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Übertragung von Anteilen


| 05.05.2006 09:15 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Ausweislich eines Kaufvertrages bin ich mit einer zweiten Partei zu gleichen Teilen Eigentümer eines Grundstückes und des darauf stehenden Hauses (GbR). Die vier Wohnungen des Hauses sind vermietet.
Aus Altersgründen denke ich darüber nach, meinen Anteil an der Grundstücksgemeinschaft demnächst an meine Tochter überschreiben zu lassen.

Ist eine Überschreibung problemlos möglich und was genau sollte unbedingt beachtet werden ?
Ist das Einverständnis des anderen Eigentümers erforderlich und wie kann ich vorgehen, wenn dieses verweigert werden sollte ?
Aus dem Gesellschaftervertrag kann ich zu diesen Fragen leider nichts entnehmen, deshalb nehme ich an, dass die allgemeingültigen Regelungen für Gesellschafterverträge greifen.

Vielen Dank !
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Übertragung
05.05.2006 | 13:29

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:

Bei der BGB- Gesellschaft sind die einzelnen Gesellschafter nicht unmittelbar - quotal - Eigentümer der Grundstücke der Gesamthandsgemeinschaft und können gem. §§ 717, 719 BGB über ihren Gesellschaftsanteil nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter verfügen.

Für die Übertragung Ihres Anteils an dem Haus sowie dem Grundstück an Ihre Tochter ist daher zunächst ein Abtretungsvertrag zwischen Ihnen und und Ihrer Tochter gem. §§ 414, 398 BGB erforderlich. Dieser bedarf keiner notariellen Beurkundung (BGH NJW 1986, 367). Eine Schenkung wäre hingegen formbedürftig (§ 518 BGB). Weiterhin muss der andere Gesellschafter zur Wirksamkeit der Übertragung seine Zustimmung erklären. Bis zur Erteilung der Zustimmung bleibt der Übertragungsvertrag schwebend unwirksam. Da in dem Gesellschaftsvertrag keine generelle Zustimmung vorhanden ist, müssen Sie den Mitgesellschafter auffordern, der Übertragung Ihres Gesellschaftsanteils an Ihre Tochter zuzustimmen.

Grundsätzlich ist ein Gesellschafterwechsel nur möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung enthalten ist oder bei Zustimmung der Mitgesellschafter. Andererseits kann der Mitgesellschafter aufgrund seiner Treuepflicht gehalten sein, der Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. So hat der BGH mit Urteil vom 09.11.2004 (Az.: II ZR 350/02) eine Zustimmungspflicht für den Fall bejaht, dass ein Mitgesellschafter aus Alters- oder Krankheitsgründen die Vorwegnahme einer im Gesellschaftsvertrag für den Fall seines Todes getroffenen Nachfolgeregelung wünsche, wenn die Vorsorge für die Zukunft des Gesellschaftsunternehmens dies erfordere. Gegebenenfalls können Sie aufgrund Ihres Alters oder auch einer Krankheit darlegen, dass Sie Ihren Geschäftsführungsaufgaben sowie Ihren sonstigen Rechten und Pflichten als Gesellschafter nicht mehr nachkommen können, so dass als Vorsorge für die Zukunft der Gesellschafterwechsel erforderlich sei. Kann hiernach eine Zustimmnungspflicht des Mitgesellschafters bejaht werden, muss diese erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

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Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht