Vorzeitige Verfahrenseinstellung - Überprüfung der BRAGO Gebühren
16.11.2004 16:45 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht
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Rechtsanwalt Falk Brorsen
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Sehr geehrte Rechtsanwälte,
Anfang 2004 haben wir Kläger über unseren Anwalt beim Landgericht Darmstadt in einer Nachlassangelegenheit zunächst Klage wegen Auskunftserteilung eingereicht. Es liegt in der Natur eine Auskunftsklage dass man im voraus den genauen Streitwert nicht kennt, deshalb wurde dieser in der Klageschrift von unserem Anwalt etwas großzügig mit " vorläufig 50.000 EUR" angegeben.
Das Landgericht hat daraufhin das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Nach dem ersten Schreiben des gegnerischen Anwaltes war für die Kläger erkennbar, dass alle Informationen bereits bekannt waren und ein weiteres mündliches Verfahren keine neuen Erkenntnisse über weiteren Nachlass bringen würde. Nachdem der Termin für eine mündliche Verhandlung genannt wurde, haben die Kläger im Juni 04 zur Vermeidung weiterer Kosten die Klage zurückgenommen.
Der Gegenanwalt erwirkte beim Landgericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO mit der Berechnungsgrundlage von exakt 50.000 EUR Streitwert . Den Klägern wird darin eine Prozessgebühr nach §§ 11, 31 I (32,53,54) 43 I BRAGO mit 1046 EUR zuzüglich 20 EUR pauschale Porto/Tel. mit insgesamt 1066 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
Diese Kostenfestsetzung wird von den Klägern dem Grunde nach anerkannt. Die Höhe wird jedoch in Frage gestellt, weshalb ein Widerspruchsverfahren läuft.
Wir Kläger hätten trotzdem gerne unabhängig von allen Beteiligten von Ihnen gewusst, ob bei vorzeitiger Verfahrenseinstellung ohne mündliche Hauptverhandlung obige Kostenrechnung korrekt ist .
Ebenso stellt sich die Frage, ob bei Angabe des als " vorläufig" bezeichneten Streitwertes dieser auch tatsächlich als Berechnungsgrundlage herangezogen werden darf wenn bewiesen werden kann, dass alle schriftlichen Auskünfte den Klägern bereits vor Klageerhebung bekannt waren.
Vielen Dank!
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