen Grüßen



Jorma Hein
Rechtsanwalt, Mediator

Gisselberger Straße 31
35037 Marburg

Telefon: 06421 - 167131
Fax: 06421 - 167132

hein@haftungsrecht.com
www.haftungsrecht.com


Nachfrage vom Fragesteller 09.05.2006 | 21:34

Vielen Dank.
Wenn ein Täter nun eine tatsächliche Strafe begeht, die mindestens mit 3 Monaten bestraft wird, er aber irrig Umstände der Tat annahm, wovon er Ausging, dass er mit einer GEldstrafe davon kommen könnte(§ 16 Abs.2), kann dann bei der tatsächlich vwerwirkten Geldstrafe, die ein Richter festsetzen kann, hier diese Geldstrafe nochmal nach § 59 STGB reduziert werden.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 09.05.2006 | 23:59

Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:


Der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 StGB ist nicht eröffnet, wenn sich der Täter über die Rechtsfolgen der Tat irrt (also über die Tatsache, ob Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt wird). Er muss sich über die tatsächlichen Umstände, die eine Strafbarkeit begründen irren (z.B. Tatbestandsmerkmale).

Eine Verwarnung unter Strafvorbehalt kann nach § 59 StGB in den dort genannten Fällen jederzeit ausgesprochen werden. Es handelt sich aber nicht um eine Reduktion der Strafe, sondern um einen echten Schuldspruch, bei dem lediglich die Verurteilung zu einer Strafe unter Vorbehalt ausgesprochen wird.


Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.



Mit freundlichen Grüßen


Jorma Hein
Rechtsanwalt und Mediator




Bewertung des Fragestellers 2008-11-20 | 01:14


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