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Kann ich eine Nutzung der Garage für einen Pkw untersagen?


14.01.2011 13:15 |
Preis: ***,00 € |

Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre




Guten Tag!
Ich wohne in einer Sackgasse und bewohne das letzte Haus. Schräg gegenüber steht ein Haus, unter dessen Balkon sich eine Garage befindet. Zwischen den Häusern befindet sich die Zufahrtsstraße, über die ein öffentlicher Fußweg verläuft und die auf meinem Grundstück endet. Zum Eigentum der beiden Häuser gehört also jeweils ein Dreieck Eigentumsfläche (getrennt durch den öffentlichen Fußweg), über das man fahren muss, um beispielsweise zu meinem Parkplatz auf meinem Grundstück zu kommen. Das schräg gegenüberliegende Hause ist nun verkauft worden. Die Garage wurde ca. 10 Jahre lang nicht als solche zum Parken von Autos genutzt, lediglich aus Stauraum. Meine Frage: Kann ich eine Nutzung der Garage für einen Pkw untersagen? Da die Garage direkt gegenüber meiner Haustür liegt und die Straße dazwischen sehr eng ist, bedarf es einiger Fahrkunst und Zeit, um überhaupt in die Garage reinfahren zu können. Ich muss, um zum meinem Parkplatz kommen, über das Nachbargrundstück fahren, dies tue ich aber seit 22 Jahren. Die Nachbargarage wurde aktuell jedoch nur einmal von den neuen Eigentümern zum Parken genutzt, weil das Haus noch nicht bezogen ist. Kann ich hier wie gesagt die Nutzung der Garage und damit das Überfahren meines Grundstücks untersagen, weil länger als 10 Jahre die Garage nicht zum Parken genutzt wurde, gleichzeitig aber auf mein Recht der Zufahrt bestehen? Vielen Dank vorab, viele Grüße A.R.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Nutzung Garage
14.01.2011 | 15:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Matthias Juhre
335 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ich nehme an, dass das Überfahren der jeweiligen Nachbargrundstücke jeweils durch Grunddienstbarkeit gesichert bzw. mindestens als Notwegerecht (§ 917 BGB) zu dulden ist. In dem Fall werden Sie die Nutzung als Garage für Pkw leider nicht untersagen können.

Ein zehnjähriger Verzicht der vorigen Eigentümer führt nicht dazu, dass der aktuelle Eigentümer seine Rechte verliert. Solange die Dienstbarkeit eingetragen ist oder die Voraussetzungen des Notwegerechts vorliegen, kann dieses Recht auch ausgeübt werden.

Um die Rechtslage abschließend zu beurteilen, sollten Sie prüfen lassen, auf welcher Rechtsgrundlage das jeweilige Überfahren der Nachbargrundstücke überhaupt gestützt ist. Dazu muss mindestens das Grundbuch eingesehen werden. Einen Rechtsstreit sollten Sie frühestens dann riskieren, wenn diese Frage geklärt ist.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Essen

335 Bewertungen
FACHGEBIETE
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht