Abmahnung wg. Verlinkung zweier Stadtkarte (Copyright-Lizenz)
Preis: ***,00 € |
Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
| in unter 2 Stunden
Hallo, wiedermal das Thema Abmahnung, nur diesmal etwas "interessanter":
Ich wohne und arbeite seit 4 Jahren in der Schweiz.
Da ich am 17.05.2006 geschäftlich nach UAE fliege, habe ich in meinem privaten Blog am 12.04. 2006 eine Linksammlung zu Wissenswertes angelegt. Ich betone "Linksammlung". Mit Hyperlinks, wie es im Internet üblich ist (Texte/Beschreibungen mit dem entsprechenden Hyperlink unterlegt).
Am Samstag 05.05.2005 erhielt ich nun Post (Abmahnung) von einer Rechtsanwaltskanzlei aus München. Abgesendet am 02.05. mit Frist bis 13.05.
"Unsere Mandantin ist Eigentümerin, Verfasserin und Erstellerin der Internet-Domain A) und B). Layout, sämtliche Texte und Fotos unterliegen dem Copyright dieser Websites. Ohne ausdrückliche Genehmigung unserer Mandantin dürfen keine Daten, Bildmaterial oder Texte verwendet werden. Die Nutzung des Stadtplans ist durch Lizenzvergabe und Erhebung einer Lizenzgebühr möglich. Wir verweisen insoweit auf das Impressum unserer Mandantschaft.
Unter Ihrer Internetdomain (Mein-Blog) benutzen Sie unter dem Suchbegriff UAE - Stadtplan I) bzw. Stadtplan II) über jeweils einen Link die urheberrechtlich geschützte Karte unserer Mandantschaft.
Bei dem übernommenen Stadtplan handelt es sich um eine Darstellung im Sinne von Paragraph 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhRG. Der Schutz von Stadtplänen wurde von der Rechtsprechung mehrfach bejaht.
Sie haben die Darstellung auf Ihrer Internetseite aufgenommen, ohne die erforderliche Zustimmung und Lizenzvereinbarung unserer Mandantin einzuholen. Damit verletzen Sie die unserer Mandantin als Urheberin des Werkes zustehenden Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung (ParPar 97, 191 UrhRG, 257 ff, 249 ff. BGB)."
Wie war ich auf den Stadtplan gekommen?
- Ich fand die Website (übrigens eine Marketingfirma)
- Auf der rechten Seite ist eine sehr übersichtliche Navigation mit vielen interessanten Informationen.
- Deshalb verlinkte ich zuerst die Website
- Dann fand ich ganz unten den Link auf den Stadtplan
- Diesen Stadtplan verlinkte ich zusätzlich mit dem Text „Stadtplan von xxxx"
- Dieser ist öffentlich zugänglich (ohne Passwort oder Hinweis auf "Du darfst nicht verlinken oder öffnen" oder Zwischenseite mit Hinweis zu Lizenz und Copyright o.Ä.)
Erst als ich das Anwaltschreiben-Schreiben gelesen hatte, fand ich das Impressum.
- Es befindet sich rechts aussen oben in der Navigation. Abseits der anderen Links und vom Stadtplanlink.
- Dort steht dann tatsächlich unter "Nutzungshinweis-1. Private Nutzung-Ausschnitt-Lizenz":
-...
- Link zu unserem Server (Serverwechsel etc.)
Frage 1: Kann ich nach deutschem Recht (Copyrightverletzung) belangt werden, wenn ich meinen dauerhaften Wohn-Arbeitsort/Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe?
Frage 2: Falls (1) mit JA, ist das Verlinken auf Internet-Angebote, welche schon für "Dritte" zugänglich sind und nicht offensichtlich Copyright- bzw. Lizenzgeschützt sind verlinkt überhaupt verboten (Handelt es sich somit um eine Bauernfalle? Stadtplan auf der Startseite der Mahnerin und Lizenzgebührenhinweis sowie Verbot des Verlinken an einem anderen Ort, nur über Klick auf Impressum zu erreichen.)?
Nun habe ich hier ( http://www.adversario.de/article117.html ) gelesen:
"Das Linken selbst, auch die Deep-Links, verhält sich nach herrschender Meinung neutral und ist ursächliche Eigenschaft des Internets oder auch "Grundrecht des Internets" oder "Internet-Gewohnheitsrecht". Man kann dies auch nicht durch Nutzungsbedingungen nachträglich ausschliessen oder strafbar machen."
Handelt es sich bei der Verlinkung meinerseits, somit um eine Urheberrechtsverletzung?
Bin ich verpflichtet von jeder Website das Impressum zu lesen?
Frage 3. Unterlassungserklärung
1. Der Abgemahnte verpflichtet sich gegenüber dem Mahner, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von Euro 5.100,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges zu unterlassen die Stadt/Landkarte auf der Internetseite (meine Website falsch geschrieben) zu nutzen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
2. Der Abgemahnte verpflichtet erkennt dem Grunde nach den Schadensersatzanspruch aus der Verletzung gemass Ziffer 1 an.
3. Der Abgemahnte verpflichtet sich, die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwaltskanzlei aus einem Gegenstandswert von Euro 20.000 in Höhe des 1,3fachen Satzes der Geschäftsgebühren zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu erstatten.
Also, falls ich als in der Schweiz Ansässiger überhaupt belangt werden kann (Frage 1), und das Verlinken zu offensichtlich im Internet verfügbaren, aber im Impressum der Nutzung untersagten, mit Lizenzgebühren hinterlegten PDF-Dateien, verboten ist (Frage 2), ist es angesagt die Unterlassungserklärung so zu unterschreiben (Frage 3)?
Der Schadensersatz wurde mir auch gleich mitgeteilt: 2x 1032 Euro zzgl. Mwst. (Wobei fraglich ist, ob die Mehrwertsteuer dann im worst-case zu zahlen ist).
Den Link zur Website und zum Stadtplan habe ich sofort entfernt.
Bitte teilen Sie mir mit, ob mein "Einsatz" für die Beantwortung meiner Fragen gerechtfertigt ist.
Besten Dank im Voraus für die schnelle Beantwortung




