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Erbaufteilung - Gebühren, Steuern sparen


08.01.2011 13:59 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 2 Stunden

Frage:
Wie kann man das Erbe (Immobilien, Bargeld) indiviuuell unter zwei erben mit den geringst möglichen Ausgaben für Verwaltungsgebühren und Steuern aufteilen?

Erbmasse:
3 von 4 Eigentumswohnungen (Verkehrswert insges. ca. 90.000 €) in einem Mehrfamilienhaus, üblicher Haushalt, Barvermögen, alles unter der Erbschaftssteuergrenze.

2 Kinder als Erben

Ein Erbe ist der Eigentümer der 4. Eigentumswohnung des Hauses. Dieser soll die drei Wohnungen erhalten, der andere, nicht im Haus wohnende Erbe verzichtet auf die Immobilie.
Das Barvermögen soll zu 1/3 für den Erhalt des Hauses verwendet werden und je 1/3 an die Erben gehen.
Ein  Testament ist nicht vorhanden. Einen Streit um das Erbe ist ausgeschlossen.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Erbaufteilung
08.01.2011 | 14:46

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
307 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Erbschaftssteuer kommt aller Ansicht nach nicht in Frage aufgrund Freibetrages. Sicherheit kann aber nur anhand aller Unterlagen in Rahmen einer persönlichen Beratung erlangt werden.

Die Auseinandersetzung des Erbes erfolgt nach § 2042 BGB nach den Regeln, die für die Auseinandersetzung einer Gemeinschaft gelten.

Der Auseinandersetzungsvertrag als solcher unterliegt keiner Form (also: keine Kosten für den Notar). Je nach den in ihm getroffenen Regelungen kann er jedoch gleichwohl formbedürftig sein. Ist in ihm eine Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks enthalten, gilt § 311b Abs 1 BGB.

Verpflichtet sich aber ein Miterbe, seinen Erbteil gegen eine Abfindung auf die anderen Miterben zu übertragen, kann § 2371 BGB in Betracht kommen, wonach ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, der notariellen Beurkundung bedarf.

Die Abgrenzung zwischen einem formfreien Auseinandersetzungsvertrag und einem formbedürftigen Erbschaftskauf erfolgte lange Zeit danach, ob die Erbengemeinschaft durch Übertragung aller Anteile auf einen erben enden (Auseinandersetzungsvertrag) oder nur ein einzelner Miterbe gegen Abfindung aus einer fortbestehenden Erbengemeinschaft ausscheiden sollte (Erbschaftskauf) (Soergel/Wolf Rn 27; Johannsen WM 1970, 573 unter Hinweis auf BGH vom 11.3.1968, III ZR 223/65; MünchKommBGB/Heldrich Rn 36). Im letzteren Fall kommt jedoch auch eine grds. formfreie „Abschichtung" in Betracht, die nur dann formbedürftig ist, wenn als Abfindung die Leistung eines Gegenstands vereinbart wird, der durch ein formbedürftiges Rechtsgeschäft übertragen werden muss -hier: Grundstück- (BGH NJW 1998, 1557; LG Köln NJW 2003, 2993; Lange/Kuchinke § 44 III 2 a; Jünemann ZEV 2005, 335, 338).

Daher werden Sie die notarielle Beurkundung des Auseinandersetzungsvertrages nicht verhindern können.

Sie sollten sich an einen Notar wenden und einer abschließenden Beratung durch diesen auch über die Kosten unterziehen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen.


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

ANTWORT VON
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

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Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht