Antwort vom
11.01.2011 | 13:25
Sehr geehrte Fragenstellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
aufgrund des ausgelobten Honorars und der Fragestellung möchte ich Ihre Fragen gerne beantworten. Gleichzeitig muss ich darauf hinweisen, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen eine andere rechtliche Beurteilung ergeben kann, so dass ich Sie bitten würde bei weiteren Fragen zu dem gesamten Themenkomplex die Direktanfrage zu nutzen, bei der Sie auch Dokumente, soweit schon vorhanden, hochladen und zur Verfügung stellen können.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bestellung eines Geschäftsführers unabhängig von einem bestehenden
Arbeitsvertrag ist.
1. Geschäftsführer
Nach
§ 6 III GmbHG muss es sich bei dem Geschäftsführer meine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person handeln, die nicht unbedingt Gesellschafter sein muss. Geschäftsführer kann hingegen nicht sein, wer nur einen der in
§ 6 II GmbHG Ausschlusstatbestände erfüllt, bei dem insbesondere ein einschlägiges Berufs- oder Gewerbeverbot vorliegt. Damit kommen auch Sie als Geschäftsführer prinzipiell in Frage.
Der Geschäftsführer wird durch die Gesellschafterversammlung bestellt,
§ 46 Nr. 5 GmbHG, und daraufhin in das Handelsregister eingetragen. Seine Stellung verliert er, wenn er von der Gesellschafterversammlung abberufen wird. Eine solche Abberufung ist jederzeit möglich, vergleiche
§ 38 I GmbHG.
Das Wichtigste für sie ist jedoch, dass der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft auf
Schadensersatz haften kann, wenn er seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt.
Ihnen muss klar sein, dass mit der Bestellung als Geschäftsführer, auch wenn sie nur ein so genannter nomineller Geschäftsführer sind, Sie in Regress genommen werden können. Auch als Scheingeschäftsführer treffen Sie Pflichten!
Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.3.2004, Az.
VII R 52/02 klargestellt neben einer Möglichkeit der Haftung des faktischen Geschäftsführers und damit Ihres Bekannten, den dieselben Pflichten treffen wie den formellen Geschäftsführer.
Ein solcher faktischer Geschäftsführer in der Person ihres Bekannten dürfte auch nach der Rechtsprechung des BGH anzunehmen sein, vgl. BGH NJW 2988, 1789 f., Urteil vom 21.03.1988 – Az.
II ZR 194/87; 19.04.1984 – Az.
1 StR 736/83, da dieser bekannte wohl das gesamte operative Geschäft führen dürfte.
Sie jedoch haften für alle Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, die im Namen von ihnen als Geschäftsführer eingegangen werden, vgl. BGH
WM 64, 179. hieran ändert sich auch nichts, wenn Sie an Anweisungen Ihres Bekannten gebunden wären, vgl.
BGHZ 31, 258ff. Ob Sie im Innenverhältnis einen Erstattungsanspruch gegen ihren Bekannten haben, ist zum einen fraglich, da ein Verstoß gegen §§
134,
138 BGB denkbar ist und im Regelfall ja gerade der Strohmann die Konsequenzen eines Richterspruchs tragen soll, um sich selbst von Schadensersatzansprüchen freizuhalten. Zum Anderen dürfte wohl die Zahlungsbereitschaft sehr gering sein, liegt die Beweislast für einen Scheingeschäftsführer doch bei Ihnen, da Sie den
Schadensersatz gegenüber Ihrem Bekannten geltend machen würden.
Relevant hierzu ist auch ein neueres Urteil des OLG Frankfurt, 16.04.2008 – Az.
1 U 136/05, in dem festgestellt wurde, dass der Scheingeschäftsführer ebenso haftet wie der faktischer Geschäftsführer.
Ich gehe davon aus, dass in jedem Falle in der Bestellung eines Scheingeschäftsführers für sie erhebliche finanzielle und berufliche Nachteile mit sich bringen wird. Sie haften für alle Pflichtverletzungen, die Ihr Bekannter in Ihrem Namen begeht. Auch eine mögliche Insolvenzverschleppung!
