Antwort vom
17.01.2011 | 11:45
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
1. Kann die Tochter einfach das Haus jederzeit allein oder ohne Voranmeldung betreten?
Auch wenn ein ausdrücklicher Mietvertrag nicht existiert, besteht ein solches Mietverhältnis zugunsten Ihres Vaters aufgrund der tatsächlichen langjährigen Nutzung. Dabei gehe ich davon aus, dass dies der gemeldete Wohnsitz Ihres Vaters ist.
Bei einem solchen Mietverhältnis kann der Eigentümer (= die Tochter als Erbin) die Wohnung bei entsprechendem Bedarf betreten, der Wohnungsinhaber muss dem zustimmen.
Keineswegs kann die Tochter daher nach Belieben kommen, vielmehr hat sie ihre Besuche auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Insbesondere hat sie sich anzumelden und muss nicht hereingelassen werden, wenn sie unangemeldet vor der Tür steht.
2. Hat sie Anspruch auf Inventar, welches mein Vater erworben hat - beinhaltet nicht Schenkungen an die Lebensgefährtin, hier ist sie klar Erbin (Schmuck etc.)
Was Ihr Vater erworben hat, gehört ihm nicht er Erbin. Diese kann nur das erben, was im Eigentum der Erblasserin war.
3. Hat mein Vater aufgrund der gemeinsamen 35 Jahre keinerlei Rechte, da er nicht verheiratet war?
Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht von den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erfasst werden, besteht zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften auch kein gesetzliches Erbrecht.
Dieser Grundsatz wird von der Rechtsprechung in zweierlei Hinsicht durchbrochen:
a) Hat der überlebende Partner zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und von ihm
Unterhalt bezogen, so ist der Erbe bzw. sind die
erben des Verstorbenen verpflichtet, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall, die gleichen Leistungen an den überlebenden Lebenspartner zu gewähren, wie es der Verstorbenen selbst getan hätte (sog. Dreißigster,
§ 1969 BGB).
b) Hätten beide Partner in einer Mietwohnung des Erblassers zusammengelebt (hier ist das bei Ihrem Vater nicht der Fall, weil Eigentumswohnung), so kann der überlebende Partner das Mietverhältnis fortsetzen (§ 569a), wenn die Wohnung Mittelpunkt der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung war und die oben genannten Voraussetzungen für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorgelegen haben.
Grundsätzlich wäre es natürlich Aufgabe der Erblasserin gewesen, die Dinge testamentarisch entsprechend zu regeln. Es hätte auch die Möglichkeit eines gegenseitigen Erbvertrags gegeben.
Diese Versäumnisse repariert der Gesetzgeber nicht.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
17.01.2011 | 15:22
Danke sehr für Ihre ausführliche , rasche Antwort.
Aber zu meinem Verständnis:
Die Tochter hat einen eigenen Schlüssel, begeht sie, wenn sie unangemeldet oder in Abwesenheit meines Vaters in das Haus kommt dann Hausfriedensbruch oder gibt es hierfür eine andere Bezeichnung?
Danke sehr nochmals
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.01.2011 | 15:27
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Im Prinzip begeht sie Hausfriedensbruch, wenn Ihr Vater damit nicht einverstanden wäre. Er müsste Ihr dies aber klar und deutlich sagen, dass er nicht einverstanden ist, sie sich anzumelden habe und nur mit seinem Einverständnis in die Wohnung darf.
Allerdings dürfte die Tochter die Wohnung dann auch bald kündigen, denn es gibt kein Dauerwohnrecht für Ihren Vater.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
17.01.2011 | 15:29
Noch ein Nachsatz:
Der Tochter müsste das Unrecht bewußt sein, sonst würde es am Vorsatz für einen Hausfriedensbruch fehlen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt