DE Frage geschrieben am 09.05.2006 10:26:00

Betreff: Rechtliche Bedeutung und EInzelfallanalyse des § 184 STGB


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 4745
Können sie mir vielleicht den Wortlaut der § 5 aF TDG, §§ 8 ff. TDG sowie die §§ 6 ff. MDStV (Mediendienste-Staatsvertrag) nennen und deren rechtliche Relevanz bezüglich der Begrifflichkeiten des § 184 STGB und § 184 F und deren Strafbarkeiten nennen.

Als Beispiel würde mich interessieren, ob Chats zu dem § 184 STGB zählen, bitte wenn es geht genauer verdeutlichen.
Ich meine hier den Unterschied der speicherbaren Medien nach § 11 Abs. 3 die dieser Paragraph nennen und einem realen Fall einer Livechatübertragung, hier die Strafbarkeit des § 184 STGB beim Unterhalten eines Minderjährigen aber über 16 jährigen und einer realen Beziehung mit einem ab 16 aber unter 18 Jährigen, wobei man hier anders als im Chat mit einem Gleichaltrigen straffrei ausgehen würde, da § 182 STGB nur bis 16 greift.
Ist es nicht als gleiches anzusehen, ob man sich mit einem PArtner durch PC oder in echt unterhält und wird das Chatten derselben Sache unter Strafe gestellt, der reale Kontakt aber nicht ?
Vielen Danke für die Antwort.

-- Einsatz geändert am 09.05.2006 11:18:48


Antwort geschrieben am 09.05.2006 11:52:44
Rechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf Grundlage Ihrer Angaben summarisch wie folgt:

Das Bundesjustizministerium hat das Tele-Dienste-Gesetz (TDG) http://www.gesetze-im-internet.de/tdg/index.html veröffentlicht, auch der Staatsvertrag über Mediendienste im Internet frei verfügbar (z.B. unter http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/stv/mdstv.htm).

Der § 11 Abs. 3 StGB, auf den § 184 Abs. 1StGB verweist, lautet:

„Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.“

Ein Chat kann pornographischen Inhalt haben und deshalb auch nach § 184 StGB (fällt wohl unter en Auffangtatbestand der „anderen Darstellungen“ strafbar sein, wobei dies vom Einzelfall abhängt.

Die §§ 8 ff. TDG dienen der strafrechtlichen Zurechnung von Inhalten für die Handlungen von Telediensteanbietern, die Regelung geht auf eine EG-Richtlinie zurück. Der MDStV gilt für Mediendienste, also nicht für Privatpersonen. Weder TDG noch MDStV können aber eine strafrechtliche Haftung begründen, die Strafbarkeit richtet sich nach dem StGB.

Der Unterschied zur realen Unterhaltung, deren Strafbarkeit durch § 184 StGB wohl nicht begründet werden kann und dem Chat besteht in der Beweisbarkeit und der für § 184 StGB erforderlichen Visualisierbarkeit: während bei Gesprächen Aussage gegen Aussage steht, ist ein Chat-Protokoll ein besserer Nachweis, der aber wegen einer möglichen Fälschungsgefahr infrage gestellt werden kann.

Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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Die Antwort fand ich persönlich nur durchschnittlich, denn einserseits wurde mir der § 16 STGB kaum nahe gebracht, der Hinweis Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, stimmt hier nur bedingt, da man als möglicher Täter die Umstände des Tatbestandes kennen muss. Mit § 47 Abs.2 STGb bezog ich mich nicht auf § 184 STGB.


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