Sie sollten daher prüfen, warum sie die Funktion als Geschäftsführer übernehmen sollen und dies nicht von ihrem Bekannten selbst übernommen wird. Es gibt nach meiner Auffassung hierfür nur einen Grund nämlich dass ein Ausschlussgrund für die Bestellung als Geschäftsführer vorliegt, oder aber die Gesellschaft gegen die Wand gefahren werden soll mit der Konsequenz, dass Sie haften müssten. Anderenfalls ist die Bestellung eines Scheingeschäftsführers regelmäßig nicht zu erklären. Ich mag mich hier auch irren hinsichtlich der Motivation Ihres Bekannten, jedoch ist dies der logische Schluss aus der Bestellung eines Scheingeschäftsführers.
Ungeachtet dieser Haftungsrisiken hätte die Bestellung als Geschäftsführer für Sie auch noch weitere Konsequenzen, auf die Sie, sollten Sie sich tatsächlich als Geschäftsführer bestellen lassen, achten müssen.
2. Anstellungsvertrag
Zu beachten ist nämlich, dass die Bestellung als Geschäftsführer unabhängig ist von einem etwaig bestehenden Arbeitsvertrag, wie Sie ihn erwähnen. Bei einem solchen Arbeitsvertrag handelt es sich um einen normalen Dienstvertrag im Sinne des
§ 611 ff. BGB. Hingegen handelt es sich bei einem Geschäftsführervertrag regelmäßig um einen Anstellungsvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der lediglich eine Dienstleistung zum Gegenstand hat, vergleiche §§
675,
611 ff. BGB. Diese beiden Verträge sind voneinander unabhängig. Bei dem Vertrag des Geschäftsführers handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Arbeitsvertrag,
§ 5 I S. 3 ArbGG.
Wichtig für Sie ist in diesem Zusammenhang, dass wenn ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber einen schriftlichen Dienstvertrag, der Grundlage für eine Bestellung zum Geschäftsführer ist, schließt, eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass damit zugleich das zuvor begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist.
Dieser neue Vertrag stellt damit die ausschließliche Grundlage der rechtlichen Beziehungen der Parteien dar, soweit nichts Anderweitiges vereinbart ist. (vgl. Urteil des BAG vom 05.06.2008 –
2 AZR 754/06).
Gleichzeitig urteilte das BAG, dass ein wirksam aufgehobenes früheres Arbeitsverhältnis nicht dadurch wieder auferlebt, dass der Geschäftsführer als solcher von der Gesellschafterversammlung abberufen werde.
Ferner entstehe auch kein neues Arbeitsverhältnis automatisch mit einer solchen Abberufung.
Im Klartext bedeutet dies für Sie, dass wenn Sie ein Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer annehmen, Ihr altes Arbeitsverhältnis als aufgelöst gilt, soweit Sie dieses nicht ausdrücklich im Anstellungsvertrag als ruhend bezeichnen. Durch eine solche Vereinbarung würde das Arbeitsverhältnis nach Abberufung als Geschäftsführer automatisch wieder aufleben.
Aufgrund der zahlreichen Konsequenzen für ihr bestehendes Arbeitsverhältnis und einen unter Umständen damit einhergehenden Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz sowie die zahlreichen Problematiken hinsichtlich einer Haftung sollten Sie die Einzelfallgegebenheiten mittels Direktanfrage und Zurverfügungstellung der jeweils relevanten Informationen prüfen lassen und danach entscheiden, ob eine Bestellung nur pro forma als Geschäftsführer sinnvoll und für Sie, auch wegen der Risiken, machbar ist.
Theoretisch könnte so ein bestehender Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz einfach und schnell umgangen werden.
Ich sehe aufgrund dieser zahlreichen Probleme und Fragestellungen eine solche pro-forma-Bestellung als sehr problematisch an, da sich hieraus immense finanzielle und damit verbunden auch berufliche Risiken ergeben können, die regelmäßig nicht im Verhältnis zu der unter Umständen höheren Bezahlung stehen. Solche Haftungsrisiken können existenzvernichtend sein!
Ich kann Ihnen daher nur allgemein raten, sich auf eine solche Sachen nicht einzulassen, sondern zunächst kritisch zu hinterfragen, worin der Grund dieser Bestellung als Scheingeschäftsführer liegt. Dies wird Ihnen Ihr Bekannter hoffentlich mitteilen.
Sollten Aspekte in diesem Zusammenhang unklar oder unverständlich sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Anderenfalls stehe ich Ihnen auch gerne mittels Direktanfrage für eine weitere Begutachtung des Sachverhalts zur Verfügung. Dies umso mehr, wenn Sie tatsächlich in Erwägung ziehen, dieses Angebot anzunehmen.