Frage geschrieben am 09.05.2006 10:26:00Betreff: Rechtliche Bedeutung und EInzelfallanalyse des § 184 STGB
Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 4745
Als Beispiel würde mich interessieren, ob Chats zu dem § 184 STGB zählen, bitte wenn es geht genauer verdeutlichen.
Ich meine hier den Unterschied der speicherbaren Medien nach § 11 Abs. 3 die dieser Paragraph nennen und einem realen Fall einer Livechatübertragung, hier die Strafbarkeit des § 184 STGB beim Unterhalten eines Minderjährigen aber über 16 jährigen und einer realen Beziehung mit einem ab 16 aber unter 18 Jährigen, wobei man hier anders als im Chat mit einem Gleichaltrigen straffrei ausgehen würde, da § 182 STGB nur bis 16 greift.
Ist es nicht als gleiches anzusehen, ob man sich mit einem PArtner durch PC oder in echt unterhält und wird das Chatten derselben Sache unter Strafe gestellt, der reale Kontakt aber nicht ?
Vielen Danke für die Antwort.
-- Einsatz geändert am 09.05.2006 11:18:48
Frage vom Fragesteller weiter eingegrenzt
geschrieben am 09.05.2006 10:51:49
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Fragebegehren übertrifft Ihren Einsatz bei weitem. Ich möchte Ihnen daher nahelegen, den Einsatz angemessen zu erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
geschrieben am 09.05.2006 10:51:49
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Fragebegehren übertrifft Ihren Einsatz bei weitem. Ich möchte Ihnen daher nahelegen, den Einsatz angemessen zu erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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geschrieben am 09.05.2006 11:20:18
Dem Kollegen ist zuzustimmen.
Ihr Begehren erfordert einen Bearbeitungsaufwand von mind. einer Stunde. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sollten Sie eine deutliche (!) Erhöhung Ihres Einsatzes überdenken.
geschrieben am 09.05.2006 11:20:18
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
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Dem Kollegen ist zuzustimmen.
Ihr Begehren erfordert einen Bearbeitungsaufwand von mind. einer Stunde. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sollten Sie eine deutliche (!) Erhöhung Ihres Einsatzes überdenken.
Antwort geschrieben am 09.05.2006 11:52:44
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Rechtsanwalt Michael Böhler
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf Grundlage Ihrer Angaben summarisch wie folgt:
Das Bundesjustizministerium hat das Tele-Dienste-Gesetz (TDG) http://www.gesetze-im-internet.de/tdg/index.html veröffentlicht, auch der Staatsvertrag über Mediendienste im Internet frei verfügbar (z.B. unter http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/stv/mdstv.htm).
Der § 11 Abs. 3 StGB, auf den § 184 Abs. 1StGB verweist, lautet:
„Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.“
Ein Chat kann pornographischen Inhalt haben und deshalb auch nach § 184 StGB (fällt wohl unter en Auffangtatbestand der „anderen Darstellungen“ strafbar sein, wobei dies vom Einzelfall abhängt.
Die §§ 8 ff. TDG dienen der strafrechtlichen Zurechnung von Inhalten für die Handlungen von Telediensteanbietern, die Regelung geht auf eine EG-Richtlinie zurück. Der MDStV gilt für Mediendienste, also nicht für Privatpersonen. Weder TDG noch MDStV können aber eine strafrechtliche Haftung begründen, die Strafbarkeit richtet sich nach dem StGB.
Der Unterschied zur realen Unterhaltung, deren Strafbarkeit durch § 184 StGB wohl nicht begründet werden kann und dem Chat besteht in der Beweisbarkeit und der für § 184 StGB erforderlichen Visualisierbarkeit: während bei Gesprächen Aussage gegen Aussage steht, ist ein Chat-Protokoll ein besserer Nachweis, der aber wegen einer möglichen Fälschungsgefahr infrage gestellt werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.05.2006 12:19:58
Vielen dank für diese nette Antwort, die sie mir trotz meines relativen geringen Einsatzes gewährt haben, es bleibt daher festzuhalten, dass wir hier u.U. einen Gesetzesfehler haben, der sicherlich mal geändert werden sollte, denn hier kann ein Mensch, der sich wenig mit dem Recht auskennt schon mal irren und leicht ein falsches Gesetz oder Strafe annehmen, wie zum Beispiel den in diesem Bereich nicht greifenden § 182 STGB.
Dasman belangt werden kann wird einem durch dieses Gesetz , dass Körperlichkeit vorsieht nicht klar und man denkt in dem Zusammenhang sicherlich nicht an § 184 STGB, wonach dann ein Richter von § 16 STGB ausgehen muss.
Bitte erlauben sie mir eine grundsätzliche Frage zum Strafrecht:
In § 47 Abs.2 STGB wird davon gesprochen auch Strafen, die nich tmehr mit GEldstrafe bestraft werden können, so zu bestrafen.
Dies geht aus § 12 EGSTGB auch hervor.
Wenn man dann noch auf § 47 abbestellt, kann man dann noch auf § 59 STGB setzen, wonach eine Strafe, die GEldstrafe ist, dann noch ganz eingestellt wird mit einer Verwarnung ?
Vielen dank für diese nette Antwort, die sie mir trotz meines relativen geringen Einsatzes gewährt haben, es bleibt daher festzuhalten, dass wir hier u.U. einen Gesetzesfehler haben, der sicherlich mal geändert werden sollte, denn hier kann ein Mensch, der sich wenig mit dem Recht auskennt schon mal irren und leicht ein falsches Gesetz oder Strafe annehmen, wie zum Beispiel den in diesem Bereich nicht greifenden § 182 STGB.
Dasman belangt werden kann wird einem durch dieses Gesetz , dass Körperlichkeit vorsieht nicht klar und man denkt in dem Zusammenhang sicherlich nicht an § 184 STGB, wonach dann ein Richter von § 16 STGB ausgehen muss.
Bitte erlauben sie mir eine grundsätzliche Frage zum Strafrecht:
In § 47 Abs.2 STGB wird davon gesprochen auch Strafen, die nich tmehr mit GEldstrafe bestraft werden können, so zu bestrafen.
Dies geht aus § 12 EGSTGB auch hervor.
Wenn man dann noch auf § 47 abbestellt, kann man dann noch auf § 59 STGB setzen, wonach eine Strafe, die GEldstrafe ist, dann noch ganz eingestellt wird mit einer Verwarnung ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.05.2006 12:30:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist ein alter Grundsatz der deutschen Strafrechtspflege, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.
§ 47 Abs. 2 StGB ist im Zusammenhang mit § 184 StGB nicht anwendbar, da dieser eine Geldstrafe -außer bei Kindesmissbrauch- vorsieht. Bei geringer Schuld ist eine Verwarnung mit Strafvorbehalt denkbar.
Ich hoffe, ich konnte Ihr Anliegen beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist ein alter Grundsatz der deutschen Strafrechtspflege, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.
§ 47 Abs. 2 StGB ist im Zusammenhang mit § 184 StGB nicht anwendbar, da dieser eine Geldstrafe -außer bei Kindesmissbrauch- vorsieht. Bei geringer Schuld ist eine Verwarnung mit Strafvorbehalt denkbar.
Ich hoffe, ich konnte Ihr Anliegen beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
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