Rechtsanspruch aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Erbrecht
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Rechtsanspruch aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft


| 17.01.2011 11:10 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von




Die Lebensgefährtin meines Vaters ist nach 35 Jahren gemeinsamen Zusammenlebens nun verstorben. Ihrer Tochter aus erbt das Haus in dem mein Vater noch ca. 3 Wochen lebt und Sparvermögen. Es existiert kein Mietvertrag. Mündl. aber vor Zeugen mit Hinweis auf ein verfasstes Testament seitens der Lebensgefährtin wurde zwischen meinem Vater und seiner Lebensgefährtin ein lebenslanges Wohnrecht zugunsten meines Vaters vereinbart, im Gegenzug dazu verzichtet mein Vater seit Jahren auf einen Teil seiner Rente, damit seine Lebensgefährtin im Falle seines Ablebens eine Zusatzrente von ca 200 Euro bekommen hätte. Nun hat sich herausgestellt, dass die Partnerin meines Vaters eben dieses Testament vernichtet hat. Die Tochter hat einen Schlüssel und kommt und geht wie es ihr gefällt und erhebt Ansprüche auf Antiquitäten, Bilder, Kunstgegenstände etc. die mein Vater im Laufe der Jahre für die gemeinsame Wohnung erworben hat. Hierfür gibt es aber keine Belege mehr, es gibt nur einen Onkel der die Käufe bestätigen könnte, da diese meist aus dem Antiquitätenladen seines verstorbenen Sohnes stammen.
Nun sind meine Fragen:
-Kann die Tochter einfach das Haus jederzeit allein oder ohne Voranmeldung betreten?
-Hat sie Anspruch auf Inventar, welches mein Vater erworben hat - beinhaltet nicht Schenkungen an die Lebensgefährtin, hier ist sie klar Erbin (Schmuck etc.)
- Hat mein Vater aufgrund der gemeinsamen 35 Jahre keinerlei Rechte, da er nicht verheiratet war?
Vielen Dank im Voraus
Antwort vom
17.01.2011 | 11:45
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

1. Kann die Tochter einfach das Haus jederzeit allein oder ohne Voranmeldung betreten?
Auch wenn ein ausdrücklicher Mietvertrag nicht existiert, besteht ein solches Mietverhältnis zugunsten Ihres Vaters aufgrund der tatsächlichen langjährigen Nutzung. Dabei gehe ich davon aus, dass dies der gemeldete Wohnsitz Ihres Vaters ist.
Bei einem solchen Mietverhältnis kann der Eigentümer (= die Tochter als Erbin) die Wohnung bei entsprechendem Bedarf betreten, der Wohnungsinhaber muss dem zustimmen.

Keineswegs kann die Tochter daher nach Belieben kommen, vielmehr hat sie ihre Besuche auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Insbesondere hat sie sich anzumelden und muss nicht hereingelassen werden, wenn sie unangemeldet vor der Tür steht.

2. Hat sie Anspruch auf Inventar, welches mein Vater erworben hat - beinhaltet nicht Schenkungen an die Lebensgefährtin, hier ist sie klar Erbin (Schmuck etc.)
Was Ihr Vater erworben hat, gehört ihm nicht er Erbin. Diese kann nur das erben, was im Eigentum der Erblasserin war.


3. Hat mein Vater aufgrund der gemeinsamen 35 Jahre keinerlei Rechte, da er nicht verheiratet war?
Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht von den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erfasst werden, besteht zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften auch kein gesetzliches Erbrecht.

Dieser Grundsatz wird von der Rechtsprechung in zweierlei Hinsicht durchbrochen:

a) Hat der überlebende Partner zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und von ihm Unterhalt bezogen, so ist der Erbe bzw. sind die erben des Verstorbenen verpflichtet, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall, die gleichen Leistungen an den überlebenden Lebenspartner zu gewähren, wie es der Verstorbenen selbst getan hätte (sog. Dreißigster, § 1969 BGB).

b) Hätten beide Partner in einer Mietwohnung des Erblassers zusammengelebt (hier ist das bei Ihrem Vater nicht der Fall, weil Eigentumswohnung), so kann der überlebende Partner das Mietverhältnis fortsetzen (§ 569a), wenn die Wohnung Mittelpunkt der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung war und die oben genannten Voraussetzungen für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorgelegen haben.

Grundsätzlich wäre es natürlich Aufgabe der Erblasserin gewesen, die Dinge testamentarisch entsprechend zu regeln. Es hätte auch die Möglichkeit eines gegenseitigen Erbvertrags gegeben.

Diese Versäumnisse repariert der Gesetzgeber nicht.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 17.01.2011 | 15:22

Danke sehr für Ihre ausführliche , rasche Antwort.
Aber zu meinem Verständnis:
Die Tochter hat einen eigenen Schlüssel, begeht sie, wenn sie unangemeldet oder in Abwesenheit meines Vaters in das Haus kommt dann Hausfriedensbruch oder gibt es hierfür eine andere Bezeichnung?
Danke sehr nochmals

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.01.2011 | 15:27


Sehr geehrter Fragesteller:

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Im Prinzip begeht sie Hausfriedensbruch, wenn Ihr Vater damit nicht einverstanden wäre. Er müsste Ihr dies aber klar und deutlich sagen, dass er nicht einverstanden ist, sie sich anzumelden habe und nur mit seinem Einverständnis in die Wohnung darf.

Allerdings dürfte die Tochter die Wohnung dann auch bald kündigen, denn es gibt kein Dauerwohnrecht für Ihren Vater.

Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie nochmals melden.


Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 17.01.2011 | 15:29

Noch ein Nachsatz: Der Tochter müsste das Unrecht bewußt sein, sonst würde es am Vorsatz für einen Hausfriedensbruch fehlen. Mit freundlichem Gruß Michael J. Zürn Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 2011-01-17 | 16:05


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