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Mandatsniederlegung


| 08.05.2006 22:45 |
Preis: ***,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht


Beantwortet von




Hallo,
habe allergrößte Probleme mit meinem Anwalt. Sage mal sehr höflich und vorsichtig, ich wurde suboptimal vertreten. Habe ihm das nun so klar zu verstehen gegeben, dass ich mit der Mandatsniederlegung rechne. Dies geschieht ausgerechnet in der heißen Phase (gerade war der erste Gütetermin). Was bedeutet das finanziell??? Habe schon alle Prozeßgebühren und auch Termingebühren bezahlt. Die Streitigkeit zieht sich schon 18 Monate hin. Endloser und ineffektiver Schriftverkehr wurde geführt. Wie gesagt, der erste Gütetermin wurde auch schon wahrgenommen. Wenn ich jetzt einen neuen Anwalt brauche, kostet der mich erneut die bekannten Summen (abhängig vom Streitwert), oder wie läuft das? Sehe ich von dem Geld, das der alte Anwalt völlig ergebnislos verbraten hat, etwas wieder? Ohne in Hektik zu verfallen, sollte es rechtliche Streitigkeiten mit dem Anwalt geben, ist es leicht einen Kollegen zu finden, der sich der Sache annimmt? Zahlt so was die Rechtsschutzversicherung?
Besten Dank ...
RatlosInKöln
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Mandatsniederlegung
Antwort vom
09.05.2006 | 00:03
Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,

ich danke Ihnen für Ihre Online-Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.

Die Konsequenzen der anwaltlichen Mandatsniederlegung ergeben sich aus § 628 BGB.
Bei einer Kündigung des Mandats aus wichtigem Grund gem. §§ 626, 627 BGB darf Ihr jetziger Rechtsanwalt seine Vergütung nur insofern verlangen, als er die entsprechenden Tätigkeiten tatsächlich erbracht hat.

Er darf jedoch auch nicht diese Vergütung verlangen, wenn die bisherigen Leistungen durch die Kündigung für Sie nicht mehr sinnvoll sind und der Anwalt das Mandat kündigt, obwohl Sie sich nicht vertragswidrig verhalten haben. Dasgleiche gilt, wenn Sie das Mandat kündigen, weil sich Ihr Anwalt vertragswidrig verhalten hat.
Inwiefern sich Ihr Anwalt oder Sie vertragswidrig verhalten haben, kann hier jedoch leider nicht abschließend festgestellt werden, auch wenn Ihre Schilderung ein vertragswidriges Verhalten Ihres Anwalts nahe legt. Allein die Tatsache, dass Sie sich bei Ihrem Anwalt über dessen Arbeit beschwert haben, bedeutet nicht, dass Sie vertragswidrig gehandelt haben.

Die Vergütung ist zu reduzieren. Soweit Sie bereits geleistet wurde, ist sie zurückzugewähren (§§ 628 I S. 3, 346 BGB).

Kurz gesagt bedeutet das, dass Sie nur das bezahlen, was in Ihrem Fall angemessen war.

Sofern sich eine Partei tatsächlich vertragswidrig verhalten hat, führt dies zu einem Schadensersatzanspruch der anderen Partei.

Die weiteren angefallenen Kosten müssen nicht noch einmal erbracht werden. Schließlich dürfte es höchstens zu der Bestellung eines anderen Anwalts kommen. Bereits angefallene Gerichtskosten müssen nicht noch einmal entrichtet werden. Es handelt sich um denselben Prozess. Außerdem wird der neue Anwalt ebenfalls nur für solche Tätigkeiten bezahlt, die er erbringt. Er wird die Arbeit des anderen Anwalts voraussichtlich (besser) fortsetzen, so dass es nicht zu einer doppelten Bezahlung kommen dürfte.

Ich hoffe, Ihnen damit eine erste Orientierung gegeben und Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Sollten Sie weitere Hilfe brauchen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können mir eine kostenlose Nachfrage stellen oder mich direkt kontaktieren. Dann würden allerdings weitere Rechtsanwaltsgebühren anfallen.

Mit freundlichem Gruß aus Hamburg.

RA Dipl.-Jur. THOMAS KRAJEWSKI

NEUER KAMP 30
20375 HAMBURG

TEL.: 040/43 209 - 228

EMAIL: KRAJEWSKI@HAFTUNGSRECHT.COM
URL: WWW.HAFTUNGSRECHT.COM
Bewertung des Fragestellers 2009-12-12 | 16:18


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