10.01.2011 | 17:52
Antwort
von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der Ersteher - also Sie - ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Die
Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn unter anderem
- der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt
oder
- der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
Die
Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Dieses ist vorliegend von Ihnen zu beachten.
Zudem ist in diesem Schreiben (am besten mit Einschreiben und Rückschein) der Mieter auf sein Widerspruchsrecht gegen die Kündigung hinzuweisen.
Nochmals zum Eigenbedarf:
Der Eigenbedarf muss für eine Bedarfsperson geltend gemacht werden. Die Eigenbedarfskündigung kommt nur für den im Gesetz genannten Personenkreis in Betracht. Das sind der Vermieter selbst, seine Familienangehörigen und Angehörige seines Haushaltes.
Enge Familienangehörige sind ohne nähere Darlegung zu den familiären Bindungen Bedarfspersonen: Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, aber auch der Ehegatte und die Schwiegereltern.
Allerdings wäre auch hier zunächst einmal herauszufinden, ob überhaupt ein von der Gegenseite belegbares Mietverhältnis besteht, was dann zu kündigen wäre.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